Rechtssatz RS0018392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018392
Entscheidungsdatum
05.11.2003
Rechtssatz
Wurde dem Zessionar eine Vorleistung aus dem Grundgeschäft erbracht und dieser auf die nur unter Voraussetzung ihres Rechtsbestandes Anspruch, was zumindest dann der Fall ist, wenn ihm eine Forderung aus einem bestimmten Vertrag abgetreten wurde und der aus dem ihm bekannten Vertrag erkennen mußte, daß diese Forderung von der nachträglichen Einbringung eine Gegenleistung abhängig ist, dann ist im Fall eines Vertragsrücktritts nach § 918 ABGB für ihn der Grund, die empfangene Leistung zu behalten, weggefallen, weshalb diesfalls er selbst für die Rückforderung nach §921 zweiter Satz ABGB legitimiert ist.Wurde dem Zessionar eine Vorleistung aus dem Grundgeschäft erbracht und dieser auf die nur unter Voraussetzung ihres Rechtsbestandes Anspruch, was zumindest dann der Fall ist, wenn ihm eine Forderung aus einem bestimmten Vertrag abgetreten wurde und der aus dem ihm bekannten Vertrag erkennen mußte, daß diese Forderung von der nachträglichen Einbringung eine Gegenleistung abhängig ist, dann ist im Fall eines Vertragsrücktritts nach Paragraph 918, ABGB für ihn der Grund, die empfangene Leistung zu behalten, weggefallen, weshalb diesfalls er selbst für die Rückforderung nach §921 zweiter Satz ABGB legitimiert ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 732/79
Entscheidungstext OGH 22.11.1979 7 Ob 732/79
Veröff: JBl 1981,98 (zustimmend Kantner) = SZ 52/174
- 5 Ob 710/79
Entscheidungstext OGH 08.01.1980 5 Ob 710/79
Auch; Beisatz: Hier: Abtretung an Faktor von Mietzinsvorauszahlung des später in Konkurs verfallenden Vermieters, womit dessen Gegenleistung vereitelt ist. (T1)
- 5 Ob 757/79
Entscheidungstext OGH 08.01.1980 5 Ob 757/79
- 9 Ob 122/03m
Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 Ob 122/03m
Beisatz: Auf eine besondere "Schlechtgläubigkeit" des Zessionars kommt es nicht an. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018392
Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0070OB00732_7900000_003