Aus den Entscheidungsgründen:
Tatsächlich hat die Klägerin Schlechtgläubigkeit der Beklagten bei Empfang der Zahlung in der Richtung, daß sie die Fähigkeit der A zur Erbringung ihrer Leistung bezweifeln hätte müssen, gar nicht behauptet. Der Standpunkt, durch die Bestreitung des Vorbringens der Beklagten in der Klagebeantwortung sei eine solche Behauptung aufgestellt worden, ist unzutreffend. In der Klagebeantwortung wurde nur als rechtliche Schlußfolgerung aus den aufgestellten Tatsachenbehauptungen angeführt, daß von der gutgläubigen Beklagten Rückzahlung nicht verlangt werden könne. Gutgläubigkeit wird jedoch vermutet. Es ist daher Sache desjenigen, der aus der angeblichen Unredlichkeit seines Gegners Ansprüche ableiten will, Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die Unredlichkeit ergibt. An solchen Tatsachenbehauptungen seitens der Klägerin fehlt es. Durch die Tatsache, daß der Gegner auf seine Gutgläubigkeit verweist und dessen Vorbringen pauschal bestritten wird, tritt keine Umkehr der Beweislast in bezug auf die Redlichkeit ein. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung ein Kennen oder Kennenmüssen der Beklagten von der Leistungsfähigkeit der Firma A zum Zeitpunkt des Einganges der strittigen Zahlung nicht in Betracht gezogen.
Eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 1431 ABGB scheidet schon deshalb aus, weil von einem Irrtum der Klägerin bei der Zahlung am 22. Dezember 1977 keine Rede sein kann. Die Klägerin hat nicht etwa in der irrigen Annahme, sie schulde einen größeren Betrag, diesen überwiesen. Nach den getroffenen Feststellungen war sie vielmehr vertraglich verpflichtet, am 20. Dezember 1977 pro Reiseteilnehmer 2000 S zu überweisen. Die überwiesenen 75 000 S ergaben sich (abgerundet) unter Zugrundelegung jenes Betrages und der voraussichtlichen Anzahl der Reiseteilnehmer. Sohin hat die Klägerin einerseits nicht irrtümlich und andererseits nicht gezahlt, was sie nicht geschuldet hätte.Eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1431, ABGB scheidet schon deshalb aus, weil von einem Irrtum der Klägerin bei der Zahlung am 22. Dezember 1977 keine Rede sein kann. Die Klägerin hat nicht etwa in der irrigen Annahme, sie schulde einen größeren Betrag, diesen überwiesen. Nach den getroffenen Feststellungen war sie vielmehr vertraglich verpflichtet, am 20. Dezember 1977 pro Reiseteilnehmer 2000 S zu überweisen. Die überwiesenen 75 000 S ergaben sich (abgerundet) unter Zugrundelegung jenes Betrages und der voraussichtlichen Anzahl der Reiseteilnehmer. Sohin hat die Klägerin einerseits nicht irrtümlich und andererseits nicht gezahlt, was sie nicht geschuldet hätte.
Die Frage, von wem die dem Zessionar geleistete Zahlung zurückverlangt werden kann, wenn nachträglich ein Rückforderungsanspruch wegen Rücktritts vom Vertrag entsteht, haben Bydlinski (in Klang[2] IV/2, 420 ff.) und ihm folgend die in RZ 1979/68 veröffentlichte Entscheidung des OGH für den drittfinanzierten Kauf dahin beantwortet, daß dies der Zessionar sei, weil die Erbringung der Gegenleistung Geschäftsgrundlage auch für die Zession gewesen sei. Ähnlich argumentiert der Autor bezüglich der Beurteilung des Eigentumserwerbes beim sogenannten "Streckengeschäft", wobei er davon ausgeht, daß der Empfänger des Kaufgegenstandes, dem direkt geliefert worden ist, diesen Gegenstand erkennbar nicht als Gläubiger seines Vertragspartners, sondern als Zessionar der vermeintlichen Lieferforderung seines Vertragspartners dem ihm bekannten Vertrag erkennen mußte, daß diese Forderung von der nachträglichen Erbringung einer Gegenleistung abhängig ist, dann ist im Falle eines Vertragsrücktrittes nach § 918 ABGB für ihn der Grund, die empfangene Leistung zu behalten, weggefallen, weshalb diesfalls er selbst passiv für die Rückforderung nach § 921 zweiter Satz ABGB legitimiert ist. In diesem Falle geht eben die gesamte Stellung des bisherigen Gläubigers bezüglich der abgetretenen Forderungen mit allen ihren Vor- und Nachteilen gemäß § 1394 ABGB auf den Zessionar über.Die Frage, von wem die dem Zessionar geleistete Zahlung zurückverlangt werden kann, wenn nachträglich ein Rückforderungsanspruch wegen Rücktritts vom Vertrag entsteht, haben Bydlinski (in Klang[2] IV/2, 420 ff.) und ihm folgend die in RZ 1979/68 veröffentlichte Entscheidung des OGH für den drittfinanzierten Kauf dahin beantwortet, daß dies der Zessionar sei, weil die Erbringung der Gegenleistung Geschäftsgrundlage auch für die Zession gewesen sei. Ähnlich argumentiert der Autor bezüglich der Beurteilung des Eigentumserwerbes beim sogenannten "Streckengeschäft", wobei er davon ausgeht, daß der Empfänger des Kaufgegenstandes, dem direkt geliefert worden ist, diesen Gegenstand erkennbar nicht als Gläubiger seines Vertragspartners, sondern als Zessionar der vermeintlichen Lieferforderung seines Vertragspartners dem ihm bekannten Vertrag erkennen mußte, daß diese Forderung von der nachträglichen Erbringung einer Gegenleistung abhängig ist, dann ist im Falle eines Vertragsrücktrittes nach Paragraph 918, ABGB für ihn der Grund, die empfangene Leistung zu behalten, weggefallen, weshalb diesfalls er selbst passiv für die Rückforderung nach Paragraph 921, zweiter Satz ABGB legitimiert ist. In diesem Falle geht eben die gesamte Stellung des bisherigen Gläubigers bezüglich der abgetretenen Forderungen mit allen ihren Vor- und Nachteilen gemäß Paragraph 1394, ABGB auf den Zessionar über.
Im vorliegenden Fall war der Beklagten bekannt, daß ihr Forderungen aus bestimmten, ihr inhaltlich bekannten Werkverträgen abgetreten wurden. Sie wußte aus der Zessionsurkunde auch, daß es sich bei der Zahlung der Beklagten nur um eine vertragliche Vorleistung auf die von der Zedentin zu erbringende Gegenleistung handelte. Da die Gegenleistung nicht erbracht worden ist, erfolgte gemäß § 918 ABGB mit Recht ein Rücktritt vom Vertrag. Dies begrundet den Rückersatzanspruch der Klägerin, der nach den aufgezeigten Erwägungen gegen die Beklagte besteht.Im vorliegenden Fall war der Beklagten bekannt, daß ihr Forderungen aus bestimmten, ihr inhaltlich bekannten Werkverträgen abgetreten wurden. Sie wußte aus der Zessionsurkunde auch, daß es sich bei der Zahlung der Beklagten nur um eine vertragliche Vorleistung auf die von der Zedentin zu erbringende Gegenleistung handelte. Da die Gegenleistung nicht erbracht worden ist, erfolgte gemäß Paragraph 918, ABGB mit Recht ein Rücktritt vom Vertrag. Dies begrundet den Rückersatzanspruch der Klägerin, der nach den aufgezeigten Erwägungen gegen die Beklagte besteht.