Der außerordentliche Revisionsrekurs der Hypothekargläubigerin ist berechtigt.
1. Wenngleich § 24 WFG 1984 anordnet, dass (nur) das Pfandrecht für den auf die Baukosten der Wohnung verhältnismäßig zu entfallenden Teil des Förderungsdarlehens auf dem einzelnen Anteil einzuverleiben ist (siehe auch § 22 Abs 2 des nunmehr in Geltung stehenden Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 (TWFG), ist auf dem den Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens bildenden Liegenschaftsanteil des Verpflichteten das auf die gesamte Liegenschaft (auf alle Anteile) entfallende Wohnbauförderungsdarlehen in voller Höhe von 10.981.0001. Wenngleich Paragraph 24, WFG 1984 anordnet, dass (nur) das Pfandrecht für den auf die Baukosten der Wohnung verhältnismäßig zu entfallenden Teil des Förderungsdarlehens auf dem einzelnen Anteil einzuverleiben ist (siehe auch Paragraph 22, Absatz 2, des nunmehr in Geltung stehenden Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 (TWFG), ist auf dem den Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens bildenden Liegenschaftsanteil des Verpflichteten das auf die gesamte Liegenschaft (auf alle Anteile) entfallende Wohnbauförderungsdarlehen in voller Höhe von 10.981.000
ATS = 798.020,39 EUR einverleibt (und nicht nur der aus seinen Anteil
entfallende Teil des Förderungsdarlehens in Höhe von 967.702 ATS =
70.325,64 EUR). Eine Rechtsprechung, wie bei dieser Sachlage Forderungen auf Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden sind, existiert nicht. Da es sich bei der zur Sicherstellung des bereits in bestimmter Höhe zugezählten Förderungsdarlehens einverleibten Hypothek unzweifelhaft um eine Festbetragshypothek und keine Höchstbetragshypothek (Kredithypothek) iSd § 14 Abs 2 GBG handelt, weil kein Höchstbetrag genannt ist, bis zu dem der Kredit reichen soll, spricht nichts dagegen, die sich aus § 210 EO ergebenden Regelungen über die Anmeldung von Festbetragshypotheken heranzuziehen.70.325,64 EUR). Eine Rechtsprechung, wie bei dieser Sachlage Forderungen auf Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden sind, existiert nicht. Da es sich bei der zur Sicherstellung des bereits in bestimmter Höhe zugezählten Förderungsdarlehens einverleibten Hypothek unzweifelhaft um eine Festbetragshypothek und keine Höchstbetragshypothek (Kredithypothek) iSd Paragraph 14, Absatz 2, GBG handelt, weil kein Höchstbetrag genannt ist, bis zu dem der Kredit reichen soll, spricht nichts dagegen, die sich aus Paragraph 210, EO ergebenden Regelungen über die Anmeldung von Festbetragshypotheken heranzuziehen.
Gemäß § 210 EO ist - sofern es sich nicht um den betriebenen Anspruch handelt - bei Einverleibung einer Festbetragshypothek eine Anmeldung dann erforderlich, wenn - wie hier - auch rückständige Zinsen berücksichtigt werden sollen (Angst in Angst, EO2 § 210 Rz 6) und der Zinsenrückstand weder aus dem Hauptbuch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist (3 Ob 79/02t).Gemäß Paragraph 210, EO ist - sofern es sich nicht um den betriebenen Anspruch handelt - bei Einverleibung einer Festbetragshypothek eine Anmeldung dann erforderlich, wenn - wie hier - auch rückständige Zinsen berücksichtigt werden sollen (Angst in Angst, EO2 Paragraph 210, Rz 6) und der Zinsenrückstand weder aus dem Hauptbuch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist (3 Ob 79/02t).
Für die ausreichend bestimmte Anmeldung der Kapitalforderung iSd § 210 EO genügt die Angabe eines bestimmten Betrags; die Anmeldung der Zinsenforderung muss darüber hinaus alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes und des Kapitalbetrags, Beginn und Ende des Zinsenlaufs, enthalten (RIS-Justiz RS0003153). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Anmeldung, der nicht nur der Kapitalbetrag von 60.981,76 EUR, sondern auch die Höhe des begehrten Zinsfußes, sowie Beginn und Ende des Zinsenlaufs zu entnehmen sind. Weiters ist zu prüfen, ob die angemeldeten Kapital- und Zinsenforderungen durch die Vorlage von Urkunden - falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden - entsprechend nachgewiesen sind. Der Zweck dieser Verpflichtung zum urkundlichen Nachweis des angemeldeten Anspruchs liegt in erster Linie darin, dem Verpflichteten und den nachfolgenden Buchberechtigten die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind (Angst aaO § 210 Rz 11 mwN). Selbst wenn die von der beigetretenen betreibenden Gläubigerin vorgelegten Urkunden diesen Anforderungen nicht entsprechen, weil nicht nachvollziehbar ist, ob und welche Tilgungszahlungen erfolgten, hat auch ein ungenügender Nachweis der Forderungsanmeldung nicht den Anspruchsverlust zur Folge, sondern sind die Ansprüche bei der Verteilung insoweit zu berücksichtigen, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben (§ 210 EO). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung bei einer Festbetragshypothek nur darauf an, dass sich der Bestand des Pfandrechts (und nicht der Forderung) aus dem Grundbuch ergibt ( 3 Ob 313/02d; 3 Ob 79/02t; aA Angst aaO § 210 Rz 7). Bei Unterbleiben der Anmeldung bzw nicht ausreichendem Nachweis ist der aus dem Grundbuch zu entnehmende Kapitalsbetrag zuzuweisen (RIS-Justiz RS0003179). Das Rekursgericht vermeinte nun, eine Zuweisung des mit 60.981,76 EUR angemeldeten Kapitalsbetrags scheitere daran, dass sich aus dem Grundbuch lediglich die Höhe des „Globaldarlehens" mit 10.981.000 ATS (= 798.020,39 EUR), ergebe. Bei Festbetragshypotheken ist aber nicht der Bestand der Forderung nachzuweisen, sondern kommt es nur darauf an, ob der beantragte Kapitalsbetrag in dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Betrag der Festbetragshypothek Deckung findet. Diese Voraussetzung ist erfüllt; dies selbst dann, wenn entsprechend § 24 WFG nur der auf den Anteil des Verpflichteten entfallende Betrag des Wohnbauförderungsdarlehens in Höhe von 967.702 ATS = 70.325,64 EUR auf dessen Anteil sichergestellt worden wäre. Der angemeldete Kapitalsbetrag von 60.981,76 EUR wäre somit auch ohne Anmeldung zuzuweisen gewesen. Denselben Rang wie das Kapital genießen die nicht länger als drei Jahre vor Erteilung des Zuschlags rückständigen Zinsen (Angst in Angst aaO § 216 Rz 21).Für die ausreichend bestimmte Anmeldung der Kapitalforderung iSd Paragraph 210, EO genügt die Angabe eines bestimmten Betrags; die Anmeldung der Zinsenforderung muss darüber hinaus alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes und des Kapitalbetrags, Beginn und Ende des Zinsenlaufs, enthalten (RIS-Justiz RS0003153). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Anmeldung, der nicht nur der Kapitalbetrag von 60.981,76 EUR, sondern auch die Höhe des begehrten Zinsfußes, sowie Beginn und Ende des Zinsenlaufs zu entnehmen sind. Weiters ist zu prüfen, ob die angemeldeten Kapital- und Zinsenforderungen durch die Vorlage von Urkunden - falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden - entsprechend nachgewiesen sind. Der Zweck dieser Verpflichtung zum urkundlichen Nachweis des angemeldeten Anspruchs liegt in erster Linie darin, dem Verpflichteten und den nachfolgenden Buchberechtigten die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind (Angst aaO Paragraph 210, Rz 11 mwN). Selbst wenn die von der beigetretenen betreibenden Gläubigerin vorgelegten Urkunden diesen Anforderungen nicht entsprechen, weil nicht nachvollziehbar ist, ob und welche Tilgungszahlungen erfolgten, hat auch ein ungenügender Nachweis der Forderungsanmeldung nicht den Anspruchsverlust zur Folge, sondern sind die Ansprüche bei der Verteilung insoweit zu berücksichtigen, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben (Paragraph 210, EO). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung bei einer Festbetragshypothek nur darauf an, dass sich der Bestand des Pfandrechts (und nicht der Forderung) aus dem Grundbuch ergibt ( 3 Ob 313/02d; 3 Ob 79/02t; aA Angst aaO Paragraph 210, Rz 7). Bei Unterbleiben der Anmeldung bzw nicht ausreichendem Nachweis ist der aus dem Grundbuch zu entnehmende Kapitalsbetrag zuzuweisen (RIS-Justiz RS0003179). Das Rekursgericht vermeinte nun, eine Zuweisung des mit 60.981,76 EUR angemeldeten Kapitalsbetrags scheitere daran, dass sich aus dem Grundbuch lediglich die Höhe des „Globaldarlehens" mit 10.981.000 ATS (= 798.020,39 EUR), ergebe. Bei Festbetragshypotheken ist aber nicht der Bestand der Forderung nachzuweisen, sondern kommt es nur darauf an, ob der beantragte Kapitalsbetrag in dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Betrag der Festbetragshypothek Deckung findet. Diese Voraussetzung ist erfüllt; dies selbst dann, wenn entsprechend Paragraph 24, WFG nur der auf den Anteil des Verpflichteten entfallende Betrag des Wohnbauförderungsdarlehens in Höhe von 967.702 ATS = 70.325,64 EUR auf dessen Anteil sichergestellt worden wäre. Der angemeldete Kapitalsbetrag von 60.981,76 EUR wäre somit auch ohne Anmeldung zuzuweisen gewesen. Denselben Rang wie das Kapital genießen die nicht länger als drei Jahre vor Erteilung des Zuschlags rückständigen Zinsen (Angst in Angst aaO Paragraph 216, Rz 21).
Auf den von der Revisionsrekurswerberin gerügten Verfahrensmangel infolge mangelnder Anleitung zur Verbesserung ihrer Forderungsanmeldung musste nicht mehr eingegangen werden. Da die Revisionsrekurswerberin zur Meistbotsverteilungstagsatzung trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Vertreter entsandt hat, wäre eine Anleitung zur Verbesserung der Anmeldung im Übrigen schon aus diesem Grund nicht in Betracht gekommen (3 Ob 113/02t mwN). Im Sinn des Revisionsrekursantrags der beigetretenen betreibenden Partei war der - im Übrigen unberührt bleibende - erstgerichtliche Beschluss demnach in seinen Punkten I 2), II) und der Auszahlungsanordnung (Pkt III 3) wiederherzustellen.Auf den von der Revisionsrekurswerberin gerügten Verfahrensmangel infolge mangelnder Anleitung zur Verbesserung ihrer Forderungsanmeldung musste nicht mehr eingegangen werden. Da die Revisionsrekurswerberin zur Meistbotsverteilungstagsatzung trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Vertreter entsandt hat, wäre eine Anleitung zur Verbesserung der Anmeldung im Übrigen schon aus diesem Grund nicht in Betracht gekommen (3 Ob 113/02t mwN). Im Sinn des Revisionsrekursantrags der beigetretenen betreibenden Partei war der - im Übrigen unberührt bleibende - erstgerichtliche Beschluss demnach in seinen Punkten römisch eins 2), römisch zwei) und der Auszahlungsanordnung (Pkt römisch drei 3) wiederherzustellen.
2. Auch in dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält (RIS-Justiz RS0116198). Im vorliegenden Fall hatte die beigetretene betreibende Partei bereits Gelegenheit, sich zur Forderungsanmeldung der Revisionsrekurswerberin zu äußern (vgl 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26; RIS-Justiz RS0118686). Es bedurfte daher keiner Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung.2. Auch in dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält (RIS-Justiz RS0116198). Im vorliegenden Fall hatte die beigetretene betreibende Partei bereits Gelegenheit, sich zur Forderungsanmeldung der Revisionsrekurswerberin zu äußern vergleiche 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26; RIS-Justiz RS0118686). Es bedurfte daher keiner Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Wohl findet im Meistbotsverteilungsverfahren grundsätzlich kein Kostenersatz statt (JB 201), dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (RIS-Justiz RS0002186), es sei denn, es ist zwischen den Beteiligten ein prozessähnliches Verhältnis entstanden. Ein Zwischenstreit wurde beispielsweise zufolge eines von einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens erhobenen Widerspruchs angenommen (RIS-Justiz RS0107415), oder auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die beigetretene betreibende Partei durch Rekurserhebung an die zweite Instanz die Kosten der beim Obersten Gerichtshof erfolgreichen Revisionsrekurswerberin verursachte (3 Ob 228/07m). Infolge Vorliegens eines Zwischenstreits, sind der obsiegenden Revisionsrekurswerberin von der im Zwischenstreit unterlegenen beigetretenen betreibenden Partei die Revisionsrekurskosten auf Basis des ersiegten Betrags zu ersetzen.3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Wohl findet im Meistbotsverteilungsverfahren grundsätzlich kein Kostenersatz statt (JB 201), dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (RIS-Justiz RS0002186), es sei denn, es ist zwischen den Beteiligten ein prozessähnliches Verhältnis entstanden. Ein Zwischenstreit wurde beispielsweise zufolge eines von einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens erhobenen Widerspruchs angenommen (RIS-Justiz RS0107415), oder auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die beigetretene betreibende Partei durch Rekurserhebung an die zweite Instanz die Kosten der beim Obersten Gerichtshof erfolgreichen Revisionsrekurswerberin verursachte (3 Ob 228/07m). Infolge Vorliegens eines Zwischenstreits, sind der obsiegenden Revisionsrekurswerberin von der im Zwischenstreit unterlegenen beigetretenen betreibenden Partei die Revisionsrekurskosten auf Basis des ersiegten Betrags zu ersetzen.