Die außerordentliche Revision der Klägerin ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Nach § 1170 ABGB ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werkes, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren. Die Leistung ungewidmeter Vorschüsse ist anteilig auf alle Posten aufzuteilen (Rebhahn in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1170 Rz 12).1. Nach Paragraph 1170, ABGB ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werkes, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschuss zu qualifizieren. Die Leistung ungewidmeter Vorschüsse ist anteilig auf alle Posten aufzuteilen (Rebhahn in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 1170, Rz 12).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgten die Zahlungen der Bauherrin an die Beklagte ungewidmet. Soweit die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision diesbezüglich Aktenwidrigkeit geltend macht, versucht sie lediglich, die Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen; der Oberste Gerichtshof ist jedoch nicht Tatsacheninstanz.
Damit hat die Beklagte zunächst einmal zu Recht die Teilleistungen der Bauherrin anteilig auf ihre Subunternehmer aufgeteilt.
2. Es ist zwischen den Streitteilen allerdings nicht strittig, dass die Klägerin ihre Werkleistungen erbracht hat; damit wäre ihre Werkforderung gegenüber der Beklagten nach der (allerdings dispositiven) Bestimmung des § 1170 ABGB an sich fällig.2. Es ist zwischen den Streitteilen allerdings nicht strittig, dass die Klägerin ihre Werkleistungen erbracht hat; damit wäre ihre Werkforderung gegenüber der Beklagten nach der (allerdings dispositiven) Bestimmung des Paragraph 1170, ABGB an sich fällig.
Darüber hinaus haben die Parteien im Verfahren erster Instanz übereinstimmend vorgebracht, dass die Bauherrin keine sachlichen Einwendungen bezüglich der Leistungen der Klägerin erhebe, die Leistungen der Klägerin somit mängelfrei erbracht worden sind (AS 12, 73). Daraus folgt, dass die teilweise Zahlungsverweigerung der Bauherrin gegenüber der Beklagten offensichtlich auf Mängel der Leistungen anderer Subunternehmer gegründet wird, die Beklagte der Klägerin somit mangelhafte Leistungserbringung nicht entgegen halten könnte.
Schließlich ist dem beiderseitigen Vorbringen der Streitteile zu entnehmen, dass auch das Gesamtwerk bereits an die Bauherrin übergeben worden ist. Damit wäre grundsätzlich auch die Werklohnforderung der Beklagten gegenüber der Bauherrin fällig (vgl wiederum § 1170 ABGB).Schließlich ist dem beiderseitigen Vorbringen der Streitteile zu entnehmen, dass auch das Gesamtwerk bereits an die Bauherrin übergeben worden ist. Damit wäre grundsätzlich auch die Werklohnforderung der Beklagten gegenüber der Bauherrin fällig vergleiche , wiederum Paragraph 1170, ABGB).
3. Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Streitteile - offensichtlich über Betreiben der Beklagten - eine Überwälzungsklausel dahin in den Subwerkvertrag aufgenommen haben, dass die Klägerin Zahlungen der Beklagten erst ab Erhalt des Entgelts durch die Bauherrin nach einem konkreten Zahlungsplan erhalten sollte.
3.1. Eine derartige Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des (General-)Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht schon an sich wegen des Abweichens dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig; die Risikoverschiebung kann jedoch unter bestimmten Umständen gegen die guten Sitten verstoßen (5 Ob 538/81 JBl 1982, 652). Unter diesem Gesichtspunkt kann daher eine Vereinbarung, wonach sich der Subunternehmer damit einverstanden erklärt, seinen Werklohn nicht bei Beendigung seines Werkes, sondern erst nach Zahlung des Bestellers an den (General-)Unternehmer zu erhalten, nicht dahin ausgelegt werden, dass der (General-)Unternehmer überhaupt nichts zu tun brauche, um den Unternehmer entlohnen zu können; es muss vielmehr nach der redlichen Verkehrsübung angenommen werden, dass sich der (General-)Unternehmer um die Einbringung des Werklohns zu bemühen habe, wie dies ein vernünftiger Geschäftsmann in eigenen Angelegenheiten tun würde (1 Ob 646/56 JBl 1957, 563; 5 Ob 66/71).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Beklagte die aushaftende Werklohnforderung gegenüber der Bauherrin gerichtlich geltend gemacht. Dieses Verfahren ist offensichtlich noch nicht beendet. Warum dabei die Beklagte verpflichtet sein sollte, der Klägerin in diesem Rechtsstreit den Streit zu verkünden, ist nicht nachvollziehbar. Nach dem bisher Gesagten sind Mängel der von der Klägerin erbrachten Leistungen ohnehin nicht Gegenstand des Verfahrens.
3.2. Die Beklagte und mit ihr die Vorinstanzen wollen die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Überwälzungsklausel dahin auslegen, dass die Klägerin als Subunternehmerin trotz mängelfreier Übergabe ihres Gewerkes und auch zwischenzeitig erfolgter Übergabe des Gesamtgewerkes an die Bauherrin eine anteilige, zumindest vorübergehende Stundung des Werklohns auch dann hinzunehmen hätte, wenn die Bauherrin aufgrund mangelhafter Leistungserbringung durch andere Subunternehmer oder die Generalunternehmerin selbst berechtigt lediglich Teilzahlungen leistet, die restliche Zahlung jedoch erfolgreich verweigert. Ob dies im Sinne der zu 3.1. dargestellten Rechtsprechung gegen die guten Sitten verstoßen würde und eine derartige vertragliche Vereinbarung gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Die Streitteile haben nämlich eine derartige Vereinbarung nicht getroffen. Die Beklagte selbst hat ja im Verfahren erster Instanz vorgebracht, dass damit das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen und auch möglicher Zahlungsverzögerungen für den Bereich Heizung-Lüftung-Sanitär von der Bauherrin direkt auf die Klägerin überbunden werden sollte.3.2. Die Beklagte und mit ihr die Vorinstanzen wollen die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Überwälzungsklausel dahin auslegen, dass die Klägerin als Subunternehmerin trotz mängelfreier Übergabe ihres Gewerkes und auch zwischenzeitig erfolgter Übergabe des Gesamtgewerkes an die Bauherrin eine anteilige, zumindest vorübergehende Stundung des Werklohns auch dann hinzunehmen hätte, wenn die Bauherrin aufgrund mangelhafter Leistungserbringung durch andere Subunternehmer oder die Generalunternehmerin selbst berechtigt lediglich Teilzahlungen leistet, die restliche Zahlung jedoch erfolgreich verweigert. Ob dies im Sinne der zu 3.1. dargestellten Rechtsprechung gegen die guten Sitten verstoßen würde und eine derartige vertragliche Vereinbarung gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Die Streitteile haben nämlich eine derartige Vereinbarung nicht getroffen. Die Beklagte selbst hat ja im Verfahren erster Instanz vorgebracht, dass damit das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen und auch möglicher Zahlungsverzögerungen für den Bereich Heizung-Lüftung-Sanitär von der Bauherrin direkt auf die Klägerin überbunden werden sollte.
Gründet sich die Zahlungsverweigerung der Bauherrin somit auf mangelhafte Leistungen anderer Subunternehmer, kommt die zwischen den Streitteilen vereinbarte Überwälzungsklausel zu Lasten der Klägerin insoweit gar nicht zur Anwendung; vielmehr bezieht sie sich lediglich auf das Risiko der Uneinbringlichkeit.
4. Leistet die Bauherrin lediglich eine Teilzahlung auf die Werklohnforderung des Generalunternehmers und begründet sie dies zum Teil damit, dass bestimmte Subunternehmer mangelhafte Leistungen erbracht hätten, waren diese Teilzahlungen jedoch ungewidmet, so ist bei der aliquoten Aufteilung der geleisteten Zahlung auf jene Subunternehmer, hinsichtlich deren Gewerke keine Mängel behauptet werden, die geleistete Zahlung nicht der Gesamtabrechnungssumme, sondern der Gesamtabrechnungssumme abzüglich der geltend gemachten Mängel gegenüber zu stellen. In diesem Verhältnis ist die Teilzahlung auf die Subunternehmer im Verhältnis ihrer berechtigten Ansprüche aufzuteilen. Bei dieser Vorgangsweise trägt nämlich der mangelfrei leistende Subunternehmer zwar das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung anteilig (entsprechend der von ihm akzeptierten allgemeinen Überwälzungsklausel), nicht jedoch auch einen berechtigten Abzug infolge mangelhafter Leistungen anderer.
Zahlt also bei einer Abrechnungssumme von 1200 der Besteller an den Generalunternehmer lediglich 800, wobei er den Abzug von 200 mit mangelhafter Leistung des Subunternehmers A rechtfertigt, den Rest hingegen ohne sachliche Rechtfertigung schuldig bleibt und hinsichtlich der Subunternehmer B und C keine Mängel geltend macht, und betragen die Abrechnungssummen der Subunternehmer jeweils 400, dann erhalten B und C jeweils 800 : 1000 (das heißt die geleistete Zahlung im Verhältnis zur Gesamtabrechnungssumme abzüglich der Mängel des A) bzw 8/10 ihrer Abrechnungssumme (400 x 8/10 = 320). Nach der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanzen würden B und C hingegen jeweils 800 : 1200 (= 2/3) von 400, also ~267 erhalten.
5. Die Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren nicht nur auf mangelnde Fälligkeit, sondern auch auf die Berechtigung von (näher dargelegten) Abstrichen und Korrekturen betreffend die Abrechnung der Klägerin berufen; die Vorinstanzen haben dazu bislang keinerlei Feststellungen getroffen. Dies wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen, also konkret jenen Betrag zu ermitteln haben, der der Klägerin gegenüber der Beklagten zusteht.
Sodann wird das Erstgericht mit den Parteien zu erörtern und festzustellen haben, in welchem Ausmaß und hinsichtlich der Gewerke welcher weiterer Subunternehmer bzw allenfalls auch der Beklagten die Bauherrin Mängel geltend macht beziehungsweise ob insoweit bereits Verfahrensergebnisse aus anderen Verfahren vorliegen; diese sind sodann von den geleisteten Teilzahlungen in Abzug zu bringen.
Und zuletzt wird das Erstgericht im Sinne der Ausführungen zu 4. die berechtigte Forderung der Klägerin in jenem Ausmaß zuzusprechen haben, das dem Verhältnis zwischen Teilzahlungen und reduzierter Abrechnungssumme der Beklagten entspricht.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.