Die gegen das Teilurteil erhobene Revision der Beklagten ist - wie ausgeführt werden wird - zulässig; sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Auf die Ausführungen der Revision, die sich gegen die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wenden, ist vom Obersten Gerichtshof mangels Bekämpfbarkeit des Aufhebungsbeschlusses derzeit nicht einzugehen.
2. Im Übrigen macht die Revisionswerberin geltend, dass das Klagebegehren unschlüssig sei und das Berufungsgericht insofern einem Rechtsirrtum unterliege, als es das Ausmaß der Preisminderung dahin bindend vorgebe, dass diese höchstens nur in jenem Betrag bestehen könne, der Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses ist. Für diese rechtliche Beurteilung fehlten jedoch Feststellungen.
3. Hiezu wurde erwogen:
3.1. Das Klagebegehren zum Anspruch auf Leistung der vereinbarten Vorschüsse auf das Honorar, der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ist nicht unschlüssig. Dass dies der Fall wäre, behauptet die Beklagte auch in ihrer Revision nicht.
Die Vorinstanzen bejahten die Schlüssigkeit der Klage. Selbst wenn diese Beurteilung eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung wäre (vgl RIS-Justiz RS0037780), führte das nicht zu einer Abweisung des den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Teil des Klagebegehrens infolge Verjährung, wie es die Revisionswerberin anstrebt. Bei Unschlüssigkeit ist nämlich das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO; 4 Ob 274/01z = RIS-Justiz RS0001252 [T9]). Die auftragsgemäße Verbesserung des Klagebegehrens würde die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage (§ 1497 ABGB) nicht beseitigen (RIS-Justiz RS0118623; 6 Ob 286/99y = RIS-Justiz RS0113956; vgl RIS-Justiz RS0034875).Die Vorinstanzen bejahten die Schlüssigkeit der Klage. Selbst wenn diese Beurteilung eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung wäre vergleiche RIS-Justiz RS0037780), führte das nicht zu einer Abweisung des den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Teil des Klagebegehrens infolge Verjährung, wie es die Revisionswerberin anstrebt. Bei Unschlüssigkeit ist nämlich das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (Paragraph 182, ZPO; 4 Ob 274/01z = RIS-Justiz RS0001252 [T9]). Die auftragsgemäße Verbesserung des Klagebegehrens würde die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage (Paragraph 1497, ABGB) nicht beseitigen (RIS-Justiz RS0118623; 6 Ob 286/99y = RIS-Justiz RS0113956; vergleiche RIS-Justiz RS0034875).
3.2. Gemäß § 1170 ABGB ist der Werklohn in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Von einem Vorschuss wird insbesondere dann gesprochen, wenn ein Werklohn vor Vollendung des Werks zu leisten ist (6 Ob 97/09x; 8 Ob 157/99t = SZ 72/112; RIS-Justiz RS0021417). Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werks, die - wie im Anlassfall - nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschüsse zu qualifizieren (8 Ob 157/99t = SZ 72/112). Die Beklagte war also Vorleistungspflichtige der Vorschüsse. Weil sie insoweit vorleistungspflichtig war, steht ihr schon deshalb das Recht auf Leistungsverweigerung wegen zu behebender Mängel, das sich auf die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags nach § 1052 ABGB gründet (4 Ob 11/08h mwN; RIS-Justiz RS0020107; RS0020161; RS0021730), nicht zu (7 Ob 749, 750/78 mwN = SZ 51/182; RIS-Justiz RS0019881). Dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des restlichen Vorschusses fällig ist, bestreitet die Revisionswerberin daher zu Recht nicht.3.2. Gemäß Paragraph 1170, ABGB ist der Werklohn in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Von einem Vorschuss wird insbesondere dann gesprochen, wenn ein Werklohn vor Vollendung des Werks zu leisten ist (6 Ob 97/09x; 8 Ob 157/99t = SZ 72/112; RIS-Justiz RS0021417). Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werks, die - wie im Anlassfall - nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschüsse zu qualifizieren (8 Ob 157/99t = SZ 72/112). Die Beklagte war also Vorleistungspflichtige der Vorschüsse. Weil sie insoweit vorleistungspflichtig war, steht ihr schon deshalb das Recht auf Leistungsverweigerung wegen zu behebender Mängel, das sich auf die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags nach Paragraph 1052, ABGB gründet (4 Ob 11/08h mwN; RIS-Justiz RS0020107; RS0020161; RS0021730), nicht zu (7 Ob 749, 750/78 mwN = SZ 51/182; RIS-Justiz RS0019881). Dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des restlichen Vorschusses fällig ist, bestreitet die Revisionswerberin daher zu Recht nicht.
Im Übrigen setzt das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers, der die Verbesserung vorhandener Mängel verlangt, die Behebbarkeit des Mangels voraus (RIS-Justiz RS0019929). Bei unbehebbaren Mängeln besteht nur das Recht zur Wandlung oder Preisminderung (5 Ob 630/89 = SZ 62/169 = JBl 1990, 248 [Rebhahn]; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 § 1052 Rz 2; M. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 § 1170 Rz 3).Im Übrigen setzt das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers, der die Verbesserung vorhandener Mängel verlangt, die Behebbarkeit des Mangels voraus (RIS-Justiz RS0019929). Bei unbehebbaren Mängeln besteht nur das Recht zur Wandlung oder Preisminderung (5 Ob 630/89 = SZ 62/169 = JBl 1990, 248 [Rebhahn]; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 Paragraph 1052, Rz 2; M. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2 Paragraph 1170, Rz 3).
Im Anlassfall machte die Beklagte ihr Recht auf Preisminderung mit Einrede geltend. Sie behauptet, der Werklohn (das Honorar) der Klägerin sei auf die Hälfte zu mindern. Da die Beklagte der Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen mehr als die Hälfte des ungeminderten Honorars gezahlt hat, wäre das Klagebegehren abzuweisen, wenn der geminderte Werklohn den schon bezahlten Betrag nicht übersteigt. Die zur Beurteilung einer Preisminderung notwendigen Feststellungen fehlen jedoch. Zu Recht rügt die Revisionswerberin daher die teilweise Klagestattgebung. Eine Vereinbarung, wonach die Beklagte Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen nicht zurückhalten dürfe (s RIS-Justiz RS0016592), wurde nämlich weder behauptet noch festgestellt. Dass die Beklagte Vorleistungspflichtige der Vorschüsse ist, führt nicht dazu, dass sie insoweit das Preisminderungsrecht nicht mit Einrede, sondern mit Klage geltend machen müsste, macht doch das Gesetz die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht von der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit abhängig.
3.3. Da das Berufungsgericht zu Unrecht die Entscheidungsreife eines Teils des Klagebegehrens bejahte, war in Stattgebung der Revision das Teilurteil aufzuheben und mit Zurückverweisung an das Erstgericht vorzugehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.