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Rechtssatz RS0018005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018005

Geschäftszahl

1Ob800/76; 1Ob140/00w

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Rechtssatz

Ein Garantieanspruch aus der Veräußerung einer beweglichen Sache (hier: Kraftfahrzeug) kann im Zweifel noch innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Garantiefrist gerichtlich geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 800/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 1 Ob 800/76
    Veröff: SZ 50/5
  • 1 Ob 140/00w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w
    Auch; Beisatz: Der Klägerin soll nach dem Parteiwillen die vereinbarte Gewährleistungsfrist jedenfalls in voller Länge zur Geltendmachung von Mängeln zur Verfügung stehen, kann doch nicht unterstellt werden, die Parteien seien der Ansicht gewesen, ein Großabnehmer wie die Klägerin wäre gezwungen, bei kontinuierlichem Verbrauch der Ware (hier: Fleischschmalzkonserven für das Bundesheer) während der Dauer der einvernehmlich verlängerten Gewährleistungsfrist bei jeder Kenntnis eines Mangels innerhalb von sechs Monaten Klage zu erheben (hier nicht abschließend erörtert). (T1); Veröff: SZ 73/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018005

Dokumentnummer

JJR_19770119_OGH0002_0010OB00800_7600000_001