Aus der Begründung:
Bei der bekämpften Zuweisung an den Masseverwalter handelt es sich um diesem zuerkannte Prozeß- und Exekutionskosten. Nach der gemäß § 78 EO auch im Verteilungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt ein weiteres Rechtsmittel unzulässig. Die Sonderbestimmung des § 239 Abs. 3 EO schließt nämlich nur das Anfechtungsverbot des § 528 Abs. 1 Z. 1 ZPO (hinsichtlich bestätigender Beschlüsse der zweiten Instanz) aus, läßt aber die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO unberührt (Fasching IV, 456; SZ 24/30; JBl. 1962, 455 u. a.). Die Rechtsmittelbeschränkung der Z. 2 des § 528 ZPO erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (Fasching IV, 457 ff.; Heller - Berger - Stix, 666; EvBl. 1967/459 u. a.), ja selbst auf Formalentscheidungen, mit denen eine Überprüfung erstinstanzlicher Kostenentscheidungen durch die zweite Instanz abgelehnt wird (JB 13 neu; SZ 49/19; EvBl. 1968/406 u. a.). Da die zweite Instanz den Rekurs der Rechtsmittelwerberin nur in Ansehung einer als Kostenentscheidung im Sinne der vorstehenden Ausführungen aufzufassenden Zuweisung an den Masseverwalter zurückgewiesen hat, ist ein weiterer Rechtszug in diesem Punkte ausgeschlossen.Bei der bekämpften Zuweisung an den Masseverwalter handelt es sich um diesem zuerkannte Prozeß- und Exekutionskosten. Nach der gemäß Paragraph 78, EO auch im Verteilungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz im Kostenpunkt ein weiteres Rechtsmittel unzulässig. Die Sonderbestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO schließt nämlich nur das Anfechtungsverbot des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (hinsichtlich bestätigender Beschlüsse der zweiten Instanz) aus, läßt aber die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO unberührt (Fasching römisch vier, 456; SZ 24/30; JBl. 1962, 455 u. a.). Die Rechtsmittelbeschränkung der Ziffer 2, des Paragraph 528, ZPO erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (Fasching römisch vier, 457 ff.; Heller - Berger - Stix, 666; EvBl. 1967/459 u. a.), ja selbst auf Formalentscheidungen, mit denen eine Überprüfung erstinstanzlicher Kostenentscheidungen durch die zweite Instanz abgelehnt wird (JB 13 neu; SZ 49/19; EvBl. 1968/406 u. a.). Da die zweite Instanz den Rekurs der Rechtsmittelwerberin nur in Ansehung einer als Kostenentscheidung im Sinne der vorstehenden Ausführungen aufzufassenden Zuweisung an den Masseverwalter zurückgewiesen hat, ist ein weiterer Rechtszug in diesem Punkte ausgeschlossen.
Die Nichtzuweisung eines Kapitalteilbetrages von 35 283.37 S der im Rang COZ 27 sichergestellten Forderung hat das Rekursgericht zutreffend damit begrundet, daß infolge einer Teillöschung (COZ 31) nur mehr der der Rekurswerberin ohnehin zugesprochene Kapitalbetrag von 515 235 S pfandrechtlich gesichert sei. Die Rekurswerberin vermag dieser Rechtsansicht nichts entgegenzusetzen, weshalb ein Hinweis auf die obige Abweisungsbegründung genügt.
Nach § 210 EO sind jene Ansprüche, die sich nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Verteilung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und auf die im § 210 EO bezeichnete Weise urkundlich nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Verteilung unberücksichtigt zu bleiben haben. Insbesondere sind rückständige Zinsen einer verzinslichen Hypothekarforderung nur dann zuzuweisen, wenn sie entweder angemeldet wurden oder aus dem öffentlichen Buch oder den Exekutionsakten ersichtlich sind. Daß nicht mehr als drei Jahre rückständige Zinsen nach § 216 Abs. 2 EO den gleichen Rang mit dem Kapital genießen, besagt über das tatsächliche Bestehen eines Zinsenrückstandes nichts. Auch der aufrechte Bestand des Pfandrechtes einer verzinslichen Kapitalforderung begrundet noch nicht die Vermutung, daß die fortlaufenden Zinsen nicht gezahlt worden seien (Heller - Berger - Stix, 1439 f.). Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muß vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluß darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können (Heller - Berger - Stix, 1443; MGA EO[11], § 210, E 23).Nach Paragraph 210, EO sind jene Ansprüche, die sich nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Verteilung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und auf die im Paragraph 210, EO bezeichnete Weise urkundlich nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Verteilung unberücksichtigt zu bleiben haben. Insbesondere sind rückständige Zinsen einer verzinslichen Hypothekarforderung nur dann zuzuweisen, wenn sie entweder angemeldet wurden oder aus dem öffentlichen Buch oder den Exekutionsakten ersichtlich sind. Daß nicht mehr als drei Jahre rückständige Zinsen nach Paragraph 216, Absatz 2, EO den gleichen Rang mit dem Kapital genießen, besagt über das tatsächliche Bestehen eines Zinsenrückstandes nichts. Auch der aufrechte Bestand des Pfandrechtes einer verzinslichen Kapitalforderung begrundet noch nicht die Vermutung, daß die fortlaufenden Zinsen nicht gezahlt worden seien (Heller - Berger - Stix, 1439 f.). Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muß vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluß darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können (Heller - Berger - Stix, 1443; MGA EO[11], Paragraph 210,, E 23).
Im vorliegenden Falle führte die Rekurswerberin in ihrer schriftlichen Forderungsanmeldung die Zinsen nur mit einer Globalsumme an, die sich als Differenz aus der Gesamtsumme der "Zinsen incl. Zinseszinsen und erhöhte Zinsen berechnet (offenbar ab Darlehensgewährung) bis 17. 12. 1979" abzüglich von "Eigenmittelgutschriften und Einzahlungen" ergibt. Eine Überprüfung dieses angemeldeten Zinsenrückstandes ist auch bei Berücksichtigung der mit der Anmeldung vorgelegten Schuld- und Pfandbestellungsurkunden sowie der - übrigens nicht den Formvorschriften des § 210 EO entsprechenden (vgl. EvBl. 1976/82) - Kontoauszüge nicht möglich. Insbesondere kann den vorgelegten Urkunden nicht entnommen werden, daß über die zugesprochenen Zinsenbeträge hinaus in den angemeldeten Zinsenforderungen Zinsen aus den letzten drei Jahren vor der Zuschlagserteilung enthalten sind; nur diese könnten gemäß § 216 Abs. 2 EO überhaupt im Kapitalsrang zugewiesen werden. Mit Recht hat daher das Erstgericht der Rekurswerberin nur jene Zinsen zugesprochen, zu deren Hereinbringung ihr der Beitritt zum gegenständlichen Versteigerungsverfahren rechtskräftig bewilligt wurde.Im vorliegenden Falle führte die Rekurswerberin in ihrer schriftlichen Forderungsanmeldung die Zinsen nur mit einer Globalsumme an, die sich als Differenz aus der Gesamtsumme der "Zinsen incl. Zinseszinsen und erhöhte Zinsen berechnet (offenbar ab Darlehensgewährung) bis 17. 12. 1979" abzüglich von "Eigenmittelgutschriften und Einzahlungen" ergibt. Eine Überprüfung dieses angemeldeten Zinsenrückstandes ist auch bei Berücksichtigung der mit der Anmeldung vorgelegten Schuld- und Pfandbestellungsurkunden sowie der - übrigens nicht den Formvorschriften des Paragraph 210, EO entsprechenden vergleiche EvBl. 1976/82) - Kontoauszüge nicht möglich. Insbesondere kann den vorgelegten Urkunden nicht entnommen werden, daß über die zugesprochenen Zinsenbeträge hinaus in den angemeldeten Zinsenforderungen Zinsen aus den letzten drei Jahren vor der Zuschlagserteilung enthalten sind; nur diese könnten gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO überhaupt im Kapitalsrang zugewiesen werden. Mit Recht hat daher das Erstgericht der Rekurswerberin nur jene Zinsen zugesprochen, zu deren Hereinbringung ihr der Beitritt zum gegenständlichen Versteigerungsverfahren rechtskräftig bewilligt wurde.