Seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 64/53 ist es auch in Österreich allgemein anerkannt (SZ 64/160; SZ 66/8; ecolex 1994, 818; RdW 1994, 143; GesRZ 1996, 108; 8 Ob 107/97m), daß die im deutschen Recht zu § 32a dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen - in Analogie zu § 74 Abs 1 GmbHG - auch im österreichischen Recht anwendbar sind. Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft mbH anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt, soll es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen. Erhielte die Gesellschaft zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr und müßte sie ohne Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen liquidiert werden, dient die Doppelrolle als Gesellschafter und Darlehensgeber nur mehr dazu, das Risiko der Mittelzuführung höchstmöglich zu minimieren und ist daher als "anstößig" anzusehen. Diese Überlegungen gelten auch für die Beteiligung an der GesmbH & Co KG (RdW 1996, 526) und führen insgesamt zu dem Ergebnis, daß die Rückforderung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens vom Gesellschafter im Konkurs der Gesellschaft nicht gefordert werden kann (SZ 69/208 mit eingehender Darstellung der Rechtsprechung).Seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 64/53 ist es auch in Österreich allgemein anerkannt (SZ 64/160; SZ 66/8; ecolex 1994, 818; RdW 1994, 143; GesRZ 1996, 108; 8 Ob 107/97m), daß die im deutschen Recht zu Paragraph 32 a, dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen - in Analogie zu Paragraph 74, Absatz eins, GmbHG - auch im österreichischen Recht anwendbar sind. Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft mbH anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt, soll es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen. Erhielte die Gesellschaft zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr und müßte sie ohne Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen liquidiert werden, dient die Doppelrolle als Gesellschafter und Darlehensgeber nur mehr dazu, das Risiko der Mittelzuführung höchstmöglich zu minimieren und ist daher als "anstößig" anzusehen. Diese Überlegungen gelten auch für die Beteiligung an der GesmbH & Co KG (RdW 1996, 526) und führen insgesamt zu dem Ergebnis, daß die Rückforderung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens vom Gesellschafter im Konkurs der Gesellschaft nicht gefordert werden kann (SZ 69/208 mit eingehender Darstellung der Rechtsprechung).
Durch die Novelle 1980 wurden dem deutschen GmbHG die §§ 32a und 32b eingefügt. § 32a Abs 2 dGmbHG lautet:Durch die Novelle 1980 wurden dem deutschen GmbHG die Paragraphen 32 a und 32 b eingefügt. Paragraph 32 a, Absatz 2, dGmbHG lautet:
"Hat ein Dritter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt und hat ihm ein Gesellschafter für die Rückgewähr des Darlehens eine Sicherung bestellt oder hat er sich dafür verbürgt, so kann der Dritte im Konkursverfahren oder im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft nur für den Betrag verhältnismäßige Befriedigung verlangen, mit dem er bei der Inanspruchnahme der Sicherung oder des Bürgen ausgefallen ist."
Eine vergleichbare Bestimmung sah der Ministerialentwurf für das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1993 (IRÄG 1993) vor, wonach dem österreichischen GmbHG die §§ 74a und 74b eingefügt werden sollten. § 74a Abs 2 hatte den im wesentlichen gleichen Wortlaut wie die oben dargestellte Bestimmung des deutschen Gesetzes. Nach heftiger Kritik an diesem Entwurf (Ostheim, Zur geplanten Neuregelung Eigenkapital ersetzender Gesellschafterdarlehen im Entwurf zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1993, WBl 1993, 386; Karsten Schmidt, Fortschritt im Recht der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen, RdW 1994, 135) enthielt bereits der Regierungsentwurf diese Erweiterung des GmbHG nicht mehr, sodaß derzeit eine der deutschen Regelung vergleichbare gesetzliche Bestimmung im österreichischen Rechtsbestand fehlt.Eine vergleichbare Bestimmung sah der Ministerialentwurf für das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1993 (IRÄG 1993) vor, wonach dem österreichischen GmbHG die Paragraphen 74 a und 74 b eingefügt werden sollten. Paragraph 74 a, Absatz 2, hatte den im wesentlichen gleichen Wortlaut wie die oben dargestellte Bestimmung des deutschen Gesetzes. Nach heftiger Kritik an diesem Entwurf (Ostheim, Zur geplanten Neuregelung Eigenkapital ersetzender Gesellschafterdarlehen im Entwurf zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1993, WBl 1993, 386; Karsten Schmidt, Fortschritt im Recht der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen, RdW 1994, 135) enthielt bereits der Regierungsentwurf diese Erweiterung des GmbHG nicht mehr, sodaß derzeit eine der deutschen Regelung vergleichbare gesetzliche Bestimmung im österreichischen Rechtsbestand fehlt.
In der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes waren stets Fälle zu entscheiden, in welchen das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zu beurteilen war und es als sachgerecht empfunden wurde, den Gesellschafter aufgrund der ihn treffenden Finanzierungsverantwortung die Lasten der Insolvenz tragen zu lassen. Nur in diesem Sinne wurden die im deutschen Recht zu § 32a dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen auch im österreichischen Recht als anwendbar gesehen (SZ 64/8; SZ 69/208; 8 Ob 254/97d). Es ging daher in den bisher vorliegenden Entscheidungen stets nur um die sich aus § 32a Abs 1 und 3 dGmbHG ergebenden Grundsätze; der Abs 2 dieser Gesetzesstelle war bisher nicht Gegenstand der Überlegungen der Judikatur.In der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes waren stets Fälle zu entscheiden, in welchen das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zu beurteilen war und es als sachgerecht empfunden wurde, den Gesellschafter aufgrund der ihn treffenden Finanzierungsverantwortung die Lasten der Insolvenz tragen zu lassen. Nur in diesem Sinne wurden die im deutschen Recht zu Paragraph 32 a, dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen auch im österreichischen Recht als anwendbar gesehen (SZ 64/8; SZ 69/208; 8 Ob 254/97d). Es ging daher in den bisher vorliegenden Entscheidungen stets nur um die sich aus Paragraph 32 a, Absatz eins und 3 dGmbHG ergebenden Grundsätze; der Absatz 2, dieser Gesetzesstelle war bisher nicht Gegenstand der Überlegungen der Judikatur.
Während die Belastung des Gesellschafters im Insolvenzfalle ohneweiteres aus allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen abgeleitet werden kann, es somit - auch für den deutschen Rechtsbereich - der Berufung auf die Bestimmung des § 32a Abs 1 und Abs 3 dGmbHG nicht bedürfte (vgl zur Rechtsprechung vor der Novelle 1980: NJW 1977, 104; BGHZ 81/26; Hueck in Baumbach/Hueck, dGmbH-Gesetz16, 345), ist der Eingriff in die Rechte des Drittkreditgebers nicht ohneweiteres aus der österreichischen Rechtslage erklärbar. Wie schon das Gericht zweiter Instanz unter Hinweis auf § 18 KO hervorgehoben hat, hindern nach allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsätzen Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner (Karollus, Drittkredit, Gesellschaftersicherheit und Kapitalersatzrecht, RdW 1996, 4). Auch Karsten Schmidt meldet in seinem Aufsatz "Eigenkapitalersatz und seine Behandlung in Österreich (II)", GesRZ 1993, 86, hier: 89, erhebliche Zweifel daran an, ob man § 32a Abs 2 dGmbHG, soweit er den kreditgebenden Dritten mittelbar benachteiligt, als Ausdruck eines auch in Österreich geltenden überpositiven Rechtsgrundsatzes betrachten dürfe. Die von ihm unter Hinweis auf §§ 103 Abs 3, 132 KO gestellte Frage, ob die Übernahme der mehrfach zitierten deutschen Regelung für den österreichischen Rechtsbereich nur die Konsequenz des schon geltenden Konkursrechtes darstelle, ist nach Ansicht des erkennenden Senats zu verneinen. Die beiden von ihm zitierten Bestimmungen der Konkursordnung befassen sich mit der Stellung der Absonderungsgläubiger im Konkurs und ihrer grundsätzlichen Beschränkung auf den Ausfall. Diese Normen können auf den hier zu beurteilenden Fall auch bei abstrahierender Betrachtungsweise nicht angewendet werden, weil der Absonderungsgläubiger Rechte an Sachen des Gemeinschuldners hat und durch die ungeschmälerte Befriedigung aus der Sondermasse gegenüber den übrigen Konkursgläubigern privilegiert wird (§ 48 KO). Demgegenüber benachteiligt die Regelung des § 32a Abs 2 dGmbHG den dritten Kreditgeber, wenngleich dies nur reflexiv geschieht, weil sich die Vorschrift nicht gegen ihn, sondern gegen den Gesellschafter als Sicherungsgeber richtet (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht3, 1161; ders in Scholz, KommzGmbH-Gesetz8, 1155).Während die Belastung des Gesellschafters im Insolvenzfalle ohneweiteres aus allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen abgeleitet werden kann, es somit - auch für den deutschen Rechtsbereich - der Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 32 a, Absatz eins und Absatz 3, dGmbHG nicht bedürfte vergleiche zur Rechtsprechung vor der Novelle 1980: NJW 1977, 104; BGHZ 81/26; Hueck in Baumbach/Hueck, dGmbH-Gesetz16, 345), ist der Eingriff in die Rechte des Drittkreditgebers nicht ohneweiteres aus der österreichischen Rechtslage erklärbar. Wie schon das Gericht zweiter Instanz unter Hinweis auf Paragraph 18, KO hervorgehoben hat, hindern nach allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsätzen Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner (Karollus, Drittkredit, Gesellschaftersicherheit und Kapitalersatzrecht, RdW 1996, 4). Auch Karsten Schmidt meldet in seinem Aufsatz "Eigenkapitalersatz und seine Behandlung in Österreich (römisch zwei)", GesRZ 1993, 86, hier: 89, erhebliche Zweifel daran an, ob man Paragraph 32 a, Absatz 2, dGmbHG, soweit er den kreditgebenden Dritten mittelbar benachteiligt, als Ausdruck eines auch in Österreich geltenden überpositiven Rechtsgrundsatzes betrachten dürfe. Die von ihm unter Hinweis auf Paragraphen 103, Absatz 3, 132, KO gestellte Frage, ob die Übernahme der mehrfach zitierten deutschen Regelung für den österreichischen Rechtsbereich nur die Konsequenz des schon geltenden Konkursrechtes darstelle, ist nach Ansicht des erkennenden Senats zu verneinen. Die beiden von ihm zitierten Bestimmungen der Konkursordnung befassen sich mit der Stellung der Absonderungsgläubiger im Konkurs und ihrer grundsätzlichen Beschränkung auf den Ausfall. Diese Normen können auf den hier zu beurteilenden Fall auch bei abstrahierender Betrachtungsweise nicht angewendet werden, weil der Absonderungsgläubiger Rechte an Sachen des Gemeinschuldners hat und durch die ungeschmälerte Befriedigung aus der Sondermasse gegenüber den übrigen Konkursgläubigern privilegiert wird (Paragraph 48, KO). Demgegenüber benachteiligt die Regelung des Paragraph 32 a, Absatz 2, dGmbHG den dritten Kreditgeber, wenngleich dies nur reflexiv geschieht, weil sich die Vorschrift nicht gegen ihn, sondern gegen den Gesellschafter als Sicherungsgeber richtet (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht3, 1161; ders in Scholz, KommzGmbH-Gesetz8, 1155).
Läßt sich die Beschränkung der Rechte des Drittkreditgebers aber nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableiten, bedürfte es zu ihrer Verwirklichung einer gesetzlichen Grundlage, welche - wie dargestellt - für den österreichischen Rechtsbereich fehlt. In diesem Sinne argumentieren Karollus aaO, Nowotny, "Probleme des Eigenkapital ersetzenden Darlehens", ÖBA 1994, 669, hier: 680, der auf die besondere Bedeutung der bisher als allein maßgeblich angesehenen Doppelrolle von Gesellschafter und Kreditgeber verweist (aaO 676), sowie Ostheim "Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise (I)", GesRZ 1989, 122, hier: 132. Auch Reich-Rohrwig in GmbH-Recht I2 Rz 2/362 sieht in der Umqualifizierung der vom Gesellschafter besicherten Forderung gegen die GmbH in eine Ausfallshaftung einen gesetzlich nicht gedeckten Eingriff in die Rechte der dritten Kreditgeber.Läßt sich die Beschränkung der Rechte des Drittkreditgebers aber nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableiten, bedürfte es zu ihrer Verwirklichung einer gesetzlichen Grundlage, welche - wie dargestellt - für den österreichischen Rechtsbereich fehlt. In diesem Sinne argumentieren Karollus aaO, Nowotny, "Probleme des Eigenkapital ersetzenden Darlehens", ÖBA 1994, 669, hier: 680, der auf die besondere Bedeutung der bisher als allein maßgeblich angesehenen Doppelrolle von Gesellschafter und Kreditgeber verweist (aaO 676), sowie Ostheim "Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise (römisch eins)", GesRZ 1989, 122, hier: 132. Auch Reich-Rohrwig in GmbH-Recht I2 Rz 2/362 sieht in der Umqualifizierung der vom Gesellschafter besicherten Forderung gegen die GmbH in eine Ausfallshaftung einen gesetzlich nicht gedeckten Eingriff in die Rechte der dritten Kreditgeber.
Diesen gewichtigen Argumenten kann durch Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht begegnet werden, zumal unstrittig ist, daß lediglich die vom Gesellschafter gegebene Sicherheit als kapitalersetzend erfaßt werden soll. Auch steht nicht zu befürchten, die bisher vom Obersten Gerichtshof zum Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen entwickelten Grundsätze könnten durch das Unterbleiben einer Weiterentwicklung in Richtung des Drittkreditgebers ausgehöhlt und umgangen werden, weil die vom Gläubiger in Anspruch genommene GmbH im Umfang des Freiwerdens der Eigenkapital ersetzenden Sicherheit einen Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter hat, wie dies - wenngleich zeitlich begrenzt - § 32b dGmbHG vorsieht und als konsequente Fortbildung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes auch in Österreich begründbar ist (Ostheim aaO 132; Reich-Rohrwig aaO).Diesen gewichtigen Argumenten kann durch Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht begegnet werden, zumal unstrittig ist, daß lediglich die vom Gesellschafter gegebene Sicherheit als kapitalersetzend erfaßt werden soll. Auch steht nicht zu befürchten, die bisher vom Obersten Gerichtshof zum Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen entwickelten Grundsätze könnten durch das Unterbleiben einer Weiterentwicklung in Richtung des Drittkreditgebers ausgehöhlt und umgangen werden, weil die vom Gläubiger in Anspruch genommene GmbH im Umfang des Freiwerdens der Eigenkapital ersetzenden Sicherheit einen Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter hat, wie dies - wenngleich zeitlich begrenzt - Paragraph 32 b, dGmbHG vorsieht und als konsequente Fortbildung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes auch in Österreich begründbar ist (Ostheim aaO 132; Reich-Rohrwig aaO).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.