Der Revisionsrekurs der D***** AG ist teilweise berechtigt.
Nach § 210 EO sind jene Ansprüche, die sich nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und auf die im § 210 EO bezeichnete Weise urkundlich nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Verteilung unberücksichtigt zu bleiben haben. Insbesondere sind rückständige Zinsen einer verzinsten Hypothekarforderung nur dann zuzuweisen, wenn sie entweder angemeldet wurden oder aus dem öffentlichen Buch oder den Exekutionsakten ersichtlich sind. Daß nicht mehr als drei Jahre rückständige Zinsen nach § 216 Abs 2 EO den gleichen Rang mit dem Kapital genießen, besagt über das tatsächliche Bestehen eines Zinsrückstandes nichts. Auch der aufrechte Bestand des Pfandrechtes einer verzinslichen Kapitalforderung begründet noch nicht die Vermutung, daß die fortlaufenden Zinsen nicht gezahlt worden seien (SZ 53/119; Heller/Berger/Stix 1439 f). Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muß vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Auschluß darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können (SZ 53/199; Heller/Berger/Stix 1443).Nach Paragraph 210, EO sind jene Ansprüche, die sich nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und auf die im Paragraph 210, EO bezeichnete Weise urkundlich nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Verteilung unberücksichtigt zu bleiben haben. Insbesondere sind rückständige Zinsen einer verzinsten Hypothekarforderung nur dann zuzuweisen, wenn sie entweder angemeldet wurden oder aus dem öffentlichen Buch oder den Exekutionsakten ersichtlich sind. Daß nicht mehr als drei Jahre rückständige Zinsen nach Paragraph 216, Absatz 2, EO den gleichen Rang mit dem Kapital genießen, besagt über das tatsächliche Bestehen eines Zinsrückstandes nichts. Auch der aufrechte Bestand des Pfandrechtes einer verzinslichen Kapitalforderung begründet noch nicht die Vermutung, daß die fortlaufenden Zinsen nicht gezahlt worden seien (SZ 53/119; Heller/Berger/Stix 1439 f). Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muß vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Auschluß darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können (SZ 53/199; Heller/Berger/Stix 1443).
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, enthält die Forderungsanmeldung selbst nicht derart konkrete Angaben, wie sie erforderlich wären. Auf die mit der Forderungsanmeldung vorgelegte Darlehen-Rückstandsummen-Übersicht kann nicht Bedacht genommen werden, weil die Vorlage eines nicht unterfertigten Computerausdrucks nicht den Formerfordernissen des § 210 EO entspricht, wonach die Vorlage einer unbeglaubigten Abschrift nicht genügt (SZ 53/119; JBl 1978, 316; EvBl 1976/82; 3 Ob 2019/96z).Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, enthält die Forderungsanmeldung selbst nicht derart konkrete Angaben, wie sie erforderlich wären. Auf die mit der Forderungsanmeldung vorgelegte Darlehen-Rückstandsummen-Übersicht kann nicht Bedacht genommen werden, weil die Vorlage eines nicht unterfertigten Computerausdrucks nicht den Formerfordernissen des Paragraph 210, EO entspricht, wonach die Vorlage einer unbeglaubigten Abschrift nicht genügt (SZ 53/119; JBl 1978, 316; EvBl 1976/82; 3 Ob 2019/96z).
Bei einer mangelhaften Anmeldung ist jedoch der Buchberechtigte nicht schlechter zu stellen, als hätte er überhaupt nicht angemeldet (RZ 1989/7; SZ 52/141 ua).
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß der D***** AG die angemeldete Kapitalforderung zuzuweisen ist, soweit dies im Buchstand Deckung findet. Richtig weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, daß sie nicht bloß eine Kapitalforderung von S 500.476 angemeldet hat; hiebei handelt es sich vielmehr nur um die ursprünglich nicht fällige Kapitalforderung, hinzu kommen S 46.210 an bereits fälligem Kapital.
Insofern war dem Revisionsrekurs Folge zu geben.
Eine Zuweisung von Zinsen war mangels einer § 210 EO entsprechenden Anmeldung nicht möglich. Daran ändert auch die gebotene Berücksichtigung des Buchstandes nichts, weil auch der aufrechte Bestand des Pfandrechtes einer verzinslichen Kapitalforderung noch nicht die Vermutung begründet, daß die fortlaufenden Zinsen nicht gezahlt worden seien (SZ 53/119).Eine Zuweisung von Zinsen war mangels einer Paragraph 210, EO entsprechenden Anmeldung nicht möglich. Daran ändert auch die gebotene Berücksichtigung des Buchstandes nichts, weil auch der aufrechte Bestand des Pfandrechtes einer verzinslichen Kapitalforderung noch nicht die Vermutung begründet, daß die fortlaufenden Zinsen nicht gezahlt worden seien (SZ 53/119).
Die der abgeänderten Meistbotsverteilung entsprechenden Verfügungen und Anordnungen obliegen gemäß § 78 EO, § 527 Abs 1 ZPO dem Erstgericht.Die der abgeänderten Meistbotsverteilung entsprechenden Verfügungen und Anordnungen obliegen gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 527, Absatz eins, ZPO dem Erstgericht.
Ein Kostenersatz findet im Meistbotsverteilungsverfahren nicht statt (SZ 52/141; JB 201; 3 Ob 2019/96z; 3 Ob 162/94; 3 Ob 53, 54/93 uva).