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Entscheidung 9 Ob 1534/94×

Entscheidung 9 Ob 1534/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob1534/94

Entscheidungsdatum

20.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier, Dr. Petrag, Dr. Bauer und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Berhtold R*****, Hauptschuldirektor,***** vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Ingrid R*****, Hausfrau, *****vertreten durch Dr. Alexander Koch, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 14. Jänner 1994, GZ 18 R 347/93-52, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es liegt ihm Rahmen des im Paragraph 90, Absatz eins, EheG ausgedrückten Bewahrungsschutzes, eine Eigentumsübertragung oder Begründung dinglicher Rechte besonders dann nicht zuzulassen, wenn der andere Teil bei seiner Einkommens- und Vermögenslage nicht imstande ist, einen dem vollen Wert des Hälfteanteiles entsprechenden Ausgleichsbetrag zu leisten (6 Ob 658/84; EFSlg 60.401). Auch würde damit dem Grundsatz des Paragraph 84, EheG nicht entsprochen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (RZ 1983/16; MietSlg 33.530/17). Die Einräumung einer Wohnmöglichkeit im Haus käme überhaupt nur in Betracht, wenn die zweite Wohneinheit mit verhältnismäßig geringfügigen Mitteln geschaffen werden könnte (1 Ob 579/87).

Die zu leistende Ausgleichszahlung soll die Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützen (EFSlg 46.407, 57.423) und den Beginn eines neuen Lebensabschnittes erleichtern (EFSlg 60.427). Es soll die Möglichkeit geboten werden, eine dem früheren Wohnungsstandard annähernd entsprechende angemessene - aber nicht gleichwertige - Wohnmöglichkeit zu schaffen (EFSlg 57.424), sodaß auch die Miete einer Wohnung nicht unbillig ist.

Nur eine eklatante hier nicht vorliegende Überschreitung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens könnte vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden (8 Ob 1617/93 ua).

Textnummer

E35584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01534.940.0420.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018

Dokumentnummer

JJT_19940420_OGH0002_0090OB01534_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044088 Rechtssatz 08.10.1991Zivilrecht
Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigi …
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Die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten sollen sich insbesondere dann möglichst wenig berühren, wenn zwischen ihnen tiefgreifende persönliche Differenzen bestehen, die sogar zu Tätlichkeiten geführt haben. In diesem Fall entspricht es auch der Billigk …
RS0057617 Rechtssatz 25.08.1981Zivilrecht
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RS0057687 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
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RS0057699 Rechtssatz 13.07.1989Zivilrecht
Da die Ausgleichszahlung grundsätzlich dazu dient, dem aus der Ehewohnung Weichenden die Beschaffung einer dauerhaften Unterkunft zu ermöglichen - wo immer er in der Zwischenzeit wohnen möge - , ist es nur konsequent, die Räumungsfrist vom Zeitpunkt der Lei …