[8] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[9] 1. Wird eine qualitativ oder quantitativ mangelhafte Leistung angeboten oder erbracht, so steht dem Schuldner der Gegenleistung zur Sicherung seines Anspruchs auf Verbesserung die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052 Satz 1 ABGB) zu (RS0018462 [T3]). Die Berechtigung des Einwands, der restliche Werklohn sei noch nicht fällig, setzt aber voraus, dass dem Besteller ein Verbesserungsanspruch zusteht (RS0019929 [T4, T11]). 1. Wird eine qualitativ oder quantitativ mangelhafte Leistung angeboten oder erbracht, so steht dem Schuldner der Gegenleistung zur Sicherung seines Anspruchs auf Verbesserung die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (Paragraph 1052, Satz 1 ABGB) zu (RS0018462 [T3]). Die Berechtigung des Einwands, der restliche Werklohn sei noch nicht fällig, setzt aber voraus, dass dem Besteller ein Verbesserungsanspruch zusteht (RS0019929 [T4, T11]).
[10] Gemäß § 1052 Satz 2 ABGB kann der zur Vorausleistung Verpflichtete seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten. Die Unsicherheitseinrede steht nur bezüglich der im funktionellen Synallagma stehenden Leistungen zu (RS0021084; 2 Ob 261/07g [Pkt. 1.c)]). Das Zustehen einer Gegenleistung sowie deren Gefährdung hat der Vorleistungspflichtige zu beweisen (7 Ob 536/91). Gemäß Paragraph 1052, Satz 2 ABGB kann der zur Vorausleistung Verpflichtete seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten. Die Unsicherheitseinrede steht nur bezüglich der im funktionellen Synallagma stehenden Leistungen zu (RS0021084; 2 Ob 261/07g [Pkt. 1.c)]). Das Zustehen einer Gegenleistung sowie deren Gefährdung hat der Vorleistungspflichtige zu beweisen (7 Ob 536/91).
[11] 2.1 Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung berücksichtigt. Ein Widerspruch zur Entscheidung 3 Ob 566/86 besteht nicht: Der Oberste Gerichtshof bejahte darin ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB der dortigen Beklagten, weil die Verkäuferin, die als vertragliche Nebenleistung eine Pflicht zur Abgabe einer Sicherheitsgarantie für die von ihr gelieferte Ware übernommen, diese aber nicht eingehalten hatte, mit einer nicht unwesentlichen Nebenleistung (vgl RS0020017) – und daher mit einer Gegenleistung – in Verzug war. 2.1 Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung berücksichtigt. Ein Widerspruch zur Entscheidung 3 Ob 566/86 besteht nicht: Der Oberste Gerichtshof bejahte darin ein Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraph 1052, Satz 1 ABGB der dortigen Beklagten, weil die Verkäuferin, die als vertragliche Nebenleistung eine Pflicht zur Abgabe einer Sicherheitsgarantie für die von ihr gelieferte Ware übernommen, diese aber nicht eingehalten hatte, mit einer nicht unwesentlichen Nebenleistung vergleiche RS0020017) – und daher mit einer Gegenleistung – in Verzug war.
[12] Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar, in dem das Berufungsgericht davon ausging, dass die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, wonach mit dem Werkzeug der Beklagten mindestens acht Millionen Stück der von der Beklagten entworfenen Abflusssiebe mängelfrei produziert werden können, mangels eines Hinweises, dass damit eine vom Kaufvertrag unabhängige Schuld begründet werden sollte, gerade keinen echten Garantievertrag begründen sollte, sondern nur eine Gewährleistungsabrede darstelle (vgl RS0018623 [T2]). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar, in dem das Berufungsgericht davon ausging, dass die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, wonach mit dem Werkzeug der Beklagten mindestens acht Millionen Stück der von der Beklagten entworfenen Abflusssiebe mängelfrei produziert werden können, mangels eines Hinweises, dass damit eine vom Kaufvertrag unabhängige Schuld begründet werden sollte, gerade keinen echten Garantievertrag begründen sollte, sondern nur eine Gewährleistungsabrede darstelle vergleiche RS0018623 [T2]).
[13] 2.2 Soweit die Revision die Berechtigung der Einrede nach § 1052 Satz 1 und 2 ABGB dennoch auf die gegenteilige Rechtsbehauptung einer über die Gewährleistungsabrede hinausgehenden Garantie stützt, setzt sie sich nicht mit den vom Berufungsgericht dagegen ins Treffen geführten Argumenten auseinander, weshalb die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603, [insb T4, T6, T9]). 2.2 Soweit die Revision die Berechtigung der Einrede nach Paragraph 1052, Satz 1 und 2 ABGB dennoch auf die gegenteilige Rechtsbehauptung einer über die Gewährleistungsabrede hinausgehenden Garantie stützt, setzt sie sich nicht mit den vom Berufungsgericht dagegen ins Treffen geführten Argumenten auseinander, weshalb die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603, [insb T4, T6, T9]).
[14] 3. Auch sonst zeigt die Revision keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:3. Auch sonst zeigt die Revision keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[15] 3.1 Inwiefern der Beklagte ohne Annahme einer Garantieabrede als eigenständiger Nebenpflicht die Voraussetzungen des § 1052 Satz 1 oder Satz 2 ABGB erfüllt, legt er nicht schlüssig dar. So bleibt etwa zum einen unklar, worin überhaupt seine Vorleistungspflicht iSd § 1052 Satz 2 ABGB liegen soll. Zum anderen ändert weder die Behauptung einer verbleibenden, nicht näher substanziierten „Unsicherheit“ aufgrund von zuvor aufgetretenen – aber wieder behobenen – Mängeln noch die Argumentation, dass die Vereinbarung hinsichtlich der Produktion mit dem Werkzeug im Synallagma mit der Entgeltzahlungspflicht des Beklagten gestanden sei, und dass er nach der Liquidation der Klägerin für den Fall des Auftretens späterer Mängel keinen Ansprechpartner mehr habe, nichts am Fehlen einer konkreten, aus dem Gewährleistungsrecht abgeleiteten Gegenleistungspflicht der Klägerin. Die angesprochene Rechtsfrage nach der analogen Anwendung des § 1052 ABGB auf erst künftig fällig werdende Ansprüche stellt sich schon mangels Darlegung, worin dieser konkrete Anspruch bestehen soll, nicht. 3.1 Inwiefern der Beklagte ohne Annahme einer Garantieabrede als eigenständiger Nebenpflicht die Voraussetzungen des Paragraph 1052, Satz 1 oder Satz 2 ABGB erfüllt, legt er nicht schlüssig dar. So bleibt etwa zum einen unklar, worin überhaupt seine Vorleistungspflicht iSd Paragraph 1052, Satz 2 ABGB liegen soll. Zum anderen ändert weder die Behauptung einer verbleibenden, nicht näher substanziierten „Unsicherheit“ aufgrund von zuvor aufgetretenen – aber wieder behobenen – Mängeln noch die Argumentation, dass die Vereinbarung hinsichtlich der Produktion mit dem Werkzeug im Synallagma mit der Entgeltzahlungspflicht des Beklagten gestanden sei, und dass er nach der Liquidation der Klägerin für den Fall des Auftretens späterer Mängel keinen Ansprechpartner mehr habe, nichts am Fehlen einer konkreten, aus dem Gewährleistungsrecht abgeleiteten Gegenleistungspflicht der Klägerin. Die angesprochene Rechtsfrage nach der analogen Anwendung des Paragraph 1052, ABGB auf erst künftig fällig werdende Ansprüche stellt sich schon mangels Darlegung, worin dieser konkrete Anspruch bestehen soll, nicht.
[16] 3.2 Die Revision führt auch nicht schlüssig aus, weshalb die bloße Möglichkeit einer künftigen Verpflichtung der Klägerin aus einem bloß allfälligen (derzeit jedenfalls aber nicht drohenden) Gewährleistungsanspruch wegen eines künftig möglicherweise auftretenden Mangels schon einen Anspruch auf Sicherstellung entweder nach § 91 GmbHG oder – im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – aus dem Werkvertrag selbst begründen soll. Ebenso bleibt unklar, wieso es zur Sicherstellung eines solchen (noch gar nicht näher konkretisierbaren) Anspruchs gerade des einbehaltenen restlichen Werklohnbetrags bedürfte. Vor diesem Hintergrund kommt es also auch nicht darauf an, ob ein (allfälliger) Anspruch auf Sicherstellung nach § 91 GmbHG überhaupt mittels Einrede durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht werden kann. 3.2 Die Revision führt auch nicht schlüssig aus, weshalb die bloße Möglichkeit einer künftigen Verpflichtung der Klägerin aus einem bloß allfälligen (derzeit jedenfalls aber nicht drohenden) Gewährleistungsanspruch wegen eines künftig möglicherweise auftretenden Mangels schon einen Anspruch auf Sicherstellung entweder nach Paragraph 91, GmbHG oder – im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – aus dem Werkvertrag selbst begründen soll. Ebenso bleibt unklar, wieso es zur Sicherstellung eines solchen (noch gar nicht näher konkretisierbaren) Anspruchs gerade des einbehaltenen restlichen Werklohnbetrags bedürfte. Vor diesem Hintergrund kommt es also auch nicht darauf an, ob ein (allfälliger) Anspruch auf Sicherstellung nach Paragraph 91, GmbHG überhaupt mittels Einrede durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht werden kann.
[17] 3.3 Ausgehend von den obigen Ausführungen zeigt die Revision auch nicht die Relevanz der von ihr behaupteten fehlenden Feststellungen auf. Ob der Beklagte davon ausgehen konnte, dass auch künftig weitere Mängel in der Produktion mit dem von der Klägerin hergestellten Werkzeug auftreten, ist im Übrigen eine Rechtsfrage.
[18] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]).