Begründung:
Zur Hereinbringung von S 416.279,-- sA auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.1981, GZ 40 b Cg 460/81, wurde zugunsten der betreibenden Partei "G*** R***- und P*** Aktiengesellschaft" die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 85 KG Wolfsthal bewilligt. Daß die betreibende Partei Rechtsnachfolgerin der Pfandgläubigerin zu CO-Zahl 4 "Kreditverband österreichischer Konsumenten- und Arbeitervereinigungen reg.Gen.mbH" sei oder daß die dem Pfandrecht zu CO-Zahl 4 zugrunde liegende Forderung von S 350.000,-- sA mit der betriebenen Forderung identisch sei, hat die betreibende Partei zunächst nicht behauptet.
In den von der betreibenden Partei vorgelegten und dann auch genehmigten Versteigerungsbedingungen ist allerdings unter Punkt 3 darauf hingewiesen, daß der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot keine Dienstbarkeiten zu übernehmen habe, insbesondere auch nicht das zu CO-Zahl 1 für Karl S*** (inzwischen verstorben) und Martha S*** einverleibte Wohnungsrecht, weil dem erwähnten Pfandrecht CO-Zahl 4 der Vorrang vor CO-Zahl 1 eingeräumt worden sei und die betreibende Partei, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu CO-Zahl 12 angemerkt worden sei (hier handelte es sich um ein schon im Jahr 1982 zugunsten der jetzt betriebenen Forderung eingeleitetes Versteigerungsverfahren), die Rechtsnachfolgerin der Pfandgläubigerin zu CO-Zahl 4 sei. In ihren schriftlichen Forderungsanmeldungen ON 42 und 58 machte die betreibende Partei lediglich ihre Forderung aus dem Versäumungsurteil vom 29.10.1981 geltend.
In der Verteilungstagsatzung, zu der die geladene betreibende Partei nicht erschien, begehrte die Wohnungsberechtigte Martha S***, die zwar seinerzeit zugestimmt hatte, daß der Ersteher dieses Wohnungsrecht nicht übernehmen müsse, die Zuweisung eines Abfindungsbetrages von S 24.000,--.
Der Ersteher erhob Widerspruch dagegen, daß die Forderung zu CO-Zahl 4 durch Übernahme und nicht durch Barzahlung berichtigt werde.
Mit dem Meistbotsverteilungsbeschluß vom 20.6.1986 ON 63 wies das Erstgericht den Widerspruch des Erstehers ab und wies das Meistbot von S 560.000,-- sA wie folgt zu:
als Vorzugspost S 11.858,65 der Gemeinde Wolfsthal-Berg,
an Martha S*** für ihr Wohnrecht CO-Zahl 1 einen Abfindungsbetrag von S 24.000,--,
3. dem "Kreditverband österreichischer Konsumenten- und Arbeitervereinigungen reg.Gen.mbH" zum Pfandrecht CO-Zahl 4 den Betrag von S 350.000,-- durch Übernahme durch den Ersteher,
4. dem Land Niederösterreich zu ihrem Pfandrecht CO-Zahl 2
S 121.500,--,
5. der Creditanstalt Bankverein zu ihrem Pfandrecht CO-Zahl 5a den Meistbotrest von S 52.614,35.
Nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses an die betreibende Partei (5.8.1986) erhoben diese einerseits einen Rekurs und stellten andererseits einen Berichtigungsantrag.
In diesem Berichtigungsantrag verwies die betreibende Partei auf die Versteigerungsbedingungen, ferner auf eine angebliche Anmerkung der Klage 40 b Cg 460/81 im Grundbuch, woraus sich die Identität zwischen der betriebenen Forderung und der Pfandforderung zur CO-Zahl 4 ergeben hätte, und legte eine Bestätigung nach § 89 a Notariatsordnung vor, wonachIn diesem Berichtigungsantrag verwies die betreibende Partei auf die Versteigerungsbedingungen, ferner auf eine angebliche Anmerkung der Klage 40 b Cg 460/81 im Grundbuch, woraus sich die Identität zwischen der betriebenen Forderung und der Pfandforderung zur CO-Zahl 4 ergeben hätte, und legte eine Bestätigung nach Paragraph 89, a Notariatsordnung vor, wonach
a) der Kreditverband österreichischer Konsumenten- und Arbeitervereinigungen reg.Gen.mbH seine Firma in Spar- und Kreditgenossenschaft österreichischer Konsumenten- und Arbeitervereinigungen reg.Gen.mbH geändert habe,
b) diese Genossenschaft mit 1.11.1978 durch Verschmelzung mit der "Real- und Personalkreditbank AG" gemäß § 1 Strukturverbesserungsgesetz aufgelöst wurde, und b) diese Genossenschaft mit 1.11.1978 durch Verschmelzung mit der "Real- und Personalkreditbank AG" gemäß Paragraph eins, Strukturverbesserungsgesetz aufgelöst wurde, und
c) die letztgenannte Bank ihre Firma auf den Namen der betreibenden Partei geändert hat.
Die Klagsanmerkung war zwar seinerzeit vom Prozeßgericht bewilligt, ihr Vollzug aber vom Grundbuchsgericht mit Beschluß vom 9.10.1981 TZ 1501/81 des Bezirksgerichtes Hainburg abgelehnt worden. Das Erstgericht wies den Berichtigungsantrag ab. Auch gegen diesen Beschluß erhob die betreibende Partei Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Beschlüsse ON 63 (Verteilungsbeschluß) und ON 69 (Ablehnung der Berichtigung des Verteilungsbeschlusses).
Es war der Auffassung, daß der Verteilungsbeschluß zutreffend sei, weil die betreibende Partei es unterlassen habe, in der gehörigen Form auf die Rechtsnachfolge und die Identität der betriebenen Forderung mit der Pfandforderung CO-Zahl 4 hinzuweisen. Aus dem gleichen Grund lägen auch die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vor.