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Rechtssatz RS0057699×

Rechtssatz RS0057699

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057699

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Rechtssatz

Da die Ausgleichszahlung grundsätzlich dazu dient, dem aus der Ehewohnung Weichenden die Beschaffung einer dauerhaften Unterkunft zu ermöglichen - wo immer er in der Zwischenzeit wohnen möge - , ist es nur konsequent, die Räumungsfrist vom Zeitpunkt der Leistung der Ausgleichszahlung abhängig zu machen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 690/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 690/88
  • 9 Ob 1534/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 Ob 1534/94
    Auch; nur: Ausgleichszahlung grundsätzlich dazu dient, dem aus der Ehewohnung Weichenden die Beschaffung einer dauerhaften Unterkunft zu ermöglichen. (T1)
  • 1 Ob 97/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.11.2023 1 Ob 97/23f
    vgl; Beisatz wie T1
    Beisatz: Um dem Weichenden zu ermöglichen, mit dem erhaltenen Betrag eine neuen Unterkunft zu beschaffen, ist es sinnvoll, für die Räumung eine längere Leistungsfrist vorzusehen als für die Ausgleichszahlung. (T2)
    Beisatz: Der Gebrauchsvorteil, den der vormalige Ehegatte dadurch erlangte, dass er während des Aufteilungsverfahrens in der Ehewohnung lebte, kann im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt werden. (T3)
  • 1 Ob 36/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 1 Ob 36/24m
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Deutlich längere Leistungsfrist für die Räumung als für die Ausgleichzahlung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057699

Im RIS seit

13.07.1989

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19890713_OGH0002_0080OB00690_8800000_002