Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 22/06s×

Entscheidung 3 Ob 22/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob22/06s

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Susanne S*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Hubert L*****, wegen 57.742,76 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Oktober 2005, GZ 1 R 433/05s-9, womit infolge Rekurses der Drittschuldnerin Renate L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Mitteregger, Rechtsanwalt in Innsbruck, der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 31. August 2005, GZ 23 E 3426/05t-4, abgeändert und der Exekutionsantrag der betreibenden Partei teilweise abgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Rekurs der Drittschuldnerin zurückgewiesen und der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Drittschuldnerin hat der betreibenden Partei die mit 1.813,32 EUR (darin 302,22 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Verpflichtete ist gemeinsam mit seiner (nun geschiedenen) Ehegattin Eigentümer von gemäß Paragraph 13, WEG 2002 verbundenen Anteilen an einem Liegenschaftsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist. Zur Hereinbringung der titelmäßigen Geldforderung von 57.742,76 EUR samt Zinsen und Kosten beantragte die Betreibende die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294, EO durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Forderungen des Verpflichteten gegenüber vier im Exekutionsantrag bezeichneten Drittschuldnern sowie die Exekution „durch Pfändung und Verkauf des dem Verpflichteten gegenüber Renate L*****, zustehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an ihren Miteigentumsanteilen an EZ 256 GB ***** samt Wohnungseigentum an W 1 (BLN 11) und 8/411 samt Wohnungseigentum an G 4 (BLN 13) aufgrund nachehelicher Aufteilung". Dem Verpflichteten möge aufgetragen werden, sich jeglicher Verfügung über diesen Übertragungsanspruch zu enthalten. Renate L***** möge untersagt werden, an den Verpflichteten zu leisten und dem Verfügungsverbot zuwiderlaufende Verfügungen zu treffen.

Das Erstgericht bewilligte (unangefochten) die beantragten Forderungsexekutionen gemäß Paragraph 294, EO und bewilligte ferner auch die beantragte Exekution durch Pfändung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung und behielt sich weiters unter Hinweis auf Paragraph 331, Absatz 2, EO die Entscheidung über den Verwertungsantrag („Verkauf") vor. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Drittschuldnerin (der geschiedenen Ehegattin des Verpflichteten) Folge und wies den nach Paragraph 331, EO zu beurteilenden Exekutionsantrag betreffend das Ehegattenwohnungseigentum ab. Es stellte aufgrund der vorgelegten Urkunden fest, dass die Ehe des Verpflichteten mit der Drittschuldnerin mit dem rechtskräftigen Urteil vom 4. Februar 2005 des Bezirksgerichts Innsbruck geschieden worden sei und die Ehegatten Mit- und Wohnungseigentümer des im Exekutionsantrag angeführten Wohnungseigentums seien. Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sei gemäß Paragraph 330, EO der Pfändung entzogen. Auf einzelne Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der Ersparnisse könne jedoch unter Beachtung der Rechte des Ehegatten Exekution geführt werden. Wenn aufgrund eines nur gegen einen Ehegatten gerichteten Exekutionstitels Exekution geführt werde, sei Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 zu beachten. Danach dürften Mindestanteile von Ehegatten bei begründetem Wohnungseigentum nur gemeinsam der Zwangsversteigerung unterzogen werden. Die Exekution in das im Ehegattenwohnungseigentum stehende Objekt sei nur auf den gesamten verbundenen Anteil und ausschließlich durch Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. Wenn sich der Exekutionsantrag nur auf den Anteil eines der Ehegatten (bzw eines Eigentümerpartners) richte, sei der Antrag abzuweisen. Schon mangels Behauptung der Betreibenden, der Anspruch des Verpflichteten bezüglich der Miteigentumsanteile der Rechtsmittelwerberin gründe sich auf Vertrag oder Richterspruch, stehe dem Exekutionsantrag der Betreibenden bezüglich der Miteigentumsanteile der Grundsatz der ausschließlich gemeinsamen Verwertung des Wohnungseigentums entgegen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich die Rekursentscheidung an der oberstgerichtlichen Judikatur orientiere.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Betreibende die Abänderung dahin, dass die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts wiederhergestellt werde.

Dem Verpflichteten und der Drittschuldnerin wurde Gelegenheit gegeben, zum Revisionsrekurs eine Revisionsrekursbeantwortung vergleiche zur notwendigen Einräumung des rechtlichen Gehörs 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26; 3 Ob 92/03f) zu erstatten. Die Drittschuldnerin beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist - weil die Entscheidung des Rekursgerichts von der oberstgerichtlichen Rsp abweicht - zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 idgF (gleichlautend früher Paragraph 9, Absatz 2, WEG alt) werden durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. Die Besonderheit der Bestimmung des WEG liegt darin, dass die Zwangsversteigerung des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil und an dem damit verbundenen gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentum unzulässig ist. Wenn ein Anspruch nur gegen einen Ehegatten betrieben wird, ist der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu pfänden. Damit muss zwingend der Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums verbunden werden. Wird nur einer dieser Anträge gestellt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen (SZ 65/66). Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin aber darauf, dass sie keinen auf den Miteigentumsanteil des Verpflichteten (verbunden mit Ehegattenwohnungseigentum) gerichteten Exekutionsantrag, sondern den Antrag auf Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten auf Übertragung des Eigentums an dem Miteigentumsanteil der Drittschuldnerin (Ehegattin des Verpflichteten) gestellt hat. Eine solche Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO ist jedoch nach der Entscheidung 3 Ob 59/90 = MietSlg 42/18 = EvBl 1990/132 = WoBl 1991/16 (zust Call) zulässig. Aus der Begründung dieser Entscheidung ist zusammenfassend Folgendes hervorzuheben:

Die Beschränkung der Exekutionsführung durch Paragraph 9, Absatz 2, WEG alt (nunmehr: Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002) steht der Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO auf das Vermögensrecht des verpflichteten Ehegatten dann nicht entgegen, wenn dieser bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen durch Vertrag oder allenfalls auch durch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des Vermögens (Paragraphen 81, ff EheG) erworben hat. Das Gesetz sieht für die Zwangsvollstreckung in gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten, wenn nur gegen einen von ihnen ein Exekutionstitel vorliegt, nur die eine Vollstreckungsart der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums und Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils unter der Voraussetzung vor, dass auf das gemeinsame Wohnungseigentum Exekution geführt wird. Nur die gesonderte Verwertung der Anteile der Ehegatten am Mindestanteil ist unzulässig. Wenn aber zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen auf den gesamten Mindestanteil jede Art der Realexekution stattfinden kann, so ist es der betreibenden Partei auch erlaubt, im Wege der Exekution nach den Paragraphen 331, ff EO die Vereinigung der geteilten Mindestanteile durch Pfändung und Verwertung des darauf gerichteten vermögensrechtlichen Anspruchs des Verpflichteten als Vorbereitung zu der erst dann zulässigen exekutiven Einverleibung des Pfandrechts auf den gesamten Mindestanteil zu erwirken. Wenn wegen schon erfolgter Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach den Paragraphen 325 und 328 Absatz eins, EO versagt, kann der dem Verpflichteten zustehende materiellrechtliche Anspruch nach den Paragraphen 331, ff EO in Exekution gezogen werden. Die Verwertung erfolgt durch Ermächtigung der betreibenden Partei nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Gesamtrechts, also auch des Anspruchs auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. Mit dem Gesuch um Eigentumseinverleibung kann der Gläubiger dann den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung seiner Geldforderung auf den gesamten Mindestanteil verbinden. Es besteht kein Anlass, von dieser Begründung und dem Ergebnis der Vorentscheidung abzugehen. Wenn der Verpflichtete einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum seiner Gattin hat, bedeutete die Verweigerung einer Exekutionsführung auf diesen Anspruch aus dem Grund des Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 einen sachlich nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch zur Zulässigkeit der Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO auf materiellrechtliche Eigentumsverschaffungsansprüche des Verpflichteten (RIS-Justiz RS0004248).

Einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung steht auch nicht entgegen, dass im Exekutionsantrag unscharf nur die Verwertung durch „Verkauf" beantragt wurde. Der Betreibende kann sich einen Verwertungsantrag vorbehalten. Ein unzutreffend gestellter Verwertungsantrag macht den zulässigen Pfändungsantrag nicht unwirksam, schadet also nicht (SZ 57/30; Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 331, Rz 9). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts fehlt es auch nicht an den erforderlichen Angaben der Betreibenden über den zu pfändenden Anspruch des Verpflichteten. Der Hinweis „aufgrund nachehelicher Aufteilung" spezifiziert die Forderung in ausreichender Form, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass ein Eigentumsübertragungsanspruch entweder aufgrund eines Vergleichs der Eheleute oder aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren von der Betreibenden behauptet wird. Das Bewilligungsgericht hat gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EO von den Angaben des Betreibenden auszugehen und nicht zu prüfen, ob die zu pfändende Forderung dem Verpflichteten wirklich zusteht (RIS-Justiz RS0000085). Abschließend ist noch auf die im Revisionsrekurs relevierte Frage der Rekurslegitimation der Drittschuldnerin (Ehegattin des Verpflichteten) einzugehen. Es trifft zu, dass nach stRsp der Dritte, dem iSd Paragraph 331, Absatz eins, EO das gerichtliche Verbot zu leisten, zugestellt wurde, sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen kann, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt wurden oder aber auch, wenn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig erfolgt ist (RIS-Justiz RS0003998; vergleiche für den Drittschuldner nach Paragraph 294, EO RIS-Justiz RS0004201). Eine gesetzwidrige Belastung der Drittschuldnerin durch die Exekutionsbewilligung liegt hier aus den schon erläuterten Gründen nicht vor, sodass die Entscheidung des Erstgerichts aus dem Grund der fehlenden Rekurslegitimation der an die zweite Instanz rekurrierenden Dritten wiederherzustellen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, Abs und 41 ZPO. Im Exekutionsverfahren können auch andere Beteiligte kostenersatzpflichtig werden, wenn durch ihr Einschreiten ein Zwischenstreit entsteht (RIS-Justiz RS0002177). Hier ist die Drittschuldnerin im Zwischenstreit mit der Betreibenden unterlegen und daher zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu verhalten (3 Ob 264/01x).

Anmerkung

E80390 3Ob22.06s

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in immolex-LS 2006/56 = FamZ 2006/61 S 173 - FamZ 2006,173 = EF-Z 2006/57 S 99 - EF-Z 2006,99 = wobl 2006,305/126 (Call) - wobl 2006/126 (Call) = immolex 2006,344/135 - immolex 2006/135 = RPflE 2006/127 = EFSlg 114.631 = EFSlg 114.632 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00022.06S.0329.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0030OB00022_06S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000085 Rechtssatz 06.07.1955Zivilrecht
In die Prüfung der Frage, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, hat sich das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht nicht einzulassen.
RS0002177 Rechtssatz 16.01.1991Zivilrecht
Der Kostenzuspruch im Exekutionsverfahren ist nicht auf die Parteien beschränkt: Es können auch andere Beteiligte kostenersatzberechtigt und -pflichtig werden, wenn durch ihr Einschreiten ein Zwischenstreit entsteht.
RS0002618 Rechtssatz 29.04.1992Zivilrecht
Besteht der Exekutionstitel bloß gegen einen der Ehegatten, so muß zugleich mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung des Mindestanteils auch der Antrag auf Pfändung des Aufhebungsanspruchs gestellt werden. Geschieht dies nicht, so ist der Antrag auf Zwangsver …
RS0003998 Rechtssatz 11.04.1984Zivilrecht
Der Dritte, dem im Sinne des § 331 Abs 1 EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, kann sich durch die Erhebung eines Rechtsmittels nur zur Wehr setzen, wenn ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte …
RS0004163 Rechtssatz 15.02.1984Zivilrecht
Da die Exekution nach §§ 331 ff EO, und auch ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft mbH zählt zu den dort behandelten anderen Vermögensrechten, ein mehrstufiges Verfahren ist, das aus der Pfändung, der Verwertung und der Verteilung des Erlöses besteht, häng …
RS0004192 Rechtssatz 16.05.1990Zivilrecht
§ 9 Abs 2 Satz 2 WEG steht der Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO auf das Vermögensrecht des verpflichteten Ehegatten dann nicht entgegen, wenn dieser bereits einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen erworben hat.
RS0004201 Rechtssatz 10.03.1954Zivilrecht
Dem Drittschuldner steht Rekurslegitimation gegen die Exekutionsbewilligung zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet, oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder die Bewilligung dem Gesetz nicht entspricht.
RS0004248 Rechtssatz 11.04.1984Zivilrecht
Der dem Verpflichteten aus einem Kaufvertrag zustehende materiellrechtliche Anspruch kann nach den §§ 331 ff in Exekution gezogen werden, wenn wegen der Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach §§ 325, 328 Abs 1 EO versagt wird, mangels Einverlei …