Die Revision ist unzulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.Die Revision ist unzulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
Der Beklagte wirft in seinem Rechtsmittel die Frage auf, ob der Klägerin auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute eine Verletzung von Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten deshalb anzulasten sei, weil sie einen [vermeintlich vom Beklagten unterfertigten] Kreditantrag genehmigt und den Kreditbetrag an den Beklagten ausgezahlt habe, ohne mit ihm je persönlich in Kontakt getreten zu sein; ihre sich aus diesem Verhalten ergebende fehlende Schutzwürdigkeit führe gemäß § 1432 ABGB zum Verlust ihres bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs.Der Beklagte wirft in seinem Rechtsmittel die Frage auf, ob der Klägerin auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute eine Verletzung von Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten deshalb anzulasten sei, weil sie einen [vermeintlich vom Beklagten unterfertigten] Kreditantrag genehmigt und den Kreditbetrag an den Beklagten ausgezahlt habe, ohne mit ihm je persönlich in Kontakt getreten zu sein; ihre sich aus diesem Verhalten ergebende fehlende Schutzwürdigkeit führe gemäß Paragraph 1432, ABGB zum Verlust ihres bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs.
Dem ist entgegenzuhalten, das § 1432 ABGB einen Rückforderungsanspruch in besonderen Fällen (verjährte, formungültige, unklagbare und in Kenntnis der Nichtschuld geleistete Zahlung) verneint; es ist dies aber keine Norm, die ganz allgemein einen Rückforderungsanspruch bei mangelnder Schutzwürdigkeit ausschließt. Die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten kann daher allenfalls einen Schadenersatzanspruch begründen, nicht aber zur Abweisung des Begehrens nach § 1432 ABGB führen. Seinen Schadenersatzanspruch hat der Beklagte in erster Instanz ausschließlich auf einen behaupteten Verstoß der Klägerin gegen Sorgfaltspflichten und Wohlverhaltensregeln nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) gestützt (Streitverhandlung am 22. 1. 2004, ON 30 S. 13), auf den er im Revisionsverfahren infolge des beschränkten Anwendungsbereichs dieses Gesetzes (gem § 11 Abs 1 WAG iVm § 1 Abs 1 BWG fallen Kreditgeschäfte nicht darunter) zutreffend nicht mehr zurückkommt. Was der Beklagte getan hätte, hätte die Klägerin mit ihm Kontakt aufgenommen, hat er nicht gesagt. Einen Schadenersatzanspruch aufgrund der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten und auch die Kausalität einer solchen Verletzung für einen ihm entstandenen Schaden (nach den erstgerichtlichen Feststellungen ist noch keineswegs sicher, dass sein Halbbruder nicht in der Lage sein wird, das ihm vom Beklagten übergebene Geld zurückzuzahlen) hat der Beklagte daher in erster Instanz nicht behauptet. Soweit er nunmehr etwas anderes behauptet (oder in der Berufung behauptet hat), übersieht er, dass ihm im Rechtsmittelverfahren die Erhebung neuer Einwendungen versagt ist (§§ 482, 504 Abs 2 ZPO).Dem ist entgegenzuhalten, das Paragraph 1432, ABGB einen Rückforderungsanspruch in besonderen Fällen (verjährte, formungültige, unklagbare und in Kenntnis der Nichtschuld geleistete Zahlung) verneint; es ist dies aber keine Norm, die ganz allgemein einen Rückforderungsanspruch bei mangelnder Schutzwürdigkeit ausschließt. Die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten kann daher allenfalls einen Schadenersatzanspruch begründen, nicht aber zur Abweisung des Begehrens nach Paragraph 1432, ABGB führen. Seinen Schadenersatzanspruch hat der Beklagte in erster Instanz ausschließlich auf einen behaupteten Verstoß der Klägerin gegen Sorgfaltspflichten und Wohlverhaltensregeln nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) gestützt (Streitverhandlung am 22. 1. 2004, ON 30 S. 13), auf den er im Revisionsverfahren infolge des beschränkten Anwendungsbereichs dieses Gesetzes (gem Paragraph 11, Absatz eins, WAG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BWG fallen Kreditgeschäfte nicht darunter) zutreffend nicht mehr zurückkommt. Was der Beklagte getan hätte, hätte die Klägerin mit ihm Kontakt aufgenommen, hat er nicht gesagt. Einen Schadenersatzanspruch aufgrund der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten und auch die Kausalität einer solchen Verletzung für einen ihm entstandenen Schaden (nach den erstgerichtlichen Feststellungen ist noch keineswegs sicher, dass sein Halbbruder nicht in der Lage sein wird, das ihm vom Beklagten übergebene Geld zurückzuzahlen) hat der Beklagte daher in erster Instanz nicht behauptet. Soweit er nunmehr etwas anderes behauptet (oder in der Berufung behauptet hat), übersieht er, dass ihm im Rechtsmittelverfahren die Erhebung neuer Einwendungen versagt ist (Paragraphen 482, 504, Absatz 2, ZPO).
Entgegen seiner Auffassung ist nicht zweifelhaft, dass der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin als Leistungsempfänger zu beurteilen und damit im Verfahren über die Leistungskondiktion passiv legitimiert ist. Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte (RIS-Justiz RS0020192 [T6]). Es muss also gefragt werden, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte (4 Ob 2021/96a = SZ 69/89 mwN). Die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen (Koziol/Welser12 II 269; RIS-Justiz RS0020192 [T2]). Dass die den Kreditbetrag überweisende Bank ein Verhalten gesetzt hätte, aus dem der Beklagte den Schluss hätte ziehen dürfen, das auf sein Konto angewiesene Geld stehe in Wahrheit seinem Halbbruder als Kreditnehmer der Bank zu, während dem Beklagten nur die Funktion einer Zahlstelle (und eines Bürgen) zukommen solle, wurde weder behauptet, noch ist solches dem Sachverhalt zu entnehmen. Dazu kommt, dass der Beklagte das seinem Halbbruder übergebene Geld zu einem Zeitpunkt von seinem Konto abgehoben hat, als der vermeintliche Kreditbetrag dort noch gar nicht eingelangt war. Auch aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, dass das Geld der Klägerin nicht dem Beklagten, sondern seinem Halbbruder zugeflossen sei. Die Klägerin hat damit ihre fehlgeschlagene Leistung zu Recht vom Beklagten zurückverlangt.Entgegen seiner Auffassung ist nicht zweifelhaft, dass der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin als Leistungsempfänger zu beurteilen und damit im Verfahren über die Leistungskondiktion passiv legitimiert ist. Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte (RIS-Justiz RS0020192 [T6]). Es muss also gefragt werden, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte (4 Ob 2021/96a = SZ 69/89 mwN). Die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen (Koziol/Welser12 römisch zwei 269; RIS-Justiz RS0020192 [T2]). Dass die den Kreditbetrag überweisende Bank ein Verhalten gesetzt hätte, aus dem der Beklagte den Schluss hätte ziehen dürfen, das auf sein Konto angewiesene Geld stehe in Wahrheit seinem Halbbruder als Kreditnehmer der Bank zu, während dem Beklagten nur die Funktion einer Zahlstelle (und eines Bürgen) zukommen solle, wurde weder behauptet, noch ist solches dem Sachverhalt zu entnehmen. Dazu kommt, dass der Beklagte das seinem Halbbruder übergebene Geld zu einem Zeitpunkt von seinem Konto abgehoben hat, als der vermeintliche Kreditbetrag dort noch gar nicht eingelangt war. Auch aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, dass das Geld der Klägerin nicht dem Beklagten, sondern seinem Halbbruder zugeflossen sei. Die Klägerin hat damit ihre fehlgeschlagene Leistung zu Recht vom Beklagten zurückverlangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.