Rechtssatz RS0109457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109457
Entscheidungsdatum
17.10.2013
Rechtssatz
Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter hindern den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner, zumal unstrittig ist, daß lediglich die vom Gesellschafter gegebene Sicherheit als kapitalersetzend erfaßt werden soll. § 32a Abs 2 dGmbHG richtet sich nur gegen den Gesellschafter als Sicherungsgeber.Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter hindern den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner, zumal unstrittig ist, daß lediglich die vom Gesellschafter gegebene Sicherheit als kapitalersetzend erfaßt werden soll. Paragraph 32 a, Absatz 2, dGmbHG richtet sich nur gegen den Gesellschafter als Sicherungsgeber.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 336/97p
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 Ob 336/97p
- 8 Ob 101/00m
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 101/00m
nur: Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter hindern den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner. (T1)
- 8 Ob 77/07t
Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 77/07t
nur T1; Beisatz: Besteht das „Absonderungsrecht" an dem Gegenstand eines Dritten, so wird das Maß des Teilnahmeanspruchs des Gläubigers am Befriedigungsverfahren im Konkurs auch durch teilweise Tilgung aus dem Erlös dieses Gegenstandes nicht gemindert. (T2); Beisatz: Da der Gläubiger sowohl bei Teilzahlung (durch einen Mitverpflichteten) als auch bei Befriedigung aus einer einem Dritten gehörigen Pfandsache nach Konkurseröffnung - wobei der Pfandbesteller als Mitverpflichteter anzusehen ist - mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt bleibt, kommt ihm gemäß § 93 Abs 1 KO auch für die gesamte (festgestellte) Forderung das Stimmrecht zu. (T3)
- 1 Ob 176/13h
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 176/13h
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109457
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_0080OB00336_97P0000_002