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Entscheidung 9 Ob 69/10b×

Entscheidung 9 Ob 69/10b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010643 Rechtssatz 12.03.1992Zivilrecht
Dem Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache steht auch ein Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB zu.
RS0010644 Rechtssatz 08.04.1946Zivilrecht
Dem Mieter steht die Unterlassungsklage gegen störende Eingriffe Dritter zu.
RS0010668 Rechtssatz 09.11.1983Zivilrecht
Eine § 364a ABGB analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, …
RS0011874 Rechtssatz 04.04.1973Zivilrecht
Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jede …
RS0014313 Rechtssatz 19.11.1964Zivilrecht
Ein Bestandvertrag kann auch konkludent nur dann zustande kommen, wenn beide Teile die Absicht hatten, einen Vertrag zu schließen.
RS0111381 Rechtssatz 26.01.1999Zivilrecht
Die für die Bejahung direkter Abwehransprüche des Bestandnehmers gegen Eingriffe Dritter in seine Bestandrechte angestellten Überlegungen des verstärkten Senates treffen auf die Rechtsstellung der Gattin des Mieters nicht zu.
RS0126293 Rechtssatz 22.10.2010Zivilrecht
Dem Lebensgefährten eines Mieters oder Wohnungseigentümers kommen Abwehr- oder Ausgleichsansprüche nach §§ 364, 364a ABGB nicht zu.