Rechtssatz RS0017861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017861
Geschäftszahl
1Ob646/56; 5Ob66/71; 6Ob97/09x
Entscheidungsdatum
18.09.2009
Rechtssatz
Wenn sich der Unternehmer vertragsmäßig damit einverstanden erklärt, seinen Werklohn nicht bei der Beendigung des Werkes, sondern erst nach Zahlung an den Besteller durch einen Dritten zu erhalten, so kann diese Vereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, dass der Besteller überhaupt nichts zu tun brauche, um den Unternehmer entlohnen zu können; es muss vielmehr nach der redlichen Verkehrsübung angenommen werden, dass sich der Besteller um die Einbringung des Betrages zu bemühen habe, wie dies ein vernünftiger Geschäftsmann in seinen Angelegenheiten tut.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 646/56
Entscheidungstext OGH 13.02.1957 1 Ob 646/56
Veröff: JBl 1957,563
- 5 Ob 66/71
Entscheidungstext OGH 07.04.1971 5 Ob 66/71
Ähnlich; Beisatz: Abhängigkeit des Anspruches des Unternehmens von der Gegenzeichnung der Rechnungen durch einen Bevollmächtigten des Bestellers. (T1)
- 6 Ob 97/09x
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 97/09x
Vgl; Bem: Hier: Keine Anwendung der vereinbarten Überwälzungsklausel zu Lasten der Subunternehmerin, weil sich die Zahlungsverweigerung der Bauherrin auf mangelhafte Leistungen anderer Subunternehmer bezog. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017861
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19570213_OGH0002_0010OB00646_5600000_001