Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Er ist zulässig, weil das Rekursgericht, wie darzulegen sein wird, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist.
Er ist auch berechtigt, und zwar ungeachtet des allein gestellten Aufhebungsantrages im Sinn einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil sich die angestrebte Entscheidung eindeutig aus dem Vorbringen im Revisionsrekurs und aus der Anfechtungserklärung ergibt und der bloße Aufhebungsantrag auf einem offenbaren Fehler beruht (vgl 9 Ob 272/98k; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 471 Rz 4).Er ist auch berechtigt, und zwar ungeachtet des allein gestellten Aufhebungsantrages im Sinn einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil sich die angestrebte Entscheidung eindeutig aus dem Vorbringen im Revisionsrekurs und aus der Anfechtungserklärung ergibt und der bloße Aufhebungsantrag auf einem offenbaren Fehler beruht vergleiche 9 Ob 272/98k; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 471, Rz 4).
Voranzustellen ist den Erwägungen, dass gemäß Art III Abs 1 der EO-Novelle 2000 (BGBl I 2000/59) auf das vorliegende Verfahren, in dem der Exekutionsantrag am 30. 6. 1998, also vor dem Inkrafttreten der EO-Novelle beim Erstgericht eingelangt ist, noch die Bestimmungen der Exekutionsordnung idF vor dieser Novelle, darunter auch § 224 Abs 2 EO, anzuwenden sind.Voranzustellen ist den Erwägungen, dass gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, der EO-Novelle 2000 (BGBl römisch eins 2000/59) auf das vorliegende Verfahren, in dem der Exekutionsantrag am 30. 6. 1998, also vor dem Inkrafttreten der EO-Novelle beim Erstgericht eingelangt ist, noch die Bestimmungen der Exekutionsordnung in der Fassung vor dieser Novelle, darunter auch Paragraph 224, Absatz 2, EO, anzuwenden sind.
Was nun die im Revisionsrekurs geltend gemachten Gründe angeht, kommt es in Wahrheit nicht darauf an, ob das Rekursgericht zu Recht die Eröffnung des Konkursverfahrens über jene GmbH berücksichtigt hat, für deren Kredite die vorliegenden Höchstbetragshypotheken haften. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
Selbst wenn man nämlich von dieser Konkurseröffnung ausgeht, ist der Revisionsrekurswerberin darin zuzustimmen, dass das Rekursgericht aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 36/97k = ecolex 1997, 930 = EvBl 1997/182, 869 = ÖBA 1997/664, 946 unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen hat. Zunächst ist hervorzuheben, dass das Erlöschen des dem Grundpfandrecht zu Grunde liegenden Kreditverhältnisses auch nach dieser Entscheidung keineswegs dazu führt, dass der nicht in der durch § 210 EO (aF) geforderten Form angemeldete Betrag (dort samt Zinsen bis zur Versteigerungstagsatzung) sogleich dem Rangnächsten zuzuweisen wäre. Vielmehr wurde (was sich allerdings nur aus dem Volltext der Entscheidung ergibt) damals vom Obersten Gerichtshof dem Gläubiger der von ihm angemeldete Betrag, soweit er im Meistbot Deckung fand, zur teilweisen Berichtigung seiner Forderung durch zinstragende Anlegung zugewiesen. Die Erörterung der Frage der Beendigung des Kreditverhältnisses durch die Konkurseröffnung erfolgte, wie sich aus der gesamten Entscheidung ergibt ("im derzeitigen Verfahrensstadium"), nur deshalb, weil mangels dieses Erlöschens von Gesetzes wegen und mangels eines Widerspruchs, mit dem ein sonstiges Erlöschen des der Höchstbetragshypothek zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses geltend gemacht hätte werden müssen, jedenfalls der gesamte durch das Meistbot gedeckte Betrag der Höchstbetragshypothek zinstragend anzulegen gewesen wäre. Es wäre daher unerheblich gewesen, ob für den zweiten der beiden damals in Frage stehenden Kredite ein Pfandrang im Rahmen der Höchstbetragshypothek bestand. Die Bejahung des Erlöschens des Kreditverhältnisses führte in der Folge dazu, dass die betreibende Masseverwalterin damals mit ihrem Widerspruch gegen die Berücksichtigung des zweiten der angemeldeten Kredite auf den Rechtsweg verwiesen wurde, was sich im anderen Fall erübrigt hätte.Selbst wenn man nämlich von dieser Konkurseröffnung ausgeht, ist der Revisionsrekurswerberin darin zuzustimmen, dass das Rekursgericht aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 36/97k = ecolex 1997, 930 = EvBl 1997/182, 869 = ÖBA 1997/664, 946 unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen hat. Zunächst ist hervorzuheben, dass das Erlöschen des dem Grundpfandrecht zu Grunde liegenden Kreditverhältnisses auch nach dieser Entscheidung keineswegs dazu führt, dass der nicht in der durch Paragraph 210, EO (aF) geforderten Form angemeldete Betrag (dort samt Zinsen bis zur Versteigerungstagsatzung) sogleich dem Rangnächsten zuzuweisen wäre. Vielmehr wurde (was sich allerdings nur aus dem Volltext der Entscheidung ergibt) damals vom Obersten Gerichtshof dem Gläubiger der von ihm angemeldete Betrag, soweit er im Meistbot Deckung fand, zur teilweisen Berichtigung seiner Forderung durch zinstragende Anlegung zugewiesen. Die Erörterung der Frage der Beendigung des Kreditverhältnisses durch die Konkurseröffnung erfolgte, wie sich aus der gesamten Entscheidung ergibt ("im derzeitigen Verfahrensstadium"), nur deshalb, weil mangels dieses Erlöschens von Gesetzes wegen und mangels eines Widerspruchs, mit dem ein sonstiges Erlöschen des der Höchstbetragshypothek zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses geltend gemacht hätte werden müssen, jedenfalls der gesamte durch das Meistbot gedeckte Betrag der Höchstbetragshypothek zinstragend anzulegen gewesen wäre. Es wäre daher unerheblich gewesen, ob für den zweiten der beiden damals in Frage stehenden Kredite ein Pfandrang im Rahmen der Höchstbetragshypothek bestand. Die Bejahung des Erlöschens des Kreditverhältnisses führte in der Folge dazu, dass die betreibende Masseverwalterin damals mit ihrem Widerspruch gegen die Berücksichtigung des zweiten der angemeldeten Kredite auf den Rechtsweg verwiesen wurde, was sich im anderen Fall erübrigt hätte.
Wie das Rekursgericht an sich völlig richtig gesehen hat, ist nach
der bisherigen ständigen Rechtsprechung bei nicht gehöriger
Anmeldung, aber auch bei einem § 210 EO nicht entsprechenden Nachweis
der durch das Meistbot gedeckten Höchstbetrag zinstragend anzulegen
(Nachweise bei Angst in Angst, EO Rz 3 zu § 224). Ein
Zuweisungsantrag könnte ja nach der Rechtsprechung nur dann sofort
abgewiesen werden, wenn sich herausstellen würde, dass dieser
eindeutig unberechtigt wäre (JBl 1985, 418 [Hoyer] = NZ 1985, 30; SZ
58/159 = JBl 1986, 588 = NZ 1986, 87 = RdW 1986, 107; ÖBA 2000/875,
442 = RZ 2000/15, 71). Davon kann aber, selbst wenn man die
Konkurseröffnung über das Vermögen der Kreditnehmerin mitberücksichtigt, hier keine Rede sein. Die Konkurseröffnung hätte, wie von der Revisionsrekurswerberin zu Recht hervorgehoben wird, zwar infolge Beendigung des Kreditverhältnisses dazu geführt, dass aus diesem keine neue oder weitere (Kapital-)Forderung entstehen kann, keinesfalls aber dazu, dass bereits bestehende Ansprüche ihre Berechtigung verlieren. Nun ist zwar nicht geklärt (und damit im Sinn des von der EO-Novelle 2000 unberührten § 231 Abs 1 EO als von der Feststellung streitiger Tatumstände abhängig anzusehen), inwieweit der angemeldete Betrag auf bis zur Konkurseröffnung entstandene Forderungen entfällt. Einer Verweisung der Zweitverpflichteten auf den Rechtsweg bedarf es aber nicht, vielmehr ist das gesamte restliche Meistbot, wie es bereits das Erstgericht verfügt hat, zinstragend anzulegen:Konkurseröffnung über das Vermögen der Kreditnehmerin mitberücksichtigt, hier keine Rede sein. Die Konkurseröffnung hätte, wie von der Revisionsrekurswerberin zu Recht hervorgehoben wird, zwar infolge Beendigung des Kreditverhältnisses dazu geführt, dass aus diesem keine neue oder weitere (Kapital-)Forderung entstehen kann, keinesfalls aber dazu, dass bereits bestehende Ansprüche ihre Berechtigung verlieren. Nun ist zwar nicht geklärt (und damit im Sinn des von der EO-Novelle 2000 unberührten Paragraph 231, Absatz eins, EO als von der Feststellung streitiger Tatumstände abhängig anzusehen), inwieweit der angemeldete Betrag auf bis zur Konkurseröffnung entstandene Forderungen entfällt. Einer Verweisung der Zweitverpflichteten auf den Rechtsweg bedarf es aber nicht, vielmehr ist das gesamte restliche Meistbot, wie es bereits das Erstgericht verfügt hat, zinstragend anzulegen:
Was zunächst die Frage der für die Zeit ab Konkurseröffnung geltend gemachten Zinsen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass in der Entscheidung 3 Ob 36/97h darauf nicht weiter eingegangen wurde, dass allerdings, wie sich aus der Entscheidungsbegründung ergibt, der angemeldete Betrag Zinsen bis weit über den Termin der Konkurseröffnung hinaus enthielt und auch insoweit die zinstragende Anordnung keineswegs ausgeschlossen wurde. Dies war auch völlig richtig, weil entgegen von der Zweitverpflichteten in ihrem Widerspruch vertretenen Ansicht von der Pfandgläubigerin durchaus auch für die Zeit nach der Konkurseröffnung Zinsen verlangt werden können. Nach § 58 Z 1 (früher § 57 Z 1) KO können die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen (...) nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Der Zinsenlauf hört durch die Konkurseröffnung aber keineswegs auf, was sich auch daraus ergibt, dass § 156 Abs 7 KO ausdrücklich anordnet, dass derartige Forderungen nach Abschluss des Zwangsausgleiches nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl nur Jelinek, KO5, 59). Demnach können auch nach der ständigen Rechtsprechung Zinsen seit der Konkurseröffnung durch Aufrechnung oder durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht geltend gemacht werden (SZ 32/105 = EvBl 1959/364, 604 und weitere E zu RIS-Justiz RS0051754 [nicht aber 8 Ob 505/90]). Ein Absonderungsberechtigter kann sich daher aus dem Absonderungsgegenstand auch wegen der erst während des Konkurses erwachsenen Zinsen befriedigen (zuletzt SZ 68/114 = JBl 1996, 51 = ÖBA 1996/530, 144 mwN). Demnach kommt eine auch nur teilweise Abweisung des Zuweisungsbegehrens derzeit nicht in Betracht.Was zunächst die Frage der für die Zeit ab Konkurseröffnung geltend gemachten Zinsen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass in der Entscheidung 3 Ob 36/97h darauf nicht weiter eingegangen wurde, dass allerdings, wie sich aus der Entscheidungsbegründung ergibt, der angemeldete Betrag Zinsen bis weit über den Termin der Konkurseröffnung hinaus enthielt und auch insoweit die zinstragende Anordnung keineswegs ausgeschlossen wurde. Dies war auch völlig richtig, weil entgegen von der Zweitverpflichteten in ihrem Widerspruch vertretenen Ansicht von der Pfandgläubigerin durchaus auch für die Zeit nach der Konkurseröffnung Zinsen verlangt werden können. Nach Paragraph 58, Ziffer eins, (früher Paragraph 57, Ziffer eins,) KO können die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen (...) nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Der Zinsenlauf hört durch die Konkurseröffnung aber keineswegs auf, was sich auch daraus ergibt, dass Paragraph 156, Absatz 7, KO ausdrücklich anordnet, dass derartige Forderungen nach Abschluss des Zwangsausgleiches nicht mehr geltend gemacht werden können vergleiche nur Jelinek, KO5, 59). Demnach können auch nach der ständigen Rechtsprechung Zinsen seit der Konkurseröffnung durch Aufrechnung oder durch ein die Zinsen deckendes Absonderungsrecht geltend gemacht werden (SZ 32/105 = EvBl 1959/364, 604 und weitere E zu RIS-Justiz RS0051754 [nicht aber 8 Ob 505/90]). Ein Absonderungsberechtigter kann sich daher aus dem Absonderungsgegenstand auch wegen der erst während des Konkurses erwachsenen Zinsen befriedigen (zuletzt SZ 68/114 = JBl 1996, 51 = ÖBA 1996/530, 144 mwN). Demnach kommt eine auch nur teilweise Abweisung des Zuweisungsbegehrens derzeit nicht in Betracht.
Das Erstgericht hat nun der betreibenden Partei das gesamte restliche Meistbot (über die angemeldeten Beträge hinaus) zur zinstragenden Anlegung zugewiesen. Auch insoweit erfolgte aber die Abänderung durch das Rekursgericht zu Unrecht. Wie bereits dargelegt wurde, ändert ja die Konkurseröffnung nichts daran, dass die Zinsen weiterlaufen (können). Damit kann aber auch nicht gesagt werden, es könnten in Zukunft derartige Zinsenforderungen in keinem Fall mehr entstehen und die Differenz zwischen dem angemeldeten Betrag und dem Meistbot brauche daher nicht zinstragend angelegt zu werden. Mit dieser Frage hat sich die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 3 Ob 36/97h nicht befasst. Zutreffend macht die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs geltend, dass die Beendigung des Kreditverhältnisses gemäß § 26 KO eben nur bedeuten kann, dass eine weitere Ausschöpfung des gewährten Kreditrahmens mit Beendigung des Kreditverhältnisses nicht mehr möglich ist. Daraus folgt aber eben nicht, dass nicht weitere Zinsen auflaufen können, wie dargelegt wurde.Das Erstgericht hat nun der betreibenden Partei das gesamte restliche Meistbot (über die angemeldeten Beträge hinaus) zur zinstragenden Anlegung zugewiesen. Auch insoweit erfolgte aber die Abänderung durch das Rekursgericht zu Unrecht. Wie bereits dargelegt wurde, ändert ja die Konkurseröffnung nichts daran, dass die Zinsen weiterlaufen (können). Damit kann aber auch nicht gesagt werden, es könnten in Zukunft derartige Zinsenforderungen in keinem Fall mehr entstehen und die Differenz zwischen dem angemeldeten Betrag und dem Meistbot brauche daher nicht zinstragend angelegt zu werden. Mit dieser Frage hat sich die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 3 Ob 36/97h nicht befasst. Zutreffend macht die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs geltend, dass die Beendigung des Kreditverhältnisses gemäß Paragraph 26, KO eben nur bedeuten kann, dass eine weitere Ausschöpfung des gewährten Kreditrahmens mit Beendigung des Kreditverhältnisses nicht mehr möglich ist. Daraus folgt aber eben nicht, dass nicht weitere Zinsen auflaufen können, wie dargelegt wurde.
Demgemäß war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.
Zum Widerspruch ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch schon nach dem Recht vor der EO-Novelle 2000 die Abweisung eines Widerspruchs gegen die Zuweisung im Meistbotsverteilungsbeschluss keiner ausdrücklichen Erledigung bedurft hätte (vgl Angst in Angst, EO Rz 2 zu § 231). Eine Verweisung auf den Rechtsweg hatte nicht zu erfolgen, weil die Meistbotsverteilung (derzeit) nicht von streitigen Tatsachen abhängt, weil ja die betreibende Partei einen ausreichenden Nachweis ihrer Forderungen noch nicht erbracht hat.Zum Widerspruch ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch schon nach dem Recht vor der EO-Novelle 2000 die Abweisung eines Widerspruchs gegen die Zuweisung im Meistbotsverteilungsbeschluss keiner ausdrücklichen Erledigung bedurft hätte vergleiche Angst in Angst, EO Rz 2 zu Paragraph 231,). Eine Verweisung auf den Rechtsweg hatte nicht zu erfolgen, weil die Meistbotsverteilung (derzeit) nicht von streitigen Tatsachen abhängt, weil ja die betreibende Partei einen ausreichenden Nachweis ihrer Forderungen noch nicht erbracht hat.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO, die im Revisionsrekursverfahren anstatt auf § 40 auf § 41 Abs 1 ZPO. Der Ansatz nach TP 3c RAT beträgt jedoch nur S 12.340,78. Entsprechend waren die geltend gemachten Kosten zu kürzen.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO, die im Revisionsrekursverfahren anstatt auf Paragraph 40, auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO. Der Ansatz nach TP 3c RAT beträgt jedoch nur S 12.340,78. Entsprechend waren die geltend gemachten Kosten zu kürzen.