Gemäß § 13 Abs 3 WEG 2002 idgF (gleichlautend früher § 9 Abs 2 WEG alt) werden durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. Die Besonderheit der Bestimmung des WEG liegt darin, dass die Zwangsversteigerung des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil und an dem damit verbundenen gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentum unzulässig ist. Wenn ein Anspruch nur gegen einen Ehegatten betrieben wird, ist der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu pfänden. Damit muss zwingend der Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums verbunden werden. Wird nur einer dieser Anträge gestellt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen (SZ 65/66). Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin aber darauf, dass sie keinen auf den Miteigentumsanteil des Verpflichteten (verbunden mit Ehegattenwohnungseigentum) gerichteten Exekutionsantrag, sondern den Antrag auf Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten auf Übertragung des Eigentums an dem Miteigentumsanteil der Drittschuldnerin (Ehegattin des Verpflichteten) gestellt hat. Eine solche Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO ist jedoch nach der Entscheidung 3 Ob 59/90 = MietSlg 42/18 = EvBl 1990/132 = WoBl 1991/16 (zust Call) zulässig. Aus der Begründung dieser Entscheidung ist zusammenfassend Folgendes hervorzuheben:Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 idgF (gleichlautend früher Paragraph 9, Absatz 2, WEG alt) werden durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. Die Besonderheit der Bestimmung des WEG liegt darin, dass die Zwangsversteigerung des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil und an dem damit verbundenen gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentum unzulässig ist. Wenn ein Anspruch nur gegen einen Ehegatten betrieben wird, ist der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu pfänden. Damit muss zwingend der Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums verbunden werden. Wird nur einer dieser Anträge gestellt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen (SZ 65/66). Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin aber darauf, dass sie keinen auf den Miteigentumsanteil des Verpflichteten (verbunden mit Ehegattenwohnungseigentum) gerichteten Exekutionsantrag, sondern den Antrag auf Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten auf Übertragung des Eigentums an dem Miteigentumsanteil der Drittschuldnerin (Ehegattin des Verpflichteten) gestellt hat. Eine solche Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO ist jedoch nach der Entscheidung 3 Ob 59/90 = MietSlg 42/18 = EvBl 1990/132 = WoBl 1991/16 (zust Call) zulässig. Aus der Begründung dieser Entscheidung ist zusammenfassend Folgendes hervorzuheben:
Die Beschränkung der Exekutionsführung durch § 9 Abs 2 WEG alt (nunmehr: § 13 Abs 3 WEG 2002) steht der Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO auf das Vermögensrecht des verpflichteten Ehegatten dann nicht entgegen, wenn dieser bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen durch Vertrag oder allenfalls auch durch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des Vermögens (§§ 81 ff EheG) erworben hat. Das Gesetz sieht für die Zwangsvollstreckung in gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten, wenn nur gegen einen von ihnen ein Exekutionstitel vorliegt, nur die eine Vollstreckungsart der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums und Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils unter der Voraussetzung vor, dass auf das gemeinsame Wohnungseigentum Exekution geführt wird. Nur die gesonderte Verwertung der Anteile der Ehegatten am Mindestanteil ist unzulässig. Wenn aber zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen auf den gesamten Mindestanteil jede Art der Realexekution stattfinden kann, so ist es der betreibenden Partei auch erlaubt, im Wege der Exekution nach den §§ 331 ff EO die Vereinigung der geteilten Mindestanteile durch Pfändung und Verwertung des darauf gerichteten vermögensrechtlichen Anspruchs des Verpflichteten als Vorbereitung zu der erst dann zulässigen exekutiven Einverleibung des Pfandrechts auf den gesamten Mindestanteil zu erwirken. Wenn wegen schon erfolgter Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach den §§ 325 und 328 Abs 1 EO versagt, kann der dem Verpflichteten zustehende materiellrechtliche Anspruch nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden. Die Verwertung erfolgt durch Ermächtigung der betreibenden Partei nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechts, also auch des Anspruchs auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. Mit dem Gesuch um Eigentumseinverleibung kann der Gläubiger dann den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf den gesamten Mindestanteil verbinden. Es besteht kein Anlass, von dieser Begründung und dem Ergebnis der Vorentscheidung abzugehen. Wenn der Verpflichtete einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum seiner Gattin hat, bedeutete die Verweigerung einer Exekutionsführung auf diesen Anspruch aus dem Grund des § 13 Abs 3 WEG 2002 einen sachlich nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch zur Zulässigkeit der Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO auf materiellrechtliche Eigentumsverschaffungsansprüche des Verpflichteten (RIS-Justiz RS0004248).Die Beschränkung der Exekutionsführung durch Paragraph 9, Absatz 2, WEG alt (nunmehr: Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002) steht der Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO auf das Vermögensrecht des verpflichteten Ehegatten dann nicht entgegen, wenn dieser bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen durch Vertrag oder allenfalls auch durch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des Vermögens (Paragraphen 81, ff EheG) erworben hat. Das Gesetz sieht für die Zwangsvollstreckung in gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten, wenn nur gegen einen von ihnen ein Exekutionstitel vorliegt, nur die eine Vollstreckungsart der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums und Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils unter der Voraussetzung vor, dass auf das gemeinsame Wohnungseigentum Exekution geführt wird. Nur die gesonderte Verwertung der Anteile der Ehegatten am Mindestanteil ist unzulässig. Wenn aber zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen auf den gesamten Mindestanteil jede Art der Realexekution stattfinden kann, so ist es der betreibenden Partei auch erlaubt, im Wege der Exekution nach den Paragraphen 331, ff EO die Vereinigung der geteilten Mindestanteile durch Pfändung und Verwertung des darauf gerichteten vermögensrechtlichen Anspruchs des Verpflichteten als Vorbereitung zu der erst dann zulässigen exekutiven Einverleibung des Pfandrechts auf den gesamten Mindestanteil zu erwirken. Wenn wegen schon erfolgter Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach den Paragraphen 325 und 328 Absatz eins, EO versagt, kann der dem Verpflichteten zustehende materiellrechtliche Anspruch nach den Paragraphen 331, ff EO in Exekution gezogen werden. Die Verwertung erfolgt durch Ermächtigung der betreibenden Partei nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Gesamtrechts, also auch des Anspruchs auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. Mit dem Gesuch um Eigentumseinverleibung kann der Gläubiger dann den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf den gesamten Mindestanteil verbinden. Es besteht kein Anlass, von dieser Begründung und dem Ergebnis der Vorentscheidung abzugehen. Wenn der Verpflichtete einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum seiner Gattin hat, bedeutete die Verweigerung einer Exekutionsführung auf diesen Anspruch aus dem Grund des Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 einen sachlich nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch zur Zulässigkeit der Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO auf materiellrechtliche Eigentumsverschaffungsansprüche des Verpflichteten (RIS-Justiz RS0004248).
Einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung steht auch nicht entgegen, dass im Exekutionsantrag unscharf nur die Verwertung durch „Verkauf" beantragt wurde. Der Betreibende kann sich einen Verwertungsantrag vorbehalten. Ein unzutreffend gestellter Verwertungsantrag macht den zulässigen Pfändungsantrag nicht unwirksam, schadet also nicht (SZ 57/30; Oberhammer in Angst, EO, § 331 Rz 9). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts fehlt es auch nicht an den erforderlichen Angaben der Betreibenden über den zu pfändenden Anspruch des Verpflichteten. Der Hinweis „aufgrund nachehelicher Aufteilung" spezifiziert die Forderung in ausreichender Form, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass ein Eigentumsübertragungsanspruch entweder aufgrund eines Vergleichs der Eheleute oder aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren von der Betreibenden behauptet wird. Das Bewilligungsgericht hat gemäß § 3 Abs 2 EO von den Angaben des Betreibenden auszugehen und nicht zu prüfen, ob die zu pfändende Forderung dem Verpflichteten wirklich zusteht (RIS-Justiz RS0000085). Abschließend ist noch auf die im Revisionsrekurs relevierte Frage der Rekurslegitimation der Drittschuldnerin (Ehegattin des Verpflichteten) einzugehen. Es trifft zu, dass nach stRsp der Dritte, dem iSd § 331 Abs 1 EO das gerichtliche Verbot zu leisten, zugestellt wurde, sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen kann, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt wurden oder aber auch, wenn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig erfolgt ist (RIS-Justiz RS0003998; vgl für den Drittschuldner nach § 294 EO RIS-Justiz RS0004201). Eine gesetzwidrige Belastung der Drittschuldnerin durch die Exekutionsbewilligung liegt hier aus den schon erläuterten Gründen nicht vor, sodass die Entscheidung des Erstgerichts aus dem Grund der fehlenden Rekurslegitimation der an die zweite Instanz rekurrierenden Dritten wiederherzustellen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50 Abs und 41 ZPO. Im Exekutionsverfahren können auch andere Beteiligte kostenersatzpflichtig werden, wenn durch ihr Einschreiten ein Zwischenstreit entsteht (RIS-Justiz RS0002177). Hier ist die Drittschuldnerin im Zwischenstreit mit der Betreibenden unterlegen und daher zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu verhalten (3 Ob 264/01x).Einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung steht auch nicht entgegen, dass im Exekutionsantrag unscharf nur die Verwertung durch „Verkauf" beantragt wurde. Der Betreibende kann sich einen Verwertungsantrag vorbehalten. Ein unzutreffend gestellter Verwertungsantrag macht den zulässigen Pfändungsantrag nicht unwirksam, schadet also nicht (SZ 57/30; Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 331, Rz 9). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts fehlt es auch nicht an den erforderlichen Angaben der Betreibenden über den zu pfändenden Anspruch des Verpflichteten. Der Hinweis „aufgrund nachehelicher Aufteilung" spezifiziert die Forderung in ausreichender Form, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass ein Eigentumsübertragungsanspruch entweder aufgrund eines Vergleichs der Eheleute oder aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren von der Betreibenden behauptet wird. Das Bewilligungsgericht hat gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EO von den Angaben des Betreibenden auszugehen und nicht zu prüfen, ob die zu pfändende Forderung dem Verpflichteten wirklich zusteht (RIS-Justiz RS0000085). Abschließend ist noch auf die im Revisionsrekurs relevierte Frage der Rekurslegitimation der Drittschuldnerin (Ehegattin des Verpflichteten) einzugehen. Es trifft zu, dass nach stRsp der Dritte, dem iSd Paragraph 331, Absatz eins, EO das gerichtliche Verbot zu leisten, zugestellt wurde, sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen kann, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt wurden oder aber auch, wenn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig erfolgt ist (RIS-Justiz RS0003998; vergleiche für den Drittschuldner nach Paragraph 294, EO RIS-Justiz RS0004201). Eine gesetzwidrige Belastung der Drittschuldnerin durch die Exekutionsbewilligung liegt hier aus den schon erläuterten Gründen nicht vor, sodass die Entscheidung des Erstgerichts aus dem Grund der fehlenden Rekurslegitimation der an die zweite Instanz rekurrierenden Dritten wiederherzustellen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, Abs und 41 ZPO. Im Exekutionsverfahren können auch andere Beteiligte kostenersatzpflichtig werden, wenn durch ihr Einschreiten ein Zwischenstreit entsteht (RIS-Justiz RS0002177). Hier ist die Drittschuldnerin im Zwischenstreit mit der Betreibenden unterlegen und daher zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu verhalten (3 Ob 264/01x).