Rechtssatz RS0057699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057699
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Rechtssatz
Da die Ausgleichszahlung grundsätzlich dazu dient, dem aus der Ehewohnung Weichenden die Beschaffung einer dauerhaften Unterkunft zu ermöglichen - wo immer er in der Zwischenzeit wohnen möge - , ist es nur konsequent, die Räumungsfrist vom Zeitpunkt der Leistung der Ausgleichszahlung abhängig zu machen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 690/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 690/88
- 9 Ob 1534/94
Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 Ob 1534/94
Auch; nur: Ausgleichszahlung grundsätzlich dazu dient, dem aus der Ehewohnung Weichenden die Beschaffung einer dauerhaften Unterkunft zu ermöglichen. (T1)
- 1 Ob 97/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.11.2023 1 Ob 97/23f
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Um dem Weichenden zu ermöglichen, mit dem erhaltenen Betrag eine neuen Unterkunft zu beschaffen, ist es sinnvoll, für die Räumung eine längere Leistungsfrist vorzusehen als für die Ausgleichszahlung. (T2)
Beisatz: Der Gebrauchsvorteil, den der vormalige Ehegatte dadurch erlangte, dass er während des Aufteilungsverfahrens in der Ehewohnung lebte, kann im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt werden. (T3)
- 1 Ob 36/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 1 Ob 36/24m
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Deutlich längere Leistungsfrist für die Räumung als für die Ausgleichzahlung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057699
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19890713_OGH0002_0080OB00690_8800000_002