Rechtssatz RS0114519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114519
Entscheidungsdatum
12.12.2000
Rechtssatz
Der im Anfechtungsprozess zu prüfenden Befriedigungstauglichkeit steht der Umstand, dass der nichtverpflichtete Ehegatte nach Bewilligung einer Exekution gegen diese Widerspruch nach § 37 EO erheben kann, nicht entgegen.Der im Anfechtungsprozess zu prüfenden Befriedigungstauglichkeit steht der Umstand, dass der nichtverpflichtete Ehegatte nach Bewilligung einer Exekution gegen diese Widerspruch nach Paragraph 37, EO erheben kann, nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114519
Dokumentnummer
JJR_20001212_OGH0002_0050OB00196_00K0000_002