Rechtssatz RS0122680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122680
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Bestimmung, die einem Minderjährigen ein Wohnrecht im Sinne eines Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einräumt. Es kann lediglich ein Anspruch auf Wohnversorgung im Rahmen des Naturalunterhaltsanspruchs eines unterhaltsberechtigten Kindes bestehen.
Wird nach Auflösung der außerehelichen Lebensgemeinschaft der Eltern und der häuslichen Gemeinschaft mit dem unterhaltsberechtigten Kind dessen Unterhaltsbedarf in Geld gedeckt, steht dem Kind nicht zusätzlich das Recht zu, die Wohnung des Unterhaltspflichtigen zu benutzen. Mangels eines solchen Anspruchs besteht auch kein daraus abgeleiteter Anspruch der Obsorgeberechtigten auf Benutzung der Wohnung, um der Pflege und Erziehung des Kindes nachzukommen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 122/07h
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 122/07h
Veröff: SZ 2007/161
- 3 Ob 202/08i
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 202/08i
Auch; Bem: Ablehnung von 2 Ob 158/02b. (T1); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T2)
- 1 Ob 203/08x
Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 203/08x
Auch; Beisatz: Hier: Auflösung der Ehe der Eltern. (T3)
- 1 Ob 26/11x
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 26/11x
Ähnlich; nur: Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Bestimmung, die einem Minderjährigen ein Wohnrecht im Sinne eines Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einräumt. Es kann lediglich ein Anspruch auf Wohnversorgung im Rahmen des Naturalunterhaltsanspruchs eines unterhaltsberechtigten Kindes bestehen. (T4)
Beisatz: Hier: Frage der Zuteilung der vormaligen Ehewohnung im Aufteilungsverfahren. (T5)
- 3 Ob 129/13m
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 129/13m
Auch; nur T4
- 4 Ob 221/17d
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 221/17d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122680
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20071022_OGH0002_0010OB00122_07H0000_001