Die Revision ist zulässig. Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte - die beklagte Partei behauptet nachvollziehbar eine Vielzahl gleichlautender Verträge -, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu (RIS-Justiz RS0042871 [T10, T11 und T14]). Dazu kommt, dass die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts unvertretbar ist.
Die beklagte Partei macht geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht vom Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Vertragsverhältnisses ausgegangen; das Gegenteil ergebe sich aus P. 3.2 AGB.
Hiezu wurde erwogen:
1. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch primär auf § 1431 ABGB gestützt. Leistungskondiktionen setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0020192; Koziol in KBB² Vor §§ 1431-1437 Rz 1). Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass § 1431 ABGB als Anspruchsgrundlage schon mangels Vorliegens einer Leistung des Klägers nicht in Frage kommen kann.1. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch primär auf Paragraph 1431, ABGB gestützt. Leistungskondiktionen setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0020192; Koziol in KBB² Vor Paragraphen 1431 -, 1437, Rz 1). Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass Paragraph 1431, ABGB als Anspruchsgrundlage schon mangels Vorliegens einer Leistung des Klägers nicht in Frage kommen kann.
2. Der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB entfällt, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist vor allem dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten gedeckt ist (RIS-Justiz RS0020032). Ob dies auch im vorliegenden Fall zutrifft, ist das Hauptthema der Revision.2. Der Verwendungsanspruch des Paragraph 1041, ABGB entfällt, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist vor allem dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten gedeckt ist (RIS-Justiz RS0020032). Ob dies auch im vorliegenden Fall zutrifft, ist das Hauptthema der Revision.
3. Das als Agenturvertrag qualifizierte Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen (vgl dazu auch Binder in Schwimann, ABGB³ V § 1274 Rz 5 ff) umfasst neben den Hauptleistungspflichten (Vertragsabschlüsse im Namen und auf Rechnung der beklagten Partei gegen Zahlung einer Provision) auch Nebenleistungspflichten. Die Nebenleistungspflichten des Klägers bestanden ua darin, die Wettdaten an die beklagte Partei zu übermitteln, von den Kunden die Wetteinsätze zu kassieren und diese auf die in P. 3.2 AGB beschriebene Weise an die beklagte Partei abzuführen.3. Das als Agenturvertrag qualifizierte Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen vergleiche dazu auch Binder in Schwimann, ABGB³ römisch fünf Paragraph 1274, Rz 5 ff) umfasst neben den Hauptleistungspflichten (Vertragsabschlüsse im Namen und auf Rechnung der beklagten Partei gegen Zahlung einer Provision) auch Nebenleistungspflichten. Die Nebenleistungspflichten des Klägers bestanden ua darin, die Wettdaten an die beklagte Partei zu übermitteln, von den Kunden die Wetteinsätze zu kassieren und diese auf die in P. 3.2 AGB beschriebene Weise an die beklagte Partei abzuführen.
4. Bei der Auslegung der strittigen Vertragsbestimmung ist zu beachten, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie - wie hier - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, nach ständiger Rechtsprechung objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut so auszulegen sind, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen; Unklarheiten gehen iSd § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders (RIS-Justiz RS0008901, RS0018008), hier also der beklagten Partei. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (2 Ob 137/08y; RIS-Justiz RS0017960).4. Bei der Auslegung der strittigen Vertragsbestimmung ist zu beachten, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie - wie hier - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, nach ständiger Rechtsprechung objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut so auszulegen sind, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen; Unklarheiten gehen iSd Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders (RIS-Justiz RS0008901, RS0018008), hier also der beklagten Partei. In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (2 Ob 137/08y; RIS-Justiz RS0017960).
Der Begriff „Wetteinsatz“ ist in P. 3.1 AGB als „Preis pro Wette“ definiert. In P. 3.2 AGB ist nicht vom „entrichteten“ Wetteinsatz die Rede. Vor allem aber kommt es nach dem Zweck der Regelung, der beklagten Partei die Einziehung der Wetteinsätze vom Konto des Klägers zu ermöglichen, nicht auf die tatsächliche Vereinnahmung der Wetteinsätze an. Im Sinne der dargestellten vertraglichen Nebenleistungspflichten lag es im alleinigen Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Klägers, dafür zu sorgen, dass die der beklagten Partei zur Kenntnis gebrachten Wetteinsätze mit den kassierten Beträgen übereinstimmen. Diese Notwendigkeit ergab sich schon daraus, dass die beklagte Partei bei der Ermittlung der abzubuchenden Beträge allein auf die ihr vom Kläger elektronisch übermittelten Daten angewiesen war und keine Möglichkeit hatte, die tatsächlichen Vorgänge nachzuvollziehen. Grundlage für die Abbuchung vom Konto des Klägers konnten demnach bei objektiver Betrachtung nur die über den durch Passwort gesicherten Lotto-Terminal des Klägers an die beklagte Partei weitergeleiteten Wettdaten sein. Demnach ist die strittige Vertragsbestimmung dahin auszulegen, dass die beklagte Partei zur Abbuchung der ihr mitgeteilten Wetteinsätze berechtigt war.
Dieses Auslegungsergebnis ist unabhängig davon, ob zwischen dem Wettenden und der beklagten Partei ein gültiger Wettvertrag zustande gekommen ist; die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung des Klägers können daher auf sich beruhen. Es ist ferner nicht maßgeblich, ob die Datenübermittlung durch den Kläger persönlich, oder durch seine Mitarbeiterin vorgenommen wurde, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber der beklagten Partei bediente.
Da der beanstandete Abbuchungsvorgang in P. 3.2 AGB vertragliche Deckung findet, steht dem Kläger auch kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu.Da der beanstandete Abbuchungsvorgang in P. 3.2 AGB vertragliche Deckung findet, steht dem Kläger auch kein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zu.
5. § 1014 ABGB normiert ua eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für allen mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schaden (RIS-Justiz RS0019610). Die Haftung setzt demnach nur ein, wenn der Schaden mit der Erfüllung des Auftrags „verbunden“ ist. Es muss sich also ein spezifisches Risiko der Tätigkeit des Geschäftsbesorgers im Rahmen des erteilten Auftrags verwirklichen und ein Schaden „ex causa mandati“ entstanden sein (vgl 8 ObA 81/03x mwN; RIS-Justiz RS0019747). Das später im Schaden verwirklichte Risiko darf nicht bloß mit der Tätigkeit als solcher, sondern es muss spezifisch mit der im Rahmen der Auftragserfüllung gesetzten Aktivität verbunden sein (vgl 9 ObA 326/99b). Die (dispositive) Regelung des § 1014 ABGB beruht auf der Erwägung, dass der Geschäftsherr einerseits aus einem in seinem Interesse getätigten Geschäft alle Vorteile erlangen soll (§ 1009 ABGB), andererseits aber auch die Kosten und alle geschäftsspezifischen Risiken tragen soll, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Sie ist auch auf andere Fälle einer Tätigkeit im fremden Interesse analog anwendbar (Apathy in Schwimann, ABGB³ IV § 1014 Rz 1).5. Paragraph 1014, ABGB normiert ua eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für allen mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schaden (RIS-Justiz RS0019610). Die Haftung setzt demnach nur ein, wenn der Schaden mit der Erfüllung des Auftrags „verbunden“ ist. Es muss sich also ein spezifisches Risiko der Tätigkeit des Geschäftsbesorgers im Rahmen des erteilten Auftrags verwirklichen und ein Schaden „ex causa mandati“ entstanden sein vergleiche 8 ObA 81/03x mwN; RIS-Justiz RS0019747). Das später im Schaden verwirklichte Risiko darf nicht bloß mit der Tätigkeit als solcher, sondern es muss spezifisch mit der im Rahmen der Auftragserfüllung gesetzten Aktivität verbunden sein vergleiche 9 ObA 326/99b). Die (dispositive) Regelung des Paragraph 1014, ABGB beruht auf der Erwägung, dass der Geschäftsherr einerseits aus einem in seinem Interesse getätigten Geschäft alle Vorteile erlangen soll (Paragraph 1009, ABGB), andererseits aber auch die Kosten und alle geschäftsspezifischen Risiken tragen soll, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Sie ist auch auf andere Fälle einer Tätigkeit im fremden Interesse analog anwendbar (Apathy in Schwimann, ABGB³ römisch vier Paragraph 1014, Rz 1).
Diese Voraussetzungen für eine verschuldensunabhängige Haftung nach der in Rede stehenden Gesetzesstelle sind im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben. Im Übrigen ergibt sich auch aus der vertraglichen Regelung, wonach der Kläger bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten für die von ihm eingesetzten Personen „wie für sich selbst“ zu haften habe (P. 8.2 AGB), dass das deliktische Verhalten seiner Mitarbeiterin ausschließlich seinem persönlichen Risikobereich, nicht aber jenem der beklagten Partei zuzurechnen ist.
6. Aus den dargelegten Erwägungen ist in Stattgebung der Revision das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.