Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist, was den zu 2 C 1592/95x des Erstgerichtes geltend gemachten Anspruch über S 23.040,-- sA betrifft, unzulässig, ansonstigen ist sie zulässig und berechtigt.
Der zu 2 C 1592/98x des Erstgerichtes über S 23.040,-- sA von der Klägerin geltend gemachte Anspruch stützt sich auf einen ganz anderen rechtserzeugenden Sachverhalt als jener zu 2 C 1591/95z des Erstgerichtes geltend gemachte, nämlich auf eine in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem letzterwähnten Anspruch stehende Zusage der beklagten Partei, sich an den Kosten der Einrichtung einer Büroküche zu beteiligen bzw die Kosten für eine automatische Türe dieser Küche allein zu übernehmen. Die vom Erstgericht festgestellte, beide Forderungen betreffende Zahlungszusage der Geschäftsführerin der beklagten Partei aus Anlaß der Beendigung der Geschäftsbeziehung und der Übernahme des 60 %igen Gesellschaftsanteiles an der Beklagten von der Klägerin durch die Geschäftsführerin der Beklagten stand im Zusammenhang mit einem Stundungsangebot der klagenden Partei und kann daher nur als deklaratives Anerkenntnis gewertet werden (vgl HS 5229 = EvBl 1966/157 sowie Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1375 Rz 15 mwN). Wurde aber mit der festgestellten Zahlungszusage durch die Geschäftsführerin der beklagten Partei kein neuer selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen, so kann sich das zu 2 C 1592/98x des Erstgerichtes erhobene Begehren der klagenden Partei nur auf den ursprünglichen Verpflichtungsgrund stützen. Damit behielt dieses Verfahren seine eigene von seinem Streitwert her vorgegebene Rechtsmittelzulässigkeit (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 502 Rz 1 mwN).Der zu 2 C 1592/98x des Erstgerichtes über S 23.040,-- sA von der Klägerin geltend gemachte Anspruch stützt sich auf einen ganz anderen rechtserzeugenden Sachverhalt als jener zu 2 C 1591/95z des Erstgerichtes geltend gemachte, nämlich auf eine in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem letzterwähnten Anspruch stehende Zusage der beklagten Partei, sich an den Kosten der Einrichtung einer Büroküche zu beteiligen bzw die Kosten für eine automatische Türe dieser Küche allein zu übernehmen. Die vom Erstgericht festgestellte, beide Forderungen betreffende Zahlungszusage der Geschäftsführerin der beklagten Partei aus Anlaß der Beendigung der Geschäftsbeziehung und der Übernahme des 60 %igen Gesellschaftsanteiles an der Beklagten von der Klägerin durch die Geschäftsführerin der Beklagten stand im Zusammenhang mit einem Stundungsangebot der klagenden Partei und kann daher nur als deklaratives Anerkenntnis gewertet werden vergleiche HS 5229 = EvBl 1966/157 sowie Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Paragraph 1375, Rz 15 mwN). Wurde aber mit der festgestellten Zahlungszusage durch die Geschäftsführerin der beklagten Partei kein neuer selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen, so kann sich das zu 2 C 1592/98x des Erstgerichtes erhobene Begehren der klagenden Partei nur auf den ursprünglichen Verpflichtungsgrund stützen. Damit behielt dieses Verfahren seine eigene von seinem Streitwert her vorgegebene Rechtsmittelzulässigkeit vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 502, Rz 1 mwN).
Zu dem zu 2 C 1591/95z geltend gemachten Anspruch:
Bei der Problematik des Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens geht es darum, daß die Gesellschafter eine notleidend gewordene Gesellschaft dadurch am Leben zu erhalten versuchen, indem sie ihr, anstatt das zur Sanierung notwendige Eigenkapital zuzuführen, Darlehen gewähren. Zur Darlehensfinanzierung sind sie in derartigen Fällen regelmäßig nur deshalb bereit, weil sie sich davon Vorteile für das im eigenen Interesse betriebene Unternehmen versprechen. Gleichwohl möchten sie aber das Risiko aus der Zuführung neuer Mittel so weit wie möglich zu Lasten der Fremdgläubiger reduzieren und wählen daher die Darlehensform. Wenn auch im österreichischen Recht eine dem § 32a dGmbHG entsprechende Bestimmung fehlt, so treten doch Lehre und Rechtsprechung einhellig dafür ein, die im deutschen Recht dazu entwickelten Grundsätze auch in Österreich anzuwenden. Danach hat der Gesellschafter, der der Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen hätte, statt dessen aber ein Darlehen gewährt, keinen Anspruch auf Rückgewährung des Darlehens im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft. Gewährt also ein Gesellschafter im Falle der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft ein Darlehen, drängt sich eine Analogie zu den Rückzahlungsvoraussetzungen für Nachschüsse nach § 74 GmbHG auf. Machen die Gesellschafter vom Finanzierungsinstrument der Nachschüsse keinen Gebrauch und greifen statt dessen auf die "quasi-Eigenfinanzierung" durch Gesellschafterdarlehen, so liegt, wenn mit dieser Finanzierungsmethode für die Gläubiger die gleichen Gefahren verbunden sind, denen der Gesetzgeber bei der Rückzahlung von Nachschüssen vorbeugen wollte, eine Regelungslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist. Daraus folgt, daß im Falle der Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter einer GesmbH bei Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft dieses Darlehen dem Rückzahlungsverbot in Analogie zu § 74 Abs 1 GmbHG unterliegt. Dieses Darlehen darf daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führen dazu, daß Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten haben. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind und in der Liquidation noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, sind Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschaftsdarlehen vor Berechnung der allgemeinen Verteilungsquote zu befriedigen. Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt daher dann vor, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kreditunwürdig war, d.h. daß sie von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen hätte keinen Kredit mehr erhalten können und ohne Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen hätte liquidiert werden müssen. Bei der Beurteilung der Frage der Kreditfähigkeit kommt es auf die konkrete Finanzierungslage der Gesellschaft wie Bilanzansätze, Ertragskraft, noch verfügbare Sicherheiten, vor allem aber auch auf das konkrete Darlehen, seine Laufzeit, seinen Umfang und die Art der Besicherung sowie auf die Finanzpläne der Gesellschaft an. Anhand dieser Daten ist (ex ante) aus der Sicht des für die Qualifizierung des Darlehens maßgeblichen Zeitpunktes der Gewährung zu beurteilen, ob auch die Hausbank oder ein sonstiger, der Gesellschaft nicht als Mitglied verbundener Kreditgeber, das fragliche Darlehen gewährt hätte. Die Beweislast, daß es sich um ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen handelt, trifft denjenigen, der für sich daraus günstige rechtliche Schlüsse ableiten will (SZ 64/53; SZ 69/208; Reich-Rohrwig, Das österreichische GesmbH-Recht2 I Rz 2/233 ff mwN). In der Entscheidung ecolex 1994, 234 = RdW 1994, 143 = WBl 1994, 205 = GesRZ 1994, 136 wendete der Oberste Gerichtshof die Regeln Eigenkapital ersetzender Gesellschafterleistungen auch auf Bestehenlassen von Krediten in der Krise, die Stundung von Geldforderungen und die Gewährung von Finanzplankrediten (vgl 8 Ob 336/97p), die von vornherein zur Krisenfinanzierung bestimmt sind, an. Auch die Stundung von Geldforderungen kann eine dem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft sein, wenn die sonst für die Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen geforderten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere eine bestimmte Finanzierungsabsicht dahinter stand.Bei der Problematik des Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens geht es darum, daß die Gesellschafter eine notleidend gewordene Gesellschaft dadurch am Leben zu erhalten versuchen, indem sie ihr, anstatt das zur Sanierung notwendige Eigenkapital zuzuführen, Darlehen gewähren. Zur Darlehensfinanzierung sind sie in derartigen Fällen regelmäßig nur deshalb bereit, weil sie sich davon Vorteile für das im eigenen Interesse betriebene Unternehmen versprechen. Gleichwohl möchten sie aber das Risiko aus der Zuführung neuer Mittel so weit wie möglich zu Lasten der Fremdgläubiger reduzieren und wählen daher die Darlehensform. Wenn auch im österreichischen Recht eine dem Paragraph 32 a, dGmbHG entsprechende Bestimmung fehlt, so treten doch Lehre und Rechtsprechung einhellig dafür ein, die im deutschen Recht dazu entwickelten Grundsätze auch in Österreich anzuwenden. Danach hat der Gesellschafter, der der Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen hätte, statt dessen aber ein Darlehen gewährt, keinen Anspruch auf Rückgewährung des Darlehens im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft. Gewährt also ein Gesellschafter im Falle der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft ein Darlehen, drängt sich eine Analogie zu den Rückzahlungsvoraussetzungen für Nachschüsse nach Paragraph 74, GmbHG auf. Machen die Gesellschafter vom Finanzierungsinstrument der Nachschüsse keinen Gebrauch und greifen statt dessen auf die "quasi-Eigenfinanzierung" durch Gesellschafterdarlehen, so liegt, wenn mit dieser Finanzierungsmethode für die Gläubiger die gleichen Gefahren verbunden sind, denen der Gesetzgeber bei der Rückzahlung von Nachschüssen vorbeugen wollte, eine Regelungslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist. Daraus folgt, daß im Falle der Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter einer GesmbH bei Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft dieses Darlehen dem Rückzahlungsverbot in Analogie zu Paragraph 74, Absatz eins, GmbHG unterliegt. Dieses Darlehen darf daher bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder mittelbar noch unmittelbar zurückgezahlt werden. Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz und in der Liquidation der Gesellschaft und führen dazu, daß Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger zurückzutreten haben. Erst wenn die übrigen Gläubiger befriedigt sind und in der Liquidation noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, sind Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Gesellschaftsdarlehen vor Berechnung der allgemeinen Verteilungsquote zu befriedigen. Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt daher dann vor, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kreditunwürdig war, d.h. daß sie von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen hätte keinen Kredit mehr erhalten können und ohne Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen hätte liquidiert werden müssen. Bei der Beurteilung der Frage der Kreditfähigkeit kommt es auf die konkrete Finanzierungslage der Gesellschaft wie Bilanzansätze, Ertragskraft, noch verfügbare Sicherheiten, vor allem aber auch auf das konkrete Darlehen, seine Laufzeit, seinen Umfang und die Art der Besicherung sowie auf die Finanzpläne der Gesellschaft an. Anhand dieser Daten ist (ex ante) aus der Sicht des für die Qualifizierung des Darlehens maßgeblichen Zeitpunktes der Gewährung zu beurteilen, ob auch die Hausbank oder ein sonstiger, der Gesellschaft nicht als Mitglied verbundener Kreditgeber, das fragliche Darlehen gewährt hätte. Die Beweislast, daß es sich um ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen handelt, trifft denjenigen, der für sich daraus günstige rechtliche Schlüsse ableiten will (SZ 64/53; SZ 69/208; Reich-Rohrwig, Das österreichische GesmbH-Recht2 römisch eins Rz 2/233 ff mwN). In der Entscheidung ecolex 1994, 234 = RdW 1994, 143 = WBl 1994, 205 = GesRZ 1994, 136 wendete der Oberste Gerichtshof die Regeln Eigenkapital ersetzender Gesellschafterleistungen auch auf Bestehenlassen von Krediten in der Krise, die Stundung von Geldforderungen und die Gewährung von Finanzplankrediten vergleiche 8 Ob 336/97p), die von vornherein zur Krisenfinanzierung bestimmt sind, an. Auch die Stundung von Geldforderungen kann eine dem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft sein, wenn die sonst für die Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen geforderten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere eine bestimmte Finanzierungsabsicht dahinter stand.
Nach der zitierten Lehre und Rechtsprechung trifft den ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen bzw eine einem solchen gleichzuhaltende Zuwendung Behauptenden die Beweislast hiefür. Solange die Krise der Gesellschaft fortbesteht, entfällt ein Rückforderungsrecht des Gesellschafters. Gelingt der Beklagten der Beweis, daß ihr die klagende Partei eine einem Eigenkapital ersetzendes Darlehen gleichzuhaltende Zuwendung während der finanziellen Krise der beklagten Partei gemacht hat, ist es Sache der klagenden Partei, den Wegfall dieses die Rückforderung hindernden Umstandes zu behaupten und zu beweisen, wobei die klagende Partei allein schon mit der Bestreitung, daß keine einem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichzuhaltende Zuwendung erfolgt sei, ihrer Behauptungslast insoweit nachgekommen ist, als sie die Behauptung der Beklagten, daß die Krise nach wie vor fortbestehe, bestritten hat.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß eine Beurteilung, ob die klagsgegenständlichen Forderungen der beklagten Partei in Form von Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen der klagenden Partei zugekommen sind, mangels entsprechender Feststellungen noch nicht möglich ist. Die Feststellung der "tristen finanziellen Lage" und daß die Beklagte "im Herbst 1994 keinen Bankkredit bekommen hätte", reichen dafür noch nicht aus, ein absolutes Rückforderungsverbot derartiger Leistungen entspricht nicht der Rechtsprechung. Neben der beschriebenen nachvollziehbaren Feststellung der finanziellen Lage der Beklagten bis Herbst 1994 ist auch deren derzeitige Finanzlage und das Vorhandensein bevorzugter Gläubiger rechtlich relevant. Die in der Berufungsbeantwortung von der beklagten Partei eingestandene Zahlungsunfähigkeit über Jahre hindurch reicht einerseits für den erforderlichen Schluß nicht aus, andererseits ist die beklagte Partei für das tatsächliche Vorliegen einer derartigen Situation beweispflichtig, ein prozessuales Anerkenntnis enthebt sie daher nicht der sie treffenden Beweispflicht.
Das Erstgericht wird im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens auch noch die rechnerische Richtigkeit der einzelnen Forderungen der klagenden Partei in Bezug auf das Restklagebegehren zu überprüfen haben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.