Rechtssatz RS0117434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117434
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Norm
EO §210 IVE
EO §210 VB
EO idF EO-Nov 2000 §211 Abs5
Rechtssatz
Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde in § 211 Abs 5 EO idF EO-Nov 2000 insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Wurde eine Saldomitteilung nicht vorgelegt wurde, haben die bisher in der Rsp aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach § 210 EO weiter zu gelten.Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde in Paragraph 211, Absatz 5, EO in der Fassung EO-Nov 2000 insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Wurde eine Saldomitteilung nicht vorgelegt wurde, haben die bisher in der Rsp aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach Paragraph 210, EO weiter zu gelten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 113/02t
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
Veröff: SZ 2003/10
- 3 Ob 18/08f
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 18/08f
- 3 Ob 193/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 3 Ob 193/12x
- 8 Ob 133/22z
Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 133/22z
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit des § 211 Abs 5 EO auf Inhaberschuldverschreibungen mit Verbriefung einer betraglich fixierten Forderung, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht eingeräumt wurde; Nachweis wurde bereits durch Vorlage der Inhaberschuldverschreibungen erbracht, ohne dass es noch der Vorlage des Finanzierungsvertrags oder eines Belegs für die an die Schuldnerin geleistete Zahlung bedurfte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117434
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20030129_OGH0002_0030OB00113_02T0000_005