Begründung:
Ob der - im vorliegenden Rechtsmittelverfahren allein interessierenden - burgenländischen Liegenschaft EZ 1131 ... sind zu Gunsten der Revisionsrekurswerberin in C-LNr 1a und 4a und zu Gunsten des Landes Burgenland ("Wohnbauförderung") in C-LNr 2a folgende Pfandrechte (als Festbetragshypotheken in S) einverleibt:
1a Schuldschein und Pfandurkunde 27. 4. 1998 S 350.000
s 6 % Z, 11 % VZ, 7 % ZZ,
NGS S 70.000
2a Schuldschein 23. 4. 1999 S 800.000
3 % Z, 10 % VuZZ, NGS S 160.000
4a Schuldschein und Pfandurkunde
27. 4. 1998 S 1,009.600
6 % Z, 11 % VZ, 7 % ZZ, NGS S 201.900.
Zu der nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden EZ 1132 sind Höchstbetragshypotheken einverleibt.
Nach Zustellung des Versteigerungsedikts meldete das Land Burgenland (Amt der burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6 Wohnbauförderung) am 5. Juni 2001 seine Forderung wie folgt an: "Mit ha Zusicherung vom 14. 4. 1999 Zl. ... wurde dem ... (Gemeinschuldner) ein Darlehen von S 800.000 gewährt.
Vom obigen Darlehen haftet per 30. 7. 2001 noch eine Gesamtschuld von S 804.245,74 aus.
... wird dem Gericht die Forderung des Landes Burgenland im Betrag S 804.245,74, der sich aus
Darlehensrest S 789,949,86
Rückstand S 13.350,19
Verzugszinsen S 945,69
... zusammengesetzt, zwecks Berichtigung durch Barzahlung angemeldet. ..."
In der Meistbotsverteilungstagsatzung vom 5. Dezember 2001 ON 52 erhob der Rechtsvertreter der Revisionsrekurswerberin gegen die Forderung des Landes Burgenland Widerspruch, "da eine Aufschlüsselung der angemeldeten Forderung nicht ersichtlich ist".
Das Erstgericht wies aus dem Meistbot der Liegenschaft von insgesamt 1,51 Mio S = 109.735,98 EUR nach anteiliger Berichtigung der darauf entfallenden Sondermassekosten (Kosten der Versteigerung, Entlohnung des Masseverwalters) von 5.171,72 EUR in der bücherlichen Rangordnung der Revisionsrekurswerberin auf Grund des zu C-LNr 1a einverleibten Pfandrechts insgesamt 35.987,75 EUR (unangefochten), der Pfandgläubigerin Land Burgenland auf Grund des zu C-LNr 2a einverleibten Pfandrechts an (angemeldetem) Kapital 57.407,90 EUR und sodann der Revisionsrekurswerberin auf Grund des zu C-LNr 4a einverleibten Pfandrechts den Meistbotsrest von 11.168,61 EUR zu. Da das Land Burgenland seine Forderung aufgegliedert nach Darlehensrest, Rückstand und Verzugszinsen zwar angemeldet, jedoch keine Urkunden vorgelegt habe und sich solche Urkunden auch nicht bereits bei den Zwangsversteigerungsakten befänden, seien die Ansprüche - infolge des teilweise berechtigten Widerspruchs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin - nur so weit zu berücksichtigen, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergäben. Demnach sei nur das angemeldete (restliche) Kapital, nicht aber der Zinsenrückstand und die rückständigen Verzugszinsen zuzuweisen.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin den erstinstanzlichen Beschluss in Ansehung der (im Punkt I erfolgten) Zuweisung von insgesamt 57.407,90 EUR an das Land Burgenland auf und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Die Forderungsanmeldung dieses Pfandgläubigers ON 18 werde den von Gesetz (§ 210 Abs 1 EO) und Rsp aufgestellten Erfordernissen nicht gerecht. Würden nämlich Zinsen angemeldet, so genüge nicht die bloße Angabe eines Betrags, die Anmeldung müsse vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, des zu verzinsenden Kapitalbetrags, Beginn und Ende des Zinsenlaufs, enthalten; dies gelte auch für Verzugszinsen und Zinseszinsen, insbesondere auch bei gestaffelt berechneten Zinsen. Schließlich sei auch unklar, ob und gegebenenfalls in welche Höhe im Kapitalbetrag kapitalisierte Zinsen enthalten seien. Alle diese Unklarheiten könnten durch eine - nach der Rsp ausreichende - Aufstellung über die Kontobewegungen beseitigt werden.Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin den erstinstanzlichen Beschluss in Ansehung der (im Punkt römisch eins erfolgten) Zuweisung von insgesamt 57.407,90 EUR an das Land Burgenland auf und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Die Forderungsanmeldung dieses Pfandgläubigers ON 18 werde den von Gesetz (Paragraph 210, Absatz eins, EO) und Rsp aufgestellten Erfordernissen nicht gerecht. Würden nämlich Zinsen angemeldet, so genüge nicht die bloße Angabe eines Betrags, die Anmeldung müsse vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, des zu verzinsenden Kapitalbetrags, Beginn und Ende des Zinsenlaufs, enthalten; dies gelte auch für Verzugszinsen und Zinseszinsen, insbesondere auch bei gestaffelt berechneten Zinsen. Schließlich sei auch unklar, ob und gegebenenfalls in welche Höhe im Kapitalbetrag kapitalisierte Zinsen enthalten seien. Alle diese Unklarheiten könnten durch eine - nach der Rsp ausreichende - Aufstellung über die Kontobewegungen beseitigt werden.
In der Folge stellte das Rekursgericht die mit der EO-Nov 2000 für Höchstbetragshypotheken eingeführten Neuerungen (§ 211 Abs 5 EO), deren Beurteilung in der Lehre und den von ihm selbst dazu eingenommenen Rechtsstandpunkt ausführlich dar, wobei offensichtlich auch verfahrensfremde Vorgänge (vermutlich aus anderen Exekutionssachen), wie etwa ein ausdrückliches Begehren des Verpflichteten in seinem eigenen Rekurs, den gesamten angemeldeten Betrag an die Pfandgläubigerin zuzuweisen (was im vorliegenden Akt unauffindbar ist), zur Darstellung gelangen. Auf Grund seiner Annahme, dass bei Höchstbetragshypotheken immer eine Forderungsanmeldung und ein Nachweis der Forderungshöhe notwendig sei, gelangte das Rekursgericht schließlich in Anwendung der seit der EO-Nov 1995 bestehenden Verbesserungsmöglichkeit (§ 54 Abs 3 EO), die es auch über die Meistbotsverteilungstagsatzung hinaus (nämlich vor deren Durchführung) anwenden will, zur teilweisen Aufhebung des erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschlusses in Ansehung der Zuweisung an das Land Burgenland. Warum es dem Erstgericht allerdings den Auftrag erteilte, die ***** (***** AG) und nicht das Land Burgenland zur Präzisierung bzw Ergänzung ihrer Forderungsanmeldung aufzufordern, ist nur durch eine Verwechslung mit der mitversteigerten EZ 1132 erklärlich.In der Folge stellte das Rekursgericht die mit der EO-Nov 2000 für Höchstbetragshypotheken eingeführten Neuerungen (Paragraph 211, Absatz 5, EO), deren Beurteilung in der Lehre und den von ihm selbst dazu eingenommenen Rechtsstandpunkt ausführlich dar, wobei offensichtlich auch verfahrensfremde Vorgänge (vermutlich aus anderen Exekutionssachen), wie etwa ein ausdrückliches Begehren des Verpflichteten in seinem eigenen Rekurs, den gesamten angemeldeten Betrag an die Pfandgläubigerin zuzuweisen (was im vorliegenden Akt unauffindbar ist), zur Darstellung gelangen. Auf Grund seiner Annahme, dass bei Höchstbetragshypotheken immer eine Forderungsanmeldung und ein Nachweis der Forderungshöhe notwendig sei, gelangte das Rekursgericht schließlich in Anwendung der seit der EO-Nov 1995 bestehenden Verbesserungsmöglichkeit (Paragraph 54, Absatz 3, EO), die es auch über die Meistbotsverteilungstagsatzung hinaus (nämlich vor deren Durchführung) anwenden will, zur teilweisen Aufhebung des erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschlusses in Ansehung der Zuweisung an das Land Burgenland. Warum es dem Erstgericht allerdings den Auftrag erteilte, die ***** (***** AG) und nicht das Land Burgenland zur Präzisierung bzw Ergänzung ihrer Forderungsanmeldung aufzufordern, ist nur durch eine Verwechslung mit der mitversteigerten EZ 1132 erklärlich.