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Rechtssatz RS0033827

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033827

Geschäftszahl

1Ob557/91; 6Ob29/06t

Entscheidungsdatum

09.03.2006

Rechtssatz

Hat der Entreicherte das Fehlschlagen der Leistung nicht veranlaßt, ist die Zweckverfehlung vielmehr ausschließlich in der Sphäre des Leistungsempfängers eingetreten, so hat dieser die Leistung auch dann zu erstatten, wenn er selbst nicht bereichert worden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 557/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 557/91
    Veröff: EvBl 1991/169 S 738
  • 6 Ob 29/06t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
    Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers- trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033827

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00557_9100000_002