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Rechtssatz RS0107689

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107689

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Rechtssatz

Das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 36/97h
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 36/97h
  • 8 Ob 271/98f
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 271/98f
    Vgl auch
  • 3 Ob 40/01f
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 40/01f
    Auch; Beisatz: Das führt aber keineswegs dazu, dass der nicht in der durch § 210 EO (aF) geforderten Form angemeldete Betrag (dort samt Zinsen bis zur Versteigerungstagsatzung) sogleich dem Rangnächsten zuzuweisen wäre. (T1)
    Beisatz: Die Beendigung des Kreditverhältnisses führt dazu, dass aus diesem keine neue oder weitere (Kapital-)Forderung entstehen kann, keinesfalls aber dazu, dass bereits bestehende Ansprüche ihre Berechtigung verlieren. Weitere Zinsen können jedoch auflaufen.(T2)
  • 8 Ob 71/02b
    Entscheidungstext OGH 19.02.2002 8 Ob 71/02b
    Vgl; Beisatz: Ein Bierlieferungsvertrag als "Mischvertrag" endet nicht wie ein reiner Darlehensvertrag kraft Gesetzes mit Konkurseröffnung; vielmehr liegt hier ein Anwendungsfall des § 21 KO vor. (T3)
  • 1 Ob 88/17y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 88/17y
    Vgl auch
  • 5 Ob 183/20b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 183/20b
    Beisatz: Der Umstand, dass das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet wird, hat für sich allein noch nicht zwingend zur Folge, dass mangels Grundverhältnisses nach Insolvenzeröffnung keine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten zur Sicherung von Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis mehr einverleibt werden kann. (T4)
    Anm: Veröff: SZ 2020/110

Schlagworte

Kapitalforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107689

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19970423_OGH0002_0030OB00036_97H0000_002