Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß der Beklagte als Verkäufer zweifellos mit der Ausfolgung des Garantieheftes an den Kläger die in diesem erwähnten Haftungen übernommen hat. Im Garaltieheft ist ausdrücklich (auch) die Haftung des Verkäufers für alle Material- und Fabrikationsfehler für den Zeitraum eines Jahres ohne Kilometerbeschränkung vom Tage der Übergabe des "Protokolls" vorgesehen; ausdrücklich ist auch festgehalten, daß als Datum des Garantiebeginnes der 24. August 1973 zu gelten hätte. Die Gewährleistungsvorschriften sind nachgiebiges Recht und können von den Parteien modifiziert werden (HS 1838 u. a.;
Koziol - Welser[4] I, 210; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 554, 556;Koziol - Welser[4] römisch eins, 210; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 554, 556;
Ehrenzweig[2] II/1 229, 231). Die Streitteile haben dies in der Form getan, daß vom Beklagten eine Garantie für ein Jahr übernommen wurde, es geschah dies aber auch damit, daß die Frist mit 24. August 1973 zu beginnen hatte. Es ist nun zwar richtig, daß nach § 933 ABGB die Frist zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen mit dem Tag der Ablieferung der Sache beginnt; den Parteien stand es bei Vereinbarung einer vom Gesetz abweichenden längeren Frist aber natürlich frei, den Beginn dieser Frist mit einem bestimmten Datum zu vereinbaren, so daß es dann nicht mehr darauf ankommt, an welchem Tag das Kraftfahrzeug beim Kläger tatsächlich abgeliefert wurde. Schon allein aus diesem Gründe bedarf es der Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz in diesem Punkte - abgesehen davon, daß hier wohl zweckmäßigerweise nach § 496 Abs. 3 ZPO vorzugehen gewesen wäre - nicht.Ehrenzweig[2] II/1 229, 231). Die Streitteile haben dies in der Form getan, daß vom Beklagten eine Garantie für ein Jahr übernommen wurde, es geschah dies aber auch damit, daß die Frist mit 24. August 1973 zu beginnen hatte. Es ist nun zwar richtig, daß nach Paragraph 933, ABGB die Frist zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen mit dem Tag der Ablieferung der Sache beginnt; den Parteien stand es bei Vereinbarung einer vom Gesetz abweichenden längeren Frist aber natürlich frei, den Beginn dieser Frist mit einem bestimmten Datum zu vereinbaren, so daß es dann nicht mehr darauf ankommt, an welchem Tag das Kraftfahrzeug beim Kläger tatsächlich abgeliefert wurde. Schon allein aus diesem Gründe bedarf es der Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz in diesem Punkte - abgesehen davon, daß hier wohl zweckmäßigerweise nach Paragraph 496, Absatz 3, ZPO vorzugehen gewesen wäre - nicht.
Der Beklagte hatte im Verfahren erster Instanz nur seine Passivlegitimation und vorsichtsweise auch die Höhe des Anspruches, im Berufungsverfahren nur seine Passivlegitimation, bestritten und nie behauptet, der Anspruch des Klägers sei wegen verspäteter Geltendmachung erloschen. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß nach herrschender Auffassung die Fristen des § 933 ABGB Präklusivfristen sind, nach deren Ablauf der Anspruch erloschen ist. Gschnitzer a. a. O., 554 bezeichnet dies allerdings als streitig, Ehrenzweig a. a. O., 229 tritt dieser Auffassung entschieden entgegen. Gschnitzer a. a. O. formuliert wie folgt: "Wenn auf den Ablauf der Gewährleistungsfristen von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, bedeutet das jedenfalls nur, daß der Richter in dem Falle, daß der Ablauf der Frist bereits aus den Prozeßakten erhellt, die Gewährleistungsklage abzuweisen hat, wenngleich der andere Teil sich auf die ausgelaufene Präklusivfrist nicht beruft. Keineswegs folgt aber aus dem erwähnten Rechtssatz die Pflicht des Richters, von Amts wegen zu erheben - und die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen anzuregen - ob nicht Tatsachen vorliegen, die die Erlöschung des Anspruches gemäß § 933 ABGB bewirkt hätten." In diesem Sinne vertritt auch die Rechtsprechung die Meinung, auf den nicht eingewendeten Ablauf der Gewährleistungsfrist von Amts wegen Bedacht zu nehmen, komme nur dann in Betracht, wenn er aus den Prozeßakten klar hervorgehe (HS 252). Die Wahrung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von Amts wegen zu Prüfen, wird daher nur sehr eingeschränkt als berechtigt erachtet. Wurden nun die Gewährleistungsbestimmungen durch Parteienvereinbarung geändert, wie dies imvorliegenden Fall geschah, so daß sich die Einzelheiten der sogenannten - Garantie nach der Vereinbarung zwischen den Parteien richten (Koziol - Welser a. a. O., 210), besteht nun wahrlich kein Anlaß, von Amts wegen die Nichteinhaltung der vereinbarten Frist zur Klagserhebung wahrzunehmen, wenn der Beklagte selbst, der wissen muß, was zwischen den Parteien zu gelten hat, keine Einwendungen erhob und damit zu erkennen gab, nach der Vertragslage keinen Anspruch auf Erhebung einer Verfristungseinrede zu haben. Im vorliegenden Fall war zudem von einer Garantie die Rede. In einem solchen Fall haftet der Veräußerer für alle Mängel, die innerhalb der vereinbarten Frist hervorgekommen sind; es kommt also nicht darauf an, daß der Fehler schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war (SZ 46/69; Koziol - Welser a. a. O., 210; Gschnitzer a. a. O., 556 und in Schuldrecht Allgemeiner Teil, 86). Schon vielfach wurde hervorgehoben, daß vertragliche Modifikationen zu Streitfragen Anlaß geben können. Die Übernahme einer einjährigen Garantie kann bedeuten, daß Gewährleistungsansprüche spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Auftreten der Mängel oder aber noch vor Ablauf der einjährigen Frist geltend zu machen sind (Koziol - Welser a. a. O., 211). Ehrenzweig a. a. O., 231 vertritt die Auffassung, daß die gesetzliche Klagefrist im Zweifel mit der Entdeckung des Mangels zu laufen beginne. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 556 ist der Meinung, daß im Zweifel der Vereinbarung einer die Dauer der gesetzlichen Frist übersteigenden Garantiefrist der Sinn beizulegen ist, daß die Mängel, die innerhalb der Garantiefrist hervorkommen, vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden müssen (so auch RZ 1958, 74), aber auch bis dahin gerührt und geltend gemacht werden können. Koziol - Welser a. a. O., 211 vertreten die Auffassung, im Einzelfall sei nach den Auslegungsregeln (§§ 914 f ABGB) zu ermitteln, welche Deutungsmöglichkeiten zu wählen seien. Eine Erforschung des Parteiwillens ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da nach den Feststellungen der Untergerichte über den Inhalt der Garantieerklärung nicht gesprochen wurde. Ist aber eine undeutliche Äußerung anzunehmen, muß sie zum Nachteil desjenigen erklärt werden, der sich derselben bediente (§ 915 ABGB), also des Beklagten. Im Zweifel muß dann aber im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß der Kläger das Recht hatte, den Anspruch noch irinerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Garantiefrist geltend zu machen. Vor allem aber muß die Haltung des Beklagten im Prozeß dahin verstanden werden, daß auch er den Vertrag so auffaßte, daß der Anspruch des Klägers noch nicht erloschen war. Eine amtswegige Wahrnehmung der Verspätung der Klagserhebung im vorliegenden Fall verbietet sich demnach.Der Beklagte hatte im Verfahren erster Instanz nur seine Passivlegitimation und vorsichtsweise auch die Höhe des Anspruches, im Berufungsverfahren nur seine Passivlegitimation, bestritten und nie behauptet, der Anspruch des Klägers sei wegen verspäteter Geltendmachung erloschen. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß nach herrschender Auffassung die Fristen des Paragraph 933, ABGB Präklusivfristen sind, nach deren Ablauf der Anspruch erloschen ist. Gschnitzer a. a. O., 554 bezeichnet dies allerdings als streitig, Ehrenzweig a. a. O., 229 tritt dieser Auffassung entschieden entgegen. Gschnitzer a. a. O. formuliert wie folgt: "Wenn auf den Ablauf der Gewährleistungsfristen von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, bedeutet das jedenfalls nur, daß der Richter in dem Falle, daß der Ablauf der Frist bereits aus den Prozeßakten erhellt, die Gewährleistungsklage abzuweisen hat, wenngleich der andere Teil sich auf die ausgelaufene Präklusivfrist nicht beruft. Keineswegs folgt aber aus dem erwähnten Rechtssatz die Pflicht des Richters, von Amts wegen zu erheben - und die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen anzuregen - ob nicht Tatsachen vorliegen, die die Erlöschung des Anspruches gemäß Paragraph 933, ABGB bewirkt hätten." In diesem Sinne vertritt auch die Rechtsprechung die Meinung, auf den nicht eingewendeten Ablauf der Gewährleistungsfrist von Amts wegen Bedacht zu nehmen, komme nur dann in Betracht, wenn er aus den Prozeßakten klar hervorgehe (HS 252). Die Wahrung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von Amts wegen zu Prüfen, wird daher nur sehr eingeschränkt als berechtigt erachtet. Wurden nun die Gewährleistungsbestimmungen durch Parteienvereinbarung geändert, wie dies imvorliegenden Fall geschah, so daß sich die Einzelheiten der sogenannten - Garantie nach der Vereinbarung zwischen den Parteien richten (Koziol - Welser a. a. O., 210), besteht nun wahrlich kein Anlaß, von Amts wegen die Nichteinhaltung der vereinbarten Frist zur Klagserhebung wahrzunehmen, wenn der Beklagte selbst, der wissen muß, was zwischen den Parteien zu gelten hat, keine Einwendungen erhob und damit zu erkennen gab, nach der Vertragslage keinen Anspruch auf Erhebung einer Verfristungseinrede zu haben. Im vorliegenden Fall war zudem von einer Garantie die Rede. In einem solchen Fall haftet der Veräußerer für alle Mängel, die innerhalb der vereinbarten Frist hervorgekommen sind; es kommt also nicht darauf an, daß der Fehler schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war (SZ 46/69; Koziol - Welser a. a. O., 210; Gschnitzer a. a. O., 556 und in Schuldrecht Allgemeiner Teil, 86). Schon vielfach wurde hervorgehoben, daß vertragliche Modifikationen zu Streitfragen Anlaß geben können. Die Übernahme einer einjährigen Garantie kann bedeuten, daß Gewährleistungsansprüche spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Auftreten der Mängel oder aber noch vor Ablauf der einjährigen Frist geltend zu machen sind (Koziol - Welser a. a. O., 211). Ehrenzweig a. a. O., 231 vertritt die Auffassung, daß die gesetzliche Klagefrist im Zweifel mit der Entdeckung des Mangels zu laufen beginne. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 556 ist der Meinung, daß im Zweifel der Vereinbarung einer die Dauer der gesetzlichen Frist übersteigenden Garantiefrist der Sinn beizulegen ist, daß die Mängel, die innerhalb der Garantiefrist hervorkommen, vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden müssen (so auch RZ 1958, 74), aber auch bis dahin gerührt und geltend gemacht werden können. Koziol - Welser a. a. O., 211 vertreten die Auffassung, im Einzelfall sei nach den Auslegungsregeln (Paragraphen 914, f ABGB) zu ermitteln, welche Deutungsmöglichkeiten zu wählen seien. Eine Erforschung des Parteiwillens ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da nach den Feststellungen der Untergerichte über den Inhalt der Garantieerklärung nicht gesprochen wurde. Ist aber eine undeutliche Äußerung anzunehmen, muß sie zum Nachteil desjenigen erklärt werden, der sich derselben bediente (Paragraph 915, ABGB), also des Beklagten. Im Zweifel muß dann aber im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß der Kläger das Recht hatte, den Anspruch noch irinerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Garantiefrist geltend zu machen. Vor allem aber muß die Haltung des Beklagten im Prozeß dahin verstanden werden, daß auch er den Vertrag so auffaßte, daß der Anspruch des Klägers noch nicht erloschen war. Eine amtswegige Wahrnehmung der Verspätung der Klagserhebung im vorliegenden Fall verbietet sich demnach.
Keiner Ergänzung des Verfahrens bedarf es auch dahingehend, ob der Kläger den Beklagten zur Verbesserung aufforderte. Festgestellt ist schließlich, daß der Gebietsvertreter des Beklagten nach Mitteilung der Mängel den Kläger aufforderte, die Rechnungen nach Reparatur dem Beklagten zu übersenden. Dieses Vorgehen mußte zumindest durch das Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 1974 als genehmigt angesehen werden, was auch nahelag, wenn man berücksichtigt, daß sich das Reparaturwerk in F, in Kärnten befindet, die vom Kläger selbst veranlaßte Reparatur in Tirol bzw. Südtirol also zweckmäßiger sein mußte. Jedenfalls aber kann der Prozeßstandpunkt des Beklagten nur dahin verstanden werden, daß er jedenfalls gegen die Vornahme der Reparaturen im Auftrag des Klägers nichts einzuwenden hatte.
Die Feststellungen der Untergerichte reichen demnach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zur endgültigen Entscheidung der Streitsache im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles aus. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Eine unmittelbare urteilsmäßige Sachentscheidung ist dem OGH, der nur als Rekursgericht angerufen wurde, im Sinne der ständigen Rechtsprechung verwehrt (JBl. 1973, 154 u. v. a.).