Rechtssatz RS0018005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018005
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Rechtssatz
Ein Garantieanspruch aus der Veräußerung einer beweglichen Sache (hier: Kraftfahrzeug) kann im Zweifel noch innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Garantiefrist gerichtlich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 800/76
Entscheidungstext OGH 19.01.1977 1 Ob 800/76
Veröff: SZ 50/5
- 1 Ob 140/00w
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w
Auch; Beisatz: Der Klägerin soll nach dem Parteiwillen die vereinbarte Gewährleistungsfrist jedenfalls in voller Länge zur Geltendmachung von Mängeln zur Verfügung stehen, kann doch nicht unterstellt werden, die Parteien seien der Ansicht gewesen, ein Großabnehmer wie die Klägerin wäre gezwungen, bei kontinuierlichem Verbrauch der Ware (hier: Fleischschmalzkonserven für das Bundesheer) während der Dauer der einvernehmlich verlängerten Gewährleistungsfrist bei jeder Kenntnis eines Mangels innerhalb von sechs Monaten Klage zu erheben (hier nicht abschließend erörtert). (T1); Veröff: SZ 73/159
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018005
Dokumentnummer
JJR_19770119_OGH0002_0010OB00800_7600000_001