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Rechtssatz RS0048330×

Rechtssatz RS0048330

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048330

Entscheidungsdatum

19.05.2005

Rechtssatz

Der Verkäufer einer Sache treffen - auch bei einem abstrakt - generell fehlerfreien Produkt, dessen Verwendung aber etwa in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen kann - Nebenpflichten wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zu Aufklärung, Erteilung von Gebrauchsanweisungen, Anleitungen und Hinweisen von Gefahren, so vor allem beim Verkauf von Maschinen und Geräten. Solche Nebenpflichten können sich aus der Vereinbarung, aus der redlichen Verkehrssitte als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung aus einem Handelsbrauch (Paragraph 346, HGB) oder dann ergeben, wenn der Käufer für den Verkäufer ersichtlich auf dessen Sachkunde vertraut hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 564/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
    Veröff: SZ 68/105
  • 3 Ob 286/00f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 286/00f
    Vgl auch
  • 6 Ob 27/05x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 27/05x
    Auch; Beisatz: Keine Aufklärungspflicht, wenn bei gleichen Fachkenntnissen der Käufer keinen Verwendungszweck nennt, keine besonderen Eigenschaften des Materials forderte und der Verkäufer nicht beratend tätig wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048330

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00564_9500000_002