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Rechtssatz RS0119787

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119787

Entscheidungsdatum

14.07.2008

Rechtssatz

Paragraph 13, WEG 2002 sieht - bedingt durch das Wesen des WEG und abseits vom System der EO - einen eigenen Modus der Zwangsversteigerung vor und ist insofern als lex specialis zu betrachten. Das Bewilligungsgericht hat ohne weiteres über die Pfändung des Aufhebungsanspruchs und den damit verbundenen Antrag auf Zwangsversteigerung zu entscheiden; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet nicht statt. Mit rechtskräftigem Zuschlag ist die Gemeinschaft zwischen den beiden Partnern aufgehoben; dem nicht verpflichteten Partner verbleibt schließlich der halbe Versteigerungserlös.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 304/04h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 304/04h
  • 5 Ob 135/08a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 135/08a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 136/08y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 136/08y
    Auch; Beisatz: Zur Hereinbringung von Sonderschulden eines Partners stehen nur die in § 13 Abs 3 WEG 2002 als lex specialis umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung. (T1); Beisatz: Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen den einen Partner lautenden Exekutionstitels ist demnach nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet somit nicht statt. (T2); Beisatz: Es hat auf die Unzulässigkeit der gesonderten Überweisung nur des Aufhebungsanspruchs keinen Einfluss, dass das Teilungshindernis des § 13 Abs 6 Satz 2 WEG 2002 (WRN 2006: Satz 4) bei nichtehelichen Eigentümergemeinschaften oder nach Aufhebung der Ehe nicht gilt. (T3); Bem: Zur Unzulässigkeit einer Exekution nach §§ 331 ff EO auf den Aufhebungsanspruch siehe auch RS0004202. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119787

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20050216_OGH0002_0030OB00304_04H0000_002