Rechtssatz RS0048330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048330
Entscheidungsdatum
19.05.2005
Rechtssatz
Der Verkäufer einer Sache treffen - auch bei einem abstrakt - generell fehlerfreien Produkt, dessen Verwendung aber etwa in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen kann - Nebenpflichten wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zu Aufklärung, Erteilung von Gebrauchsanweisungen, Anleitungen und Hinweisen von Gefahren, so vor allem beim Verkauf von Maschinen und Geräten. Solche Nebenpflichten können sich aus der Vereinbarung, aus der redlichen Verkehrssitte als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung aus einem Handelsbrauch (§ 346 HGB) oder dann ergeben, wenn der Käufer für den Verkäufer ersichtlich auf dessen Sachkunde vertraut hat.Der Verkäufer einer Sache treffen - auch bei einem abstrakt - generell fehlerfreien Produkt, dessen Verwendung aber etwa in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen kann - Nebenpflichten wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zu Aufklärung, Erteilung von Gebrauchsanweisungen, Anleitungen und Hinweisen von Gefahren, so vor allem beim Verkauf von Maschinen und Geräten. Solche Nebenpflichten können sich aus der Vereinbarung, aus der redlichen Verkehrssitte als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung aus einem Handelsbrauch (Paragraph 346, HGB) oder dann ergeben, wenn der Käufer für den Verkäufer ersichtlich auf dessen Sachkunde vertraut hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 564/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
Veröff: SZ 68/105
- 3 Ob 286/00f
Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 286/00f
Vgl auch
- 6 Ob 27/05x
Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 27/05x
Auch; Beisatz: Keine Aufklärungspflicht, wenn bei gleichen Fachkenntnissen der Käufer keinen Verwendungszweck nennt, keine besonderen Eigenschaften des Materials forderte und der Verkäufer nicht beratend tätig wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048330
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00564_9500000_002