Rechtssatz RS0003153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003153
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Rechtssatz
Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muss vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluss darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 72/80
Entscheidungstext OGH 17.09.1980 3 Ob 72/80
SZ 53/118
- 3 Ob 57/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 57/82
Beisatz: Ansprüche verschiedener Berechtigter können im übrigen nicht global angemeldet werden, sondern getrennt nach den einzelnen Anspruchsberechtigten. (T1)
- 3 Ob 115/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1987 3 Ob 115/86
nur: Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluss darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können. (T2)
- 3 Ob 2223/96z
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 2223/96z
- 3 Ob 113/02t
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
nur: Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muss vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. (T3); Veröff: SZ 2003/10
- 3 Ob 228/07m
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 228/07m
Auch; Beisatz: All dies gilt dann nicht, wenn die zur Berechnung der Zinsen notwendigen Umstände aus dem Exekutionsakt und dem Grundbuch ersichtlich sind. (T4)
- 3 Ob 7/09i
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 7/09i
Auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003153
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19800917_OGH0002_0030OB00072_8000000_001