Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Gegenstand eines Fruchtgenussrechtes kann unstrittig auch bloß ein ideeller Anteil an einer Liegenschaft sein (EvBl 1999/1 = NZ 1999/435 mit Zustimmung Hoyer; Hofmann in Rummel² Rz 2 zu § 509 ABGB mwN; 5 Ob 309/01d ua).Gegenstand eines Fruchtgenussrechtes kann unstrittig auch bloß ein ideeller Anteil an einer Liegenschaft sein (EvBl 1999/1 = NZ 1999/435 mit Zustimmung Hoyer; Hofmann in Rummel² Rz 2 zu Paragraph 509, ABGB mwN; 5 Ob 309/01d ua).
Eigentumspartner im Sinn des § 13 WEG 2002, welche Bestimmung insofern nicht von § 9 Abs 2 WEG 1975 abweicht, sind Eigentümer ideeller Anteile an der Liegenschaft, die untrennbar miteinander verbunden sind. Die Verbindung ist derart, dass, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, die Anteile nicht getrennt oder nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen (§ 13 Abs 3 WEG 2002).Eigentumspartner im Sinn des Paragraph 13, WEG 2002, welche Bestimmung insofern nicht von Paragraph 9, Absatz 2, WEG 1975 abweicht, sind Eigentümer ideeller Anteile an der Liegenschaft, die untrennbar miteinander verbunden sind. Die Verbindung ist derart, dass, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, die Anteile nicht getrennt oder nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen (Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002).
Dass dennoch die Einverleibung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots auch im Fall eines Ehegattenwohnungseigentums (nun Eigentümerpartnerschaft) zulässig ist, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl SZ 57/63; SZ 73/193; RIS-Justiz RS0010790). Die Bestimmung des § 9 Abs 2 WEG 1975 (insofern gleichlautend § 13 Abs 3 WEG 2002) steht dem nicht entgegen. Der Forderung, dass die Belastungen auf den beiden Hälfteanteilen des Mindestanteils nicht nur gleichartig, sondern auch ident sein müssen, wird im Fall eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots durch eine völlig idente Verfügungsbeschränkung Rechnung getragen. Bezüglich beider Teile am Mindestanteil können nämlich nur mehr beide Ehegatten (nun Eigentumspartner) gemeinsam verfügen. Dass sich dies beim Anteil des einen aus seinem Eigenrecht und dem sich aus dem Verbot ergebenden Recht am anderen Teil und umgekehrt zusammensetzt, kann nicht als verschiedene Belastung oder Beschränkung aufgefasst werden (SZ 57/63; RIS-Justiz RS0010790).Dass dennoch die Einverleibung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots auch im Fall eines Ehegattenwohnungseigentums (nun Eigentümerpartnerschaft) zulässig ist, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche SZ 57/63; SZ 73/193; RIS-Justiz RS0010790). Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, WEG 1975 (insofern gleichlautend Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002) steht dem nicht entgegen. Der Forderung, dass die Belastungen auf den beiden Hälfteanteilen des Mindestanteils nicht nur gleichartig, sondern auch ident sein müssen, wird im Fall eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots durch eine völlig idente Verfügungsbeschränkung Rechnung getragen. Bezüglich beider Teile am Mindestanteil können nämlich nur mehr beide Ehegatten (nun Eigentumspartner) gemeinsam verfügen. Dass sich dies beim Anteil des einen aus seinem Eigenrecht und dem sich aus dem Verbot ergebenden Recht am anderen Teil und umgekehrt zusammensetzt, kann nicht als verschiedene Belastung oder Beschränkung aufgefasst werden (SZ 57/63; RIS-Justiz RS0010790).
Wendet man dieses Konzept der identen Belastung, zusammengesetzt aus dem Eigenrecht und dem vertraglich eingeräumten Recht am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen auf den Fall der Einräumung einer (wechselseitigen) Dienstbarkeit an, so ergibt sich zunächst die rechtliche Unmöglichkeit einer solchen Begründung. Damit würden ranggleiche Dienstbarkeiten an derselben Sache geschaffen, die inhaltlich übereinstimmen und einander ausschließen. Der erkennende Senat hat schon ausgesprochen, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, dass Miteigentümer einander Dienstbarkeiten einräumen. Wird jedoch einem Miteigentümer ein Fruchtgenussrecht (dort: Wohnungsfruchtgenussrecht) an der ganzen Liegenschaft eingeräumt, so schließt dies die gleichzeitige Begründung eines Wohnungsgebrauchsrechts (auch eines Wohnungsfruchtgenussrechts) für einen anderen Miteigentümer aus (NZ 1997/379 mit Zustimmung Hoyer). In diesem Sinn wurde in SZ 67/109 ausgesprochen, dass ein einverleibtes Fruchtgenussrecht, da es gemäß § 511 ABGB das Recht auf den vollen, sowohl den gewöhnlichen als auch den ungewöhnlichen Ertrag gewährt, der Begründung jedes weiteren (auch nachrangigen) Rechts auf dieselben Liegenschaftsnutzungen entgegensteht.Wendet man dieses Konzept der identen Belastung, zusammengesetzt aus dem Eigenrecht und dem vertraglich eingeräumten Recht am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen auf den Fall der Einräumung einer (wechselseitigen) Dienstbarkeit an, so ergibt sich zunächst die rechtliche Unmöglichkeit einer solchen Begründung. Damit würden ranggleiche Dienstbarkeiten an derselben Sache geschaffen, die inhaltlich übereinstimmen und einander ausschließen. Der erkennende Senat hat schon ausgesprochen, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, dass Miteigentümer einander Dienstbarkeiten einräumen. Wird jedoch einem Miteigentümer ein Fruchtgenussrecht (dort: Wohnungsfruchtgenussrecht) an der ganzen Liegenschaft eingeräumt, so schließt dies die gleichzeitige Begründung eines Wohnungsgebrauchsrechts (auch eines Wohnungsfruchtgenussrechts) für einen anderen Miteigentümer aus (NZ 1997/379 mit Zustimmung Hoyer). In diesem Sinn wurde in SZ 67/109 ausgesprochen, dass ein einverleibtes Fruchtgenussrecht, da es gemäß Paragraph 511, ABGB das Recht auf den vollen, sowohl den gewöhnlichen als auch den ungewöhnlichen Ertrag gewährt, der Begründung jedes weiteren (auch nachrangigen) Rechts auf dieselben Liegenschaftsnutzungen entgegensteht.
Unter Berücksichtigung des das Servitutsrecht beherrschenden Grundsatzes, dass niemand ein Recht an eigener Sache begründen kann (§§ 1445, 526 ABGB), stünde jedem der Eigentumspartner das Fruchtgenussrecht am halben Mindestanteil des anderen zu. Damit käme es aber zu verschiedenen Belastungen der halben Mindestanteile. Idente Belastung heißt nämlich auch personell idente Belastung (vgl S. Ganzner in Hausmann/Vonkilch Rz 10 zu § 13 WEG unter Hinweis auf Zingher ÖJZ 1976, 225).Unter Berücksichtigung des das Servitutsrecht beherrschenden Grundsatzes, dass niemand ein Recht an eigener Sache begründen kann (Paragraphen 1445, 526, ABGB), stünde jedem der Eigentumspartner das Fruchtgenussrecht am halben Mindestanteil des anderen zu. Damit käme es aber zu verschiedenen Belastungen der halben Mindestanteile. Idente Belastung heißt nämlich auch personell idente Belastung vergleiche S. Ganzner in Hausmann/Vonkilch Rz 10 zu Paragraph 13, WEG unter Hinweis auf Zingher ÖJZ 1976, 225).
Das Begehren um Einverleibung eines (wechselseitigen) Fruchtgenussrechtes für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner jeweils am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen scheitert daher an der Bestimmung des § 13 Abs 3 WEG, weil eine unterschiedliche Belastung der Anteile am Mindestanteil rechtlich nicht möglich ist.Das Begehren um Einverleibung eines (wechselseitigen) Fruchtgenussrechtes für jeden einzelnen Wohnungseigentumspartner jeweils am Hälfteanteil des Mindestanteils des anderen scheitert daher an der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, WEG, weil eine unterschiedliche Belastung der Anteile am Mindestanteil rechtlich nicht möglich ist.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.