Rechtssatz RS0003187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003187
Geschäftszahl
1Ob105/70; 8Ob271/00m
Entscheidungsdatum
11.06.2001
Rechtssatz
Das Einverständnis zwischen Zedentin und Zessionarin über Art und Umfang der Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren, das seinen sichtbaren Ausdruck darin gefunden hat, daß die klagende Partei als Nachhypothekarin ungeachtet der vorausgegangenen Zession den ihr offenstehenden Widerspruch nach § 213 EO unterlassen hat, stellt seiner Rechtsnatur nach eine Rückzession des Ersatzanspruches dar.Das Einverständnis zwischen Zedentin und Zessionarin über Art und Umfang der Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren, das seinen sichtbaren Ausdruck darin gefunden hat, daß die klagende Partei als Nachhypothekarin ungeachtet der vorausgegangenen Zession den ihr offenstehenden Widerspruch nach Paragraph 213, EO unterlassen hat, stellt seiner Rechtsnatur nach eine Rückzession des Ersatzanspruches dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0003187
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0010OB00105_7000000_001