Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und, soweit er sich gegen den den erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts richtet, nicht berechtigt, wohl aber, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil dieses Beschlusses richtet.
Anzuwenden sind hier die Bestimmungen der EO idF der EO-Nov 2000, weil der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 eingebracht wurde.Anzuwenden sind hier die Bestimmungen der EO in der Fassung der EO-Nov 2000, weil der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 eingebracht wurde.
Was die bekämpften Zuweisungen der von der Hypothekargläubigerin zu C-LNR 1 und C-LNR 3 angemeldeten Kapitalforderungen anlangt, ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts zu billigen, dass in einem solchen Fall, in dem der angemeldete Kapitalsbetrag im Grundbuch Deckung findet, dh die Höhe der einverleibten Festbetragshypothek nicht übersteigt, der angemeldete Kapitalsbetrag zuzuweisen ist. Der erkennende Senat hat zuletzt in der E 3 Ob 256/02x die stRsp aufrecht erhalten, dass der Pfandgläubiger für die zum Teil mangelhafte Anmeldung seiner durch eine Festbetragshypothek gedeckten restlichen Kapitalforderung nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn er überhaupt keine Forderungsanmeldung erstattet hätte (Angst in Angst, EO, § 210 Rz 21 mwN). Daran hat sich durch die Neuregelung der Zwangsversteigerung in der EO-Nov 2000 keine Änderung ergeben, da auch nun gemäß § 210 Abs 1 EO Ansprüche (hier des durch eine Festbetragshypothek gesicherten Gläubigers) auf das Meistbot bei der Verteilung insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben.Was die bekämpften Zuweisungen der von der Hypothekargläubigerin zu C-LNR 1 und C-LNR 3 angemeldeten Kapitalforderungen anlangt, ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts zu billigen, dass in einem solchen Fall, in dem der angemeldete Kapitalsbetrag im Grundbuch Deckung findet, dh die Höhe der einverleibten Festbetragshypothek nicht übersteigt, der angemeldete Kapitalsbetrag zuzuweisen ist. Der erkennende Senat hat zuletzt in der E 3 Ob 256/02x die stRsp aufrecht erhalten, dass der Pfandgläubiger für die zum Teil mangelhafte Anmeldung seiner durch eine Festbetragshypothek gedeckten restlichen Kapitalforderung nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn er überhaupt keine Forderungsanmeldung erstattet hätte (Angst in Angst, EO, Paragraph 210, Rz 21 mwN). Daran hat sich durch die Neuregelung der Zwangsversteigerung in der EO-Nov 2000 keine Änderung ergeben, da auch nun gemäß Paragraph 210, Absatz eins, EO Ansprüche (hier des durch eine Festbetragshypothek gesicherten Gläubigers) auf das Meistbot bei der Verteilung insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben.
In diesem Umfang waren die Zuweisungen im erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass dem Grundbuchsstand entsprechend die Zuweisungen zu 1) an den Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds, der gemäß § 47 Abs 1 Bgld WohnbauförderungsG 1991, LGBl 1991/53, zuletzt geändert durch LGBl 2002/38, Rechtspersönlichkeit besitzt, und zu 2) an das Land Burgenland erfolgen.In diesem Umfang waren die Zuweisungen im erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass dem Grundbuchsstand entsprechend die Zuweisungen zu 1) an den Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds, der gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Bgld WohnbauförderungsG 1991, LGBl 1991/53, zuletzt geändert durch LGBl 2002/38, Rechtspersönlichkeit besitzt, und zu 2) an das Land Burgenland erfolgen.
Die Ansicht des Rekursgerichts, das Erstgericht habe ein ergänzendes Verfahren zur Verbesserung der mangelhaften Anmeldung der Forderungen an Rückstand und Zinsen, die nicht näher aufgeschlüsselt und nachgewiesen wurden, durchzuführen, ist hingegen nicht zu billigen.
Der erkennende Senat hat in der (nach dem hier angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts ergangenen) E 3 Ob 113/02t (RIS-Justiz RS0117431) zur Rechtslage nach der EO-Nov 2000 erkannt, dass das Exekutionsgericht nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger zufolge § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann. Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung bzw gegenüber einem der Verteilungstagsatzung fern gebliebenen Gläubiger, wenngleich das Exekutionsgericht an sich nicht gehindert ist, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen; die Pflicht dazu erwächst zufolge § 182 ZPO aber erst in der genannten Tagsatzung. Im vorliegenden Fall scheitert daran die von der zweiten Instanz aufgetragene Verbesserung der Anmeldung.Der erkennende Senat hat in der (nach dem hier angefochtenen Beschluss des Rekursgerichts ergangenen) E 3 Ob 113/02t (RIS-Justiz RS0117431) zur Rechtslage nach der EO-Nov 2000 erkannt, dass das Exekutionsgericht nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 182, Absatz eins, ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann. Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung bzw gegenüber einem der Verteilungstagsatzung fern gebliebenen Gläubiger, wenngleich das Exekutionsgericht an sich nicht gehindert ist, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen; die Pflicht dazu erwächst zufolge Paragraph 182, ZPO aber erst in der genannten Tagsatzung. Im vorliegenden Fall scheitert daran die von der zweiten Instanz aufgetragene Verbesserung der Anmeldung.
Insofern ist in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der betreibenden Partei der erstinstanzliche Meistbotsverteilungsbeschluss dahin abzuändern, dass die auf Rückstand und Zinsen entfallenden Beträge nicht der Pfandgläubigerin zu C-LNR 1 und 3, sondern der Revisionsrekurswerberin zugewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 43 Abs 2, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO.