Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Hinweis der Revision auf die ausnahmsweise Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Unzulässigkeit der neuerlichen Geltendmachung von Verfahrensmängeln erster Instanz im Revisionsverfahren, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneinte (SZ 38/120; 7 Ob 551/83 u. v.a.), ist nicht zielführend. Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend hervorhob, blieb die Feststellung, daß der Kaufvertrag zwischen der klagenden Partei und der GesmbH abgeschlossen wurde, unbekämpft. Die Frage der Vertragspartner des Kaufvertrages ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Ob der von der klagenden Partei an die beklagte Partei bezahlte Betrag an die GesmbH "ein zweites Mal" zu bezahlen gewesen sei und ob dieser Betrag von der Kaufsumme in Abzug gebracht würde, betrifft zunächst lediglich das Rechtsverhältnis der klagenden Partei zur GesmbH. Die Auswirkungen der von der beklagten Partei vorgenommenen Aufrechnung hängen von der Rechtswirksamkeit dieser Aufrechnung ab. Die Beantwortung dieser Fragen gehört aber zur rechtlichen Beurteilung.
Vor Behandlung der Rechtsrüge ist die von den Vorinstanzen nicht erörterte Frage des anzuwendenen Rechtes zu prüfen. Da sich der maßgebliche Sachverhalt nach dem 1.Jänner 1979 verwirklichte, ist hiebei vom § 46 erster Satz IPR-Gesetz auszugehen. Danach sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen nicht nur Ansprüche wegen unbefugter Vorteilsziehung aus fremden Sachen, sondern auch alle Fälle, in denen die Leistung ohne ein von den Parteien gemeinsam unterstelltes Kausalverhältnis erbracht wurde (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz.4 zu § 46 IPR-Gesetz; Duchek-Schwind, IPR 99). Letzteres ist hier der Fall, weil die klagende Partei den geschuldeten Betrag durch Verwechslung des Vertragspartners nicht an den Gläubiger, sondern an die am Vertrag unbeteiligte beklagte Partei überwies. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen der Sachentscheidung österreichisches Recht zugrunde gelegt.Vor Behandlung der Rechtsrüge ist die von den Vorinstanzen nicht erörterte Frage des anzuwendenen Rechtes zu prüfen. Da sich der maßgebliche Sachverhalt nach dem 1.Jänner 1979 verwirklichte, ist hiebei vom Paragraph 46, erster Satz IPR-Gesetz auszugehen. Danach sind Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen nicht nur Ansprüche wegen unbefugter Vorteilsziehung aus fremden Sachen, sondern auch alle Fälle, in denen die Leistung ohne ein von den Parteien gemeinsam unterstelltes Kausalverhältnis erbracht wurde (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz.4 zu Paragraph 46, IPR-Gesetz; Duchek-Schwind, IPR 99). Letzteres ist hier der Fall, weil die klagende Partei den geschuldeten Betrag durch Verwechslung des Vertragspartners nicht an den Gläubiger, sondern an die am Vertrag unbeteiligte beklagte Partei überwies. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen der Sachentscheidung österreichisches Recht zugrunde gelegt.
Die Subsumtion des Sachverhaltes unter § 1431 ABGB wird von der beklagten Partei zu Unrecht unter Hinweis auf die von ihr vorgenommene Aufrechnung abgelehnt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1431 ABGB, das Fehlen der Verbindlichkeit der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei und ein Irrtum darüber auf Seiten der klagenden Partei wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten (Koziol-Welser 6 I 322). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung der klagenden Partei für die beklagte Partei erkennbar aus dem Rechtsgrund eines zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin tatsächlich nicht abgeschlossenen Kaufvertrages. Leistender und Leistungsempfänger können danach nicht zweifelhaft sein. Die Rückabwicklung hat daher nur im Verhältnis zwischen klagender und beklagter Partei zu erfolgen. Nur die klagende Partei hat daher einen Anspruch auf Herausgabe der rechtsgrundlosen Leistung gegen die beklagte Partei, nicht aber die GesmbH. Die beklagte Partei mag dann zwar Gläubiger der GesmbH (aus der behaupteten Bereicherung im Verhältnis zwischen ihr und der GesmbH) gewesen sein, sie war aber nicht Schuldnerin der GesmbH aus der ihr irrtümlich zugekommenen Zahlung der klagenden Partei. Wegen Fehlens des Erfordernisses der Gegenseitigkeit haben daher die Vorinstanzen zu Recht der von der beklagten Partei vorgenommenen Aufrechnung Wirksamkeit nicht zuerkannt. Infolge Unwirksamkeit der Aufrechnung kommt ihr auch keine Erfüllungswirkung zu. Der Standpunkt der beklagten Partei, daß die GesmbH durch die Aufrechnung ohnehin die Leistung der klagenden Partei erhalten habe, ist daher unzutreffend. Anders mag die Rechtslage in dem von der Revision angeführten Beispiel der tatsächlichen Weiterleitung der erhaltenen Leistung an den berechtigten Empfänger sein. Diese Frage ist aber hier nicht zu erörtern, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.Die Subsumtion des Sachverhaltes unter Paragraph 1431, ABGB wird von der beklagten Partei zu Unrecht unter Hinweis auf die von ihr vorgenommene Aufrechnung abgelehnt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 1431, ABGB, das Fehlen der Verbindlichkeit der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei und ein Irrtum darüber auf Seiten der klagenden Partei wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten (Koziol-Welser 6 römisch eins 322). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung der klagenden Partei für die beklagte Partei erkennbar aus dem Rechtsgrund eines zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin tatsächlich nicht abgeschlossenen Kaufvertrages. Leistender und Leistungsempfänger können danach nicht zweifelhaft sein. Die Rückabwicklung hat daher nur im Verhältnis zwischen klagender und beklagter Partei zu erfolgen. Nur die klagende Partei hat daher einen Anspruch auf Herausgabe der rechtsgrundlosen Leistung gegen die beklagte Partei, nicht aber die GesmbH. Die beklagte Partei mag dann zwar Gläubiger der GesmbH (aus der behaupteten Bereicherung im Verhältnis zwischen ihr und der GesmbH) gewesen sein, sie war aber nicht Schuldnerin der GesmbH aus der ihr irrtümlich zugekommenen Zahlung der klagenden Partei. Wegen Fehlens des Erfordernisses der Gegenseitigkeit haben daher die Vorinstanzen zu Recht der von der beklagten Partei vorgenommenen Aufrechnung Wirksamkeit nicht zuerkannt. Infolge Unwirksamkeit der Aufrechnung kommt ihr auch keine Erfüllungswirkung zu. Der Standpunkt der beklagten Partei, daß die GesmbH durch die Aufrechnung ohnehin die Leistung der klagenden Partei erhalten habe, ist daher unzutreffend. Anders mag die Rechtslage in dem von der Revision angeführten Beispiel der tatsächlichen Weiterleitung der erhaltenen Leistung an den berechtigten Empfänger sein. Diese Frage ist aber hier nicht zu erörtern, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.