Begründung:
Die am 5. September 1975 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Oktober 1986 gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden. Es wurde ausgesprochen, dass die Zerrüttung der Ehe überwiegend von der Antragsgegnerin verschuldet wurde. Die elterlichen Rechte über die aus dieser Ehe entstammenden Kinder M*****, geboren am *****, und M*****, geboren am *****, stehen der Antragsgegnerin zu, in deren Haushalt sie auch betreut werden. Der Antragsteller hat für diese Kinder monatliche Unterhaltsleistungen von S 3.300 und S 3.000 zu erbringen.Die am 5. September 1975 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Oktober 1986 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG geschieden. Es wurde ausgesprochen, dass die Zerrüttung der Ehe überwiegend von der Antragsgegnerin verschuldet wurde. Die elterlichen Rechte über die aus dieser Ehe entstammenden Kinder M*****, geboren am *****, und M*****, geboren am *****, stehen der Antragsgegnerin zu, in deren Haushalt sie auch betreut werden. Der Antragsteller hat für diese Kinder monatliche Unterhaltsleistungen von S 3.300 und S 3.000 zu erbringen.
Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist nur die je im Hälfteeigentum der Parteien stehende Liegenschaft EZ 1737 KG ***** mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus *****, das als Ehewohnung diente. Über die Aufteilung der ehelichen Fahrnisse trafen die Parteien eine außergerichtliche Regelung.
Der Antragsteller begehrte unter Zugrundelegung einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 die Übertragung der Liegenschaftshälfte der Antragsgegnerin an ihn mit Übernahme der auf der Liegenschaft haftenden Schulden gegen Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 1.600.000.
Die Antragsgegnerin strebte die Übernahme der Liegenschaft in ihr Alleineigentum gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 700.000 mit der Begründung an, dass aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller nicht mehr als 40 % der Aufteilungsmasse zuzuerkennen sei.
Das Erstgericht wies die Liegenschaftshälfte des Antragstellers der Antragsgegnerin zu (Punkt 1.), verpflichtete diese zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 1.500.000 samt 8,75 % Verzugszinsen binnen drei Monaten (Punkt 2.), trug der Antragsgegnerin die Übernahme des auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten gemeinsamen Darlehens auf (Punkt 3.), verurteilte den Antragsteller zur Räumung der Liegenschaft binnen zwei Monaten ab Erhalt der Ausgleichszahlung (Punkt 4.) und hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf (Punkt 5.). Diesem Beschluss liegt folgender, bezüglich der Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin im Entscheidungszeitpunkt erst vom Rekursgericht ausdrücklich festgestellter Sachverhalt zugrunde:
Die Liegenschaft wurde im Jahre 1972 vom Antragsteller um S 161.422 erworben. Für Zwecke der Wasserversorgung musste er S 97.000 aufwenden. Der Antragsteller errichtete in der Folge einen Zaun, schuf eine Zufahrt sowie den Stromanschluss und nahm Bepflanzungen vor. Die Pläne für die Errichtung des Hauses wurden von einem mit der Familie des Antragstellers befreundeten Architekten kostenlos angefertigt. Bis zur Eheschließung im September 1975 war der Kellerrohbau samt Decke fertiggestellt worden. Die Dachgleiche erfolgte etwa November/Dezember 1975. Die Errichtung des Hauses war unter Mithilfe von Freunden und Bekannten des Antragstellers, der auch selbst mitgearbeitet hatte, erfolgt. Für die Herstellung des Dachstuhles, der Dachdeckung, der Heizung sowie für Spengler- und Tischlerarbeiten waren aber Professionisten herangezogen worden.
Im Frühjahr 1977 bezogen die Streitteile das Haus. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin beim Hausbau nicht mitgearbeitet, wohl aber darnach beim Tapezieren, bei Anstreicher- und Reinigungsarbeiten sowie bei der Einrichtung des Hauses.
Mit Kaufvertrag vom 11. 8. 1976 veräußerte die Antragsgegnerin ihre Liegenschaft EZ 935 KG ***** um S 700.000. Der Kaufpreis war aber bereits in der Zeit von Mai 1975 bis Mitte 1976 in Teilbeträgen vorausgezahlt und für den Hausbau verwendet worden. Von dem Erlös des im Jahre 1978 veräußerten Anteils der Antragsgegnerin an der Liegenschaft EZ 1608 KG ***** wurden S 148.000 ebenfalls für den Hausbau verwendet. Auch der vor der Eheschließung auf einem Bausparvertrag der Antragsgegnerin angesparte Betrag von S 100.000 wurde in das Haus investiert.
Hingegen wurde der der Antragsgegnerin von ihrem Vater als Mitgift übergebene Betrag von S 100.000 zur Anschaffung der Kücheneinrichtung verwendet.
Zur Finanzierung dieses Hauses wurden von den Parteien folgende Darlehen aufgenommen:
a) Gemeinsam bei der Landes-Hypothekenbank S***** S 160.000, auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt, per 26. 5. 1988 noch aushaftend mit S 55.330,43 (halbjährliche Rückzahlungsraten: S 7.359);
b) Bezugsvorschuss des Antragstellers von S 60.000, per 31. 5. 1988 noch aushaftend mit S 2.460 (monatliche Rate: S 420);
c) Darlehen des Antragstellers bei der ***** GesmbH von S 75.000, per 31. 5. 1988 aushaftend mit S 50.338,47 (monatliche Rate: S 458).
Der Antragsteller verdiente als Berufsoffizier 1977 monatlich ca S 13.800, im Jahre 1978 monatlich ca 14.300, die Antragsgegnerin hingegen von 1975 bis 1979 als AHS-Lehrerin monatlich rund S 12.500 zuzüglich S 2.000 monatlich für Nachhilfeunterricht. Ab September 1979 war sie drei Jahre in Karenzurlaub. Im ersten Jahr erhielt sie eine Unterstützung von monatlich S 3.500 und verdiente durch Erteilung von Nachhilfestunden dazu. Während der unbezahlten Karenzzeit (September 1980 bis September 1982) erzielte sie als Honorar für Nachhilfestunden monatlich ca S 3.000. Sie führte den Haushalt, und zwar auch während der Zeit, als sie nach der Geburt des ersten Kindes noch berufstätig war. Während der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin wurde mit ihrem Einkommen gewirtschaftet, während das des Antragstellers für den Hausbau verwendet wurde. Derzeit verfügt die Antragsgegnerin über einen monatlichen Durchschnittsnettobezug von S 17.000 zuzüglich Familienbeihilfe von S 2.650.
Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt - unter Berücksichtigung eines 10-%igen Abzuges wegen geteilten Eigentums – S 3.481.000. Darin ist der nach gleichen Grundsätzen ermittelte Bodenwert von rund S 582.000 enthalten (S 17 des Gutachtens ON 12; AS 121).
Das Erstgericht entschied bei diesem Sachverhalt, dass das Haus als Ehewohnung der Antragsgegnerin zuzuweisen sei. Auf der Grundlage einer Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 und unter Berücksichtigung der von den Streitteilen erbrachten Leistungen aus an sich nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögensteilen sei es angemessen, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von S 1.500.000 aufzuerlegen. Die gemeinsamen Schulden (S 55.333,43) habe sie zu übernehmen, die anderen (S 52.798,47), die auch mit dem Hausbau im Zusammenhang stünden, der Antragsteller. Zahlungsfrist und Räumungsfrist seien angemessen.
Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses blieb unangefochten. Im Übrigen gab das Gericht zweiter Instanz nur dem Rekurs der Antragsgegnerin insoweit Folge, als es die von ihr zu erbringende Ausgleichszahlung auf S 1.300.000 herabsetzte. Die übrigen angefochtenen Teile des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigte es, erkannte den Antragsteller schuldig, der Antragsgegnerin S 15.000 als Beitrag zu den Rekurskosten zu zahlen, und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Revisionsrekurse beider Teile, und zwar
1. des Antragstellers insoweit, als nicht eine Aufteilung im Verhältnis 6 : 4 zu seinen Gunsten vorgenommen wird und der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von S 2.000.000 samt 8,75 % Verzugszinsen und Wertsicherung auferlegt wurde, und
2. der Antragsgegnerin insoweit, als nicht
a) unter Zugrundelegung eines Aufteilungsschlüssels im Verhältnis 1 : 2 zu ihren Gunsten ihr bloß eine Ausgleichszahlung von S 700.000 auferlegt wurde;
b) der Antragsteller zur Übernahme des pfandrechtlich sichergestellten Darlehens verhalten wurde;
c) die Räumungsfrist bloß mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt wurde und
d) der Antragsteller zum Kostenersatz verpflichtet wurde.
Die Parteien beantragen, jeweils dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.