Rechtssatz RS0050478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050478
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
In einem Fall, in dem zur Erweiterung der Haftungsgrundlage für den vollstreckbaren Anspruch des Anfechtungsgläubigers anfechtbar begründete Rechtspositionen zweier verschiedener Personen angefochten werden müssten, ist zwar die erfolgreiche Anfechtung gegenüber dem einen Anfechtungsgegner jeweils Voraussetzung für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegenüber dem anderen Anfechtungsgegner, die Anfechtung muss aber nicht gegen alle Anfechtungsgegner als notwendige Streitgenossen gemeinsam verfolgt werden, sondern ist in getrennten Prozessen zulässig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 523/92
Entscheidungstext OGH 09.04.1992 6 Ob 523/92
Veröff: ÖBA 1992,1118
- 5 Ob 196/00k
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 196/00k
Beisatz: Dies setzt aber voraus, dass es sich um von einander unabhängige Verbotsrechte handelt, hinsichtlich derer im Anfechtungsprozess ein unterschiedlicher Verfahrensausgang denkbar ist. (T1)
Veröff: SZ 73/193
- 3 Ob 216/10a
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 216/10a
- 3 Ob 233/15h
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 233/15h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050478
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19920409_OGH0002_0060OB00523_9200000_001