Begründung:
Zugunsten der betreibenden Partei ist im Lastenblatt der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaftsanteile, verbunden mit Wohnungseigentum, unter der CLNr 8 ein Pfandrecht über eine Forderung von 1,179.000 öS (= 85.681,27 EUR) samt 6 % Zinsen und 7 % Verzugszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung über 235.000 S eingetragen. Dieses Pfandrecht ist gegenüber einem für das Land Tirol eingetragenen Pfandrecht über 48.400,11 EUR vorrangig. Aufgrund des rechtskräftigen Versäumungsurteils des Landesgerichts Innsbruck vom 28. November 2005, AZ 40 Cg 192/05d, wurde der betreibenden Partei am 1. Juni 2006 antragsgemäß die Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 90.902,20 EUR samt 5,75 % Verzugszinsen p.a. und 5,75 % Zinseszinsen p.a. seit 1. September 2005 und der Kosten von 4.500,62 EUR samt 4 % Zinsen p.a. daraus seit 28. November 2005 sowie der Kosten des Exekutionsantrags von 1.341,62 EUR mit der Anordnung bewilligt, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung im Grundbuch im Range des Pfandrechts CLNr 8 anzumerken ist. Diese Anordnung wurde im Grundbuch beim angeführten Pfandrecht eingetragen. Der Exekutionstitel hat folgenden Wortlaut:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von EUR 90.902,20 samt 5,75 % Verzugs- und 5,75 % Zinsenszinsen seit 1. 9. 2005 zu bezahlen und die Prozesskosten zu ersetzen; beides binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, insbesondere auch auf die verpfändeten, mit Wohnungseigentum an W Top 12 untrennbar verbundenen, 104/2523 Anteilen (B-LNR 24) an der Liegenschaft EZ 216, GB 87105 Fügen, BG Zell am Ziller, auf welchen für die Klagsforderung unter C-LNR 8 a das Pfandrecht einverleibt ist, wobei EUR 85.681,27 auf Kapital und EUR 5.220,93 auf rückständige Zinsen für die Zeit vom 15. 8. 2004 bis 31. 8. 2005 entfallen."
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten wurde das Exekutionsverfahren mit dem bestellten Masseverwalter fortgesetzt.
Die betreibende Partei meldete zur Meistbotverteilung unter CLNr 8 an „Kapital lt. Versäumungsurteil" 90.902,20 EUR sowie 5,75 % Verzugszinsen und Zinseszinsen je vom 1. September 2005 bis 13. November 2006, die Prozesskosten samt 4 % Zinsen vom 28. November 2005 bis 13. November 2006, die Kosten der Exekutionsbewilligung, die Schätzungskosten und die Exekutionskosten (zusammen 106.164,89 EUR) an, weiters aus dem Titel der Nebengebührensicherstellung aufgeschlüsselte Verzugszinsen und Zinseszinsen (914.70 EUR und 9,20 EUR) und Zinsen aus den Prozesskosten (31,50 EUR) sowie eine Kontoführungsgebühr von 7,99 EUR, insgesamt beträgt die angemeldete Forderung 107.128,28 EUR.
Das Erstgericht wies mit seinem Meistbotsverteilungsbeschluss der betreibenden Partei in der bücherlichen Rangordnung zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung den angemeldeten Betrag zu, dem nachrangigen Buchgläubiger (Land Tirol) aber 34.028,53 EUR zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Buchgläubigers Folge und änderte den Meistbotsverteilungsbeschluss dahin ab, dass der betreibenden Partei in der bücherlichen Rangordnung an Kapital nur 85.681,27 EUR und insgesamt 101.462,55 EUR zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung, dem rekurrierenden Buchgläubiger aber 39.694,26 EUR zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen wurden. Es vertrat dazu die Rechtsansicht, dass der betreibenden Partei aus dem Meistbot nur der im Grundbuch aufscheinende Kapitalbetrag im Rang des bücherlichen „Summenpfandrechts" zugewiesen werden könne, also nur 85.681,27 EUR samt Zinsen „errechnet auf Basis dieser Hauptsachenforderung". Woraus der begehrte höhere Kapitalbetrag resultiere, werde durch die Forderungsanmeldung der betreibenden Partei nicht aufgeklärt, „sodass diesbezüglich nur Spekulationen möglich wären".
Das Rekursgericht änderte seinen ursprünglichen Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, über Antrag der betreibenden Partei ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich doch für zulässig.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die betreibende Partei die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.