Rechtssatz RS0057455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057455
Geschäftszahl
7Ob653/84; 1Ob672/88 (1Ob673/88)
Entscheidungsdatum
30.11.1988
Rechtssatz
Das Benützungsrecht eines Ehegatten an dem anderen Ehegatten gehörigen unbeweglichen Sachen sollen nur ausnahmsweise eingeräumt werden. Keinesfalls darf jedoch die Aufteilung derart erfolgen, daß sie zu einer Billigkeitserwägungen geradezu widersprechenden praktischen Enteignung des einen Teiles führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057455
Dokumentnummer
JJR_19841018_OGH0002_0070OB00653_8400000_001