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Rechtssatz RS0114521

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114521

Geschäftszahl

5Ob196/00k

Entscheidungsdatum

12.12.2000

Rechtssatz

Beide Ehegatten sind im Anfechtungsprozess über die Unwirksamkeit eines gegenseitig am Mindestanteil eingeräumten Belastungsverbots und Veräußerungsverbots notwendige Streitgenossen. Prozessual führt die gesamthänderische Verknüpfung des Ehegattenwohnungseigentums zur einheitlichen Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO. Ehegatten stehen in Ansehung wechselseitiger Veräußerungsverbote und Belastungsverbote hinsichtlich des gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums und deren Anfechtung in Rechtsgemeinschaft und können nur im selben Ausmaß Verbotsrechte besitzen. Ein uneinheitliches Ergebnis zweier hintereinander geführter Anfechtungsprozesse ist mit den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, WEG unvereinbar. Kraft gesetzlicher Vorschrift erstrecken sich daher die Urteilswirkungen hinsichtlich des Bestands oder Nichtbestands solcher Verbotsrechte auf beide Ehegatten. Die nur gegen einen der beiden materiellen Streitgenossen gerichtete Anfechtungsklage ist daher verfehlt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 196/00k
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 196/00k
    Veröff: SZ 73/193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114521

Dokumentnummer

JJR_20001212_OGH0002_0050OB00196_00K0000_004