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Rechtssatz RS0122680×

Rechtssatz RS0122680

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122680

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Rechtssatz

Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Bestimmung, die einem Minderjährigen ein Wohnrecht im Sinne eines Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einräumt. Es kann lediglich ein Anspruch auf Wohnversorgung im Rahmen des Naturalunterhaltsanspruchs eines unterhaltsberechtigten Kindes bestehen.

Wird nach Auflösung der außerehelichen Lebensgemeinschaft der Eltern und der häuslichen Gemeinschaft mit dem unterhaltsberechtigten Kind dessen Unterhaltsbedarf in Geld gedeckt, steht dem Kind nicht zusätzlich das Recht zu, die Wohnung des Unterhaltspflichtigen zu benutzen. Mangels eines solchen Anspruchs besteht auch kein daraus abgeleiteter Anspruch der Obsorgeberechtigten auf Benutzung der Wohnung, um der Pflege und Erziehung des Kindes nachzukommen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 122/07h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 122/07h
    Veröff: SZ 2007/161
  • 3 Ob 202/08i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 202/08i
    Auch; Bem: Ablehnung von 2 Ob 158/02b. (T1); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T2)
  • 1 Ob 203/08x
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 203/08x
    Auch; Beisatz: Hier: Auflösung der Ehe der Eltern. (T3)
  • 1 Ob 26/11x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 26/11x
    Ähnlich; nur: Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Bestimmung, die einem Minderjährigen ein Wohnrecht im Sinne eines Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einräumt. Es kann lediglich ein Anspruch auf Wohnversorgung im Rahmen des Naturalunterhaltsanspruchs eines unterhaltsberechtigten Kindes bestehen. (T4)
    Beisatz: Hier: Frage der Zuteilung der vormaligen Ehewohnung im Aufteilungsverfahren. (T5)
  • 3 Ob 129/13m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 129/13m
    Auch; nur T4
  • 4 Ob 221/17d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 221/17d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122680

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20071022_OGH0002_0010OB00122_07H0000_001