Rechtssatz RS0021417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021417
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag der jemanden vorausbezahlt wird, obwohl er sonst (dh bei Nichtvorliegen einer Vorschusspflicht seines Vertragspartners) erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte. Von einem Vorschuss wird auch gesprochen, wenn ein Werklohn vor dem üblichen Fälligkeitstermin des § 1170 ABGB zu leisten ist.Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag der jemanden vorausbezahlt wird, obwohl er sonst (dh bei Nichtvorliegen einer Vorschusspflicht seines Vertragspartners) erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte. Von einem Vorschuss wird auch gesprochen, wenn ein Werklohn vor dem üblichen Fälligkeitstermin des Paragraph 1170, ABGB zu leisten ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 509/81
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 509/81
Veröff: EvBl 1981/157 S 463
- 1 Ob 689/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 689/84
nur: Ein Vorschuss ist ein Geldbetrag der jemanden vorausbezahlt wird, obwohl er sonst (dh bei Nichtvorliegen einer Vorschusspflicht seines Vertragspartners) erst später Anspruch auf die Leistung des Geldbetrages hätte. (T1)
- 1 Ob 563/91
Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 563/91
Veröff: SZ 64/70 = JBl 1991,793 = RdW 1991,322
- 1 Ob 557/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 557/91
nur T1
- 8 Ob 157/99t
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 157/99t
Veröff: SZ 72/211
- 6 Ob 97/09x
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 97/09x
Vgl auch; Beisatz: Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werkes, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren. Die Leistung ungewidmeter Vorschüsse ist anteilig auf alle Posten aufzuteilen. (T2)
- 10 Ob 10/10h
Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 Ob 10/10h
Auch; Beis wie T2 nur: Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werkes, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2010/34
- 5 Ob 52/11z
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 52/11z
Auch
- 4 Ob 105/12p
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 105/12p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Solche Vorauszahlungen können bei Fälligkeit auch eingeklagt werden; ein Leistungsverweigerungsrecht wegen behaupteter Mängel besteht aufgrund des Vorleistungscharakters nicht. (T4)
- 9 Ob 44/16k
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 Ob 44/16k
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 Ob 51/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 Ob 51/24h
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021417
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0010OB00509_8100000_001