Rechtssatz RS0107689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107689
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Rechtssatz
Das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 36/97h
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 36/97h
- 8 Ob 271/98f
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 271/98f
Vgl auch
- 3 Ob 40/01f
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 40/01f
Auch; Beisatz: Das führt aber keineswegs dazu, dass der nicht in der durch § 210 EO (aF) geforderten Form angemeldete Betrag (dort samt Zinsen bis zur Versteigerungstagsatzung) sogleich dem Rangnächsten zuzuweisen wäre. (T1)
Beisatz: Die Beendigung des Kreditverhältnisses führt dazu, dass aus diesem keine neue oder weitere (Kapital-)Forderung entstehen kann, keinesfalls aber dazu, dass bereits bestehende Ansprüche ihre Berechtigung verlieren. Weitere Zinsen können jedoch auflaufen.(T2)
- 8 Ob 71/02b
Entscheidungstext OGH 19.02.2002 8 Ob 71/02b
Vgl; Beisatz: Ein Bierlieferungsvertrag als "Mischvertrag" endet nicht wie ein reiner Darlehensvertrag kraft Gesetzes mit Konkurseröffnung; vielmehr liegt hier ein Anwendungsfall des § 21 KO vor. (T3)
- 1 Ob 88/17y
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 88/17y
Vgl auch
- 5 Ob 183/20b
Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 183/20b
Beisatz: Der Umstand, dass das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet wird, hat für sich allein noch nicht zwingend zur Folge, dass mangels Grundverhältnisses nach Insolvenzeröffnung keine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten zur Sicherung von Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis mehr einverleibt werden kann. (T4)
Anm: Veröff: SZ 2020/110
Schlagworte
Kapitalforderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107689
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19970423_OGH0002_0030OB00036_97H0000_002