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Rechtssatz RS0057687×

Rechtssatz RS0057687

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057687

Geschäftszahl

1Ob645/83; 1Ob756/83; 1Ob579/87; 9Ob1534/94

Entscheidungsdatum

20.04.1994

Rechtssatz

Verbleiben geschiedene Ehegatten, die in etwa gleicher Weise zur Schaffung dieses Vermögenswertes beigetragen haben, Miteigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen, werden die Rechte des Ehegatten, der allein eine der Wohnungen zur Deckung seines Wohnungsbedürfnisses benötigt, durch eine bloße Benützungsregelung unter Miteigentümern, mit der jedem Ehegatten eine Wohnung überlassen wird, nicht ausreichend gewahrt; ihm ist eine bessere Sicherung seines Wohnrechtes, etwa durch Einräumung einer Dienstbarkeit, zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 645/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 645/83
  • 1 Ob 756/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 756/83
    Vgl; Beisatz: Begründung eines Mietverhältnisses. (T1) Veröff: JBl 1985,365
  • 1 Ob 579/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 579/87
    Beisatz: Gleiches erscheint dann billig, wenn es sich zwar um ein Einfamilienhaus handelt, dieses aber derart geräumig ist, daß mit verhältnismäßig geringfügigen Aufwendungen zwei Wohneinheiten hergestellt werden können. (T2)
  • 9 Ob 1534/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 Ob 1534/94
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057687

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00645_8300000_002