Rechtssatz RS0018640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018640
Geschäftszahl
5Ob775/82; 1Ob140/00w
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Rechtssatz
Ein aus einem Planungsfehler eines Architekten geltend gemachter Anspruch ist nach den Gewährleistungsregeln zu beurteilen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht dann, wenn die Wohnung nach Fertigstellung der Wohnhausanlage nicht jene Wohnqualität aufweist, die nach der Übung des redlichen Verkehrs erwartet werden darf.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 775/82
Entscheidungstext OGH 08.11.1983 5 Ob 775/82
Veröff: MietSlg 35105(31)
- 1 Ob 140/00w
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w
Ähnlich; Beisatz: Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen. (T1); Veröff: SZ 73/159
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018640
Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0050OB00775_8200000_001