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Rechtssatz RS0109457

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109457

Entscheidungsdatum

17.10.2013

Norm

dGmbHG §32a
GmbHG §74
KO §93 Abs1

Rechtssatz

Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter hindern den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner, zumal unstrittig ist, daß lediglich die vom Gesellschafter gegebene Sicherheit als kapitalersetzend erfaßt werden soll. Paragraph 32 a, Absatz 2, dGmbHG richtet sich nur gegen den Gesellschafter als Sicherungsgeber.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 336/97p
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 Ob 336/97p
  • 8 Ob 101/00m
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 101/00m
    nur: Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter hindern den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner. (T1)
  • 8 Ob 77/07t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 77/07t
    nur T1; Beisatz: Besteht das „Absonderungsrecht" an dem Gegenstand eines Dritten, so wird das Maß des Teilnahmeanspruchs des Gläubigers am Befriedigungsverfahren im Konkurs auch durch teilweise Tilgung aus dem Erlös dieses Gegenstandes nicht gemindert. (T2); Beisatz: Da der Gläubiger sowohl bei Teilzahlung (durch einen Mitverpflichteten) als auch bei Befriedigung aus einer einem Dritten gehörigen Pfandsache nach Konkurseröffnung - wobei der Pfandbesteller als Mitverpflichteter anzusehen ist - mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt bleibt, kommt ihm gemäß § 93 Abs 1 KO auch für die gesamte (festgestellte) Forderung das Stimmrecht zu. (T3)
  • 1 Ob 176/13h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 176/13h
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109457

Im RIS seit

11.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19980312_OGH0002_0080OB00336_97P0000_002