Die Revision ist gerechtfertigt.
Die Vorinstanzen stützen ihre Ansicht, die Kunden des B***** könnten die von ihnen der beklagten Partei geleisteten Mietzinsvorauszahlungen nicht von dieser zurückfordern, weil ihr Rückforderungsanspruch erst nach der Abtretung der auf die Leistung der Mietzinsvorauszahlungen gerichteten Forderung des B***** an die beklagte Partei entstanden sei, auf die zu den §§ 1396 und 1442 ABGB ergangene Entscheidung SZ 12/208 (= Rsp 1930/426 mit Anmerkung von Ehrenzweig), wonach eine Schadenersatzforderung, die dadurch entstanden ist, dass ein vor der Zession vom Zessus mit dem Zedenten abgeschlossener Kaufvertrag nach der Zession vom Zedenten nicht erfüllt wurde, gegen die Forderung des Zessionars vom Zessus nicht eingewendet und aufgerechnet werden kann. Diese Entscheidung, gegen die bereits Klang in JBl 1931, 433 Bedenken erhob, ist aber durch die Entscheidung SZ 36/40 überholt. In der jüngeren Entscheidung, wonach der Besteller gegen den vom Unternehmer abgetretenen Anspruch auf einen Teil des Werklohnes seine Schadenersatzforderung wegen nach dieser Abtretung erfolgter Arbeitseinstellung gegenüber dem Zessionar aufrechnen kann, wurde unter Berufung auf Gschnitzer in Klang2 VI 523 f und Bettelheim in Klang IV 538 f dargelegt, dass der Zessus gegenüber dem Zessionar auch mit Gegenforderungen aufrechnen kann, bei denen im Zeitpunkt der Abtretung bzw der Verständigung des Zessus hievon noch nicht alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorgelegen, mit Forderungen also, die etwa in diesem Zeitpunkt erst bedingt entstanden gewesen sind; bestand die Vertragspflicht des Unternehmers vor dem genannten Zeitpunkt, dann hat auch die an die Stelle der Vertragserfüllungspflicht tretende Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung schon vorher - allerdings bedingt - bestanden; der Anspruch auf Herstellung des Werkes wurde in einen Schadenersatzanspruch verwandelt, ein Ausschluss solcher Ansprüche von der Aufrechnung würde die Rechtslage des Zessus verschlechtern und ihm den Deckungsfonds entziehen, der für ihn bei Begründung der Schuld bestimmend gewesen sein mag.Die Vorinstanzen stützen ihre Ansicht, die Kunden des B***** könnten die von ihnen der beklagten Partei geleisteten Mietzinsvorauszahlungen nicht von dieser zurückfordern, weil ihr Rückforderungsanspruch erst nach der Abtretung der auf die Leistung der Mietzinsvorauszahlungen gerichteten Forderung des B***** an die beklagte Partei entstanden sei, auf die zu den Paragraphen 1396 und 1442 ABGB ergangene Entscheidung SZ 12/208 (= Rsp 1930/426 mit Anmerkung von Ehrenzweig), wonach eine Schadenersatzforderung, die dadurch entstanden ist, dass ein vor der Zession vom Zessus mit dem Zedenten abgeschlossener Kaufvertrag nach der Zession vom Zedenten nicht erfüllt wurde, gegen die Forderung des Zessionars vom Zessus nicht eingewendet und aufgerechnet werden kann. Diese Entscheidung, gegen die bereits Klang in JBl 1931, 433 Bedenken erhob, ist aber durch die Entscheidung SZ 36/40 überholt. In der jüngeren Entscheidung, wonach der Besteller gegen den vom Unternehmer abgetretenen Anspruch auf einen Teil des Werklohnes seine Schadenersatzforderung wegen nach dieser Abtretung erfolgter Arbeitseinstellung gegenüber dem Zessionar aufrechnen kann, wurde unter Berufung auf Gschnitzer in Klang2 römisch sechs 523 f und Bettelheim in Klang römisch vier 538 f dargelegt, dass der Zessus gegenüber dem Zessionar auch mit Gegenforderungen aufrechnen kann, bei denen im Zeitpunkt der Abtretung bzw der Verständigung des Zessus hievon noch nicht alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit vorgelegen, mit Forderungen also, die etwa in diesem Zeitpunkt erst bedingt entstanden gewesen sind; bestand die Vertragspflicht des Unternehmers vor dem genannten Zeitpunkt, dann hat auch die an die Stelle der Vertragserfüllungspflicht tretende Schadenersatzpflicht wegen Nichterfüllung schon vorher - allerdings bedingt - bestanden; der Anspruch auf Herstellung des Werkes wurde in einen Schadenersatzanspruch verwandelt, ein Ausschluss solcher Ansprüche von der Aufrechnung würde die Rechtslage des Zessus verschlechtern und ihm den Deckungsfonds entziehen, der für ihn bei Begründung der Schuld bestimmend gewesen sein mag.
Dazu kommt, wie die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt, dass die gesetzliche Regelung über die dem Zessus zustehenden Einwendungen auf den vorliegenden Fall, in dem der Zessus dem Zessionar bereits geleistet hat, nicht angewendet werden kann; der Zessus erhält durch sie nur eine Einrede, nicht aber eine selbständige Forderung (ebenso zur vergleichbaren Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland Soergel-Siebert, BGB10, Anmerkung 1 zu § 404, unter Berufung auf dBGH in NJW 1963, 1869 = LM Nr. 6 zu § 404). Der gegenständliche Rechtsfall ist nach Bereicherungsrecht, und zwar nach dem Recht der Leistungskondiktionen, zu lösen. Leistungskondiktionen setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zweckes zu verstehen ist. Da Leistungskondiktionen der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen sie dem Leistenden gegen den Empfänger zu. Wer rückforderungsberechtigter Leistender und wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, ist nach der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu beantworten, Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt also davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen (Koziol-Welser5 I 333 ff; siehe auch Wilburg in Klang2 VI 450 ff).Dazu kommt, wie die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hervorhebt, dass die gesetzliche Regelung über die dem Zessus zustehenden Einwendungen auf den vorliegenden Fall, in dem der Zessus dem Zessionar bereits geleistet hat, nicht angewendet werden kann; der Zessus erhält durch sie nur eine Einrede, nicht aber eine selbständige Forderung (ebenso zur vergleichbaren Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland Soergel-Siebert, BGB10, Anmerkung 1 zu Paragraph 404,, unter Berufung auf dBGH in NJW 1963, 1869 = LM Nr. 6 zu Paragraph 404,). Der gegenständliche Rechtsfall ist nach Bereicherungsrecht, und zwar nach dem Recht der Leistungskondiktionen, zu lösen. Leistungskondiktionen setzen eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraus, wobei unter der Leistung eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zweckes zu verstehen ist. Da Leistungskondiktionen der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen sie dem Leistenden gegen den Empfänger zu. Wer rückforderungsberechtigter Leistender und wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, ist nach der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu beantworten, Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt also davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen (Koziol-Welser5 römisch eins 333 ff; siehe auch Wilburg in Klang2 römisch sechs 450 ff).
Bydlinski (in Klang2 IV/2, 307) lehrt bei Behandlung des Streckengeschäftes (B verkauft dem C eine Ware, die er selbst von A gekauft hat; A liefert direkt an C) für den Fall, dass B seine gegenüber A bestehende Forderung auf Lieferung der Ware (zahlungshalber oder an Zahlungsstatt) dem C abgetreten hat, C stehe bei direkter Lieferung dem Zessus A als Zessionar des B gegenüber und A leiste dem C - zufolge des durch die Zession eingetretenen Gläubigerwechsels - auf den Kaufvertrag zwischen A und B. Bei Ungültigkeit des Kaufvertrages zwischen A und B könne A von C kondizieren. Letzerem helfe es nichts, wenn sein Kaufvertrag mit B (zu dessen Erfüllung die Leistung des A auch dienen sollte) intakt ist; C sei ja für ihn erkennbar, nicht als Gläubiger des B, sondern als Zessionar der vermeintlichen Lieferforderung des B gegenüber A geleistet worden.
In der Entscheidung RZ 1979/68, der ein drittfinanzierter Kauf zugrundelag, sprach der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Bydlinski (in Klang2 IV/2, 420 ff) aus, dass dem Käufer das durch Wandlung entstandene Recht auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises nur gegenüber dem Drittfinanzierer zustehe, der die Kaufpreisforderung vom Verkäufer durch Einlösung nach §§ 1422 f ABGB erworben hatte, weil der Käufer nach dem durch die Forderungseinlösung herbeigeführten Gläubigerwechsel an den Drittfinanzierer und nicht an den Verkäufer geleistet habe. Nach der Entscheidung SZ 43/73 kann der Zessus eine trotz Nichbestehens der zedierten Forderung irrtümlich an den Zessionar geleistete Zahlung gemäß § 1431 ABGB vom Letzterem zurückverlangen. Erst jüngst entschied der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 732/79, dass für den Zessionar, dem vom Zessus eine Vorleistung erbracht wurde, auf die er nur unter der Voraussetzung ihres Rechtsbestandes Anspruch hatte (was zumindest dann der Fall ist, wenn ihm eine Forderung aus einem bestimmten Vertrag abgetreten wurde und er aus dem ihm bekannten Vertrag erkennen musste, dass diese Forderung von der nachträglichen Erbringung einer Gegenleistung abhängig ist), bei Rücktritt des Zessus vom Vertrag mit dem Zedenten nach § 918 ABGB (wodurch der Anspruch des Rücktrittsgegners auf die bedungene Vorleistung ex tunc erlischt - Gschnitzer in Klang2 IV/1, 497 - und für den Zessus ein Rückabwicklungsanspruch nach § 921, 2. Satz, ABGB entsteht, welche Bestimmung einen Anwendungsfall des § 1435 ABGB beinhaltet - SZ 47/55 u. a. -) der Grund, die empfangene Leistung zu behalten, wegfällt, weshalb er selbst für die Rückforderung nach § 921, 2. Satz, ABGB passiv legitimiert ist.In der Entscheidung RZ 1979/68, der ein drittfinanzierter Kauf zugrundelag, sprach der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Bydlinski (in Klang2 IV/2, 420 ff) aus, dass dem Käufer das durch Wandlung entstandene Recht auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises nur gegenüber dem Drittfinanzierer zustehe, der die Kaufpreisforderung vom Verkäufer durch Einlösung nach Paragraphen 1422, f ABGB erworben hatte, weil der Käufer nach dem durch die Forderungseinlösung herbeigeführten Gläubigerwechsel an den Drittfinanzierer und nicht an den Verkäufer geleistet habe. Nach der Entscheidung SZ 43/73 kann der Zessus eine trotz Nichbestehens der zedierten Forderung irrtümlich an den Zessionar geleistete Zahlung gemäß Paragraph 1431, ABGB vom Letzterem zurückverlangen. Erst jüngst entschied der Oberste Gerichtshof zu 7 Ob 732/79, dass für den Zessionar, dem vom Zessus eine Vorleistung erbracht wurde, auf die er nur unter der Voraussetzung ihres Rechtsbestandes Anspruch hatte (was zumindest dann der Fall ist, wenn ihm eine Forderung aus einem bestimmten Vertrag abgetreten wurde und er aus dem ihm bekannten Vertrag erkennen musste, dass diese Forderung von der nachträglichen Erbringung einer Gegenleistung abhängig ist), bei Rücktritt des Zessus vom Vertrag mit dem Zedenten nach Paragraph 918, ABGB (wodurch der Anspruch des Rücktrittsgegners auf die bedungene Vorleistung ex tunc erlischt - Gschnitzer in Klang2 IV/1, 497 - und für den Zessus ein Rückabwicklungsanspruch nach Paragraph 921, 2, Satz, ABGB entsteht, welche Bestimmung einen Anwendungsfall des Paragraph 1435, ABGB beinhaltet - SZ 47/55 u. a. -) der Grund, die empfangene Leistung zu behalten, wegfällt, weshalb er selbst für die Rückforderung nach Paragraph 921, 2, Satz, ABGB passiv legitimiert ist.
Wendet man diese rechtlichen Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, dann ergibt sich Folgendes:
Nach dem Sachverhalt, den die Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde legten, ist davon auszugehen, dass die beklagte Partei auf Grund des mit dem B***** abgeschlossenen Factoring-Vertrages von diesem unter anderem Forderungen auf die Vorauszahlung von Mietzinsen für die künftige Vermietung von Ausstellungskojen abgetreten erhielt, ihr also bekannt war, dass es sich bei den von den Kunden des B***** an sie erbrachten Leistungen um vertragliche Vorleistungen auf von diesem künftig zu erbringenden Gegenleistungen handelte. Da die Gegenleistungen durch das B***** im Hinblick auf das über dessen Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren nicht mehr erbracht werden konnten und die Vorleistungen der Kunden des B***** für die beklagte Partei erkennbar auf den (im Verhältnis zwischen dem B***** und den Kunden - damals noch - bestehenden) Rechtsgrund "Mietzinsvorauszahlung für künftige Kojenmieten" hin erfolgten, steht der Rückabwicklungsanspruch den Kunden des B***** gegen die beklagte Partei zu, an die sie sich bereits unter Hinweis auf § 1435 ABGB gewendet haben, wie die klagende Partei selbst einräumt. Diesen Rückforderungsanspruch der Kunden des B***** kann die beklagte Partei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - nicht dadurch abwehren, dass sie sich auf ihre Rechtsbeziehungen zum B***** und auf die diesem auf Grund dieser Rechtsbeziehungen erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen beruft.Nach dem Sachverhalt, den die Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde legten, ist davon auszugehen, dass die beklagte Partei auf Grund des mit dem B***** abgeschlossenen Factoring-Vertrages von diesem unter anderem Forderungen auf die Vorauszahlung von Mietzinsen für die künftige Vermietung von Ausstellungskojen abgetreten erhielt, ihr also bekannt war, dass es sich bei den von den Kunden des B***** an sie erbrachten Leistungen um vertragliche Vorleistungen auf von diesem künftig zu erbringenden Gegenleistungen handelte. Da die Gegenleistungen durch das B***** im Hinblick auf das über dessen Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren nicht mehr erbracht werden konnten und die Vorleistungen der Kunden des B***** für die beklagte Partei erkennbar auf den (im Verhältnis zwischen dem B***** und den Kunden - damals noch - bestehenden) Rechtsgrund "Mietzinsvorauszahlung für künftige Kojenmieten" hin erfolgten, steht der Rückabwicklungsanspruch den Kunden des B***** gegen die beklagte Partei zu, an die sie sich bereits unter Hinweis auf Paragraph 1435, ABGB gewendet haben, wie die klagende Partei selbst einräumt. Diesen Rückforderungsanspruch der Kunden des B***** kann die beklagte Partei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - nicht dadurch abwehren, dass sie sich auf ihre Rechtsbeziehungen zum B***** und auf die diesem auf Grund dieser Rechtsbeziehungen erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen beruft.
Nach Pkt. 8 Abs 10 zwischen der Firma O***** und der beklagten Partei abgeschlossenen Factoring-Vertrages haftet Erstere unter anderem für die Forderungen, die der beklagten Partei aus dem mit dem B***** geschlossenen Factoring-Vertrag entstehen, gemäß § 1357 ABGB. Während des Bestandes dieser Haftung ist die beklagte Partei nicht verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Firma O***** abzudecken. Da die Rückforderungsansprüche der Kunden des B***** den Klagebetrag übersteigen, der beklagten Partei infolge dessen - wovon mangels eines entgegenstehenden Parteienvorbringens ausgegangen werden kann - Forderungen in einer den Klagebetrag übersteigenden Höhe gegen das B***** zustehen, ist die beklagte Partei nicht verpflichtet, die - der Höhe nach unbestrittene - Klageforderung zu bezahlen.Nach Pkt. 8 Absatz 10, zwischen der Firma O***** und der beklagten Partei abgeschlossenen Factoring-Vertrages haftet Erstere unter anderem für die Forderungen, die der beklagten Partei aus dem mit dem B***** geschlossenen Factoring-Vertrag entstehen, gemäß Paragraph 1357, ABGB. Während des Bestandes dieser Haftung ist die beklagte Partei nicht verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Firma O***** abzudecken. Da die Rückforderungsansprüche der Kunden des B***** den Klagebetrag übersteigen, der beklagten Partei infolge dessen - wovon mangels eines entgegenstehenden Parteienvorbringens ausgegangen werden kann - Forderungen in einer den Klagebetrag übersteigenden Höhe gegen das B***** zustehen, ist die beklagte Partei nicht verpflichtet, die - der Höhe nach unbestrittene - Klageforderung zu bezahlen.
Es war daher der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO. Der für das erstinstanzlichen Verfahren angesprochene Barauslagenersatz konnte nur in der Höhe der beigebrachten Gerichtskostenmarken zuerkannt werden.Es war daher der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf Paragraph 50, ZPO. Der für das erstinstanzlichen Verfahren angesprochene Barauslagenersatz konnte nur in der Höhe der beigebrachten Gerichtskostenmarken zuerkannt werden.