Begründung:
Der Kläger wurde am 5.2.1988 als Fußgänger von dem von der Erstbeklagten gelenkten, bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW des Zweitbeklagten schwer verletzt. Die drittbeklagte Partei verzichtete auf den Verjährungseinwand bis zum 30.6.1991. Mit der am 24.4.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von S 898.740,-- sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle aus dem Verkehrsunfall in Hinkunft entstehenden Schäden sowie für Pflegekosten in der Höhe von S 34.896,--.
Hievon anerkannten die beklagten Parteien der Höhe nach einen Gesamtbetrag von S 549.310,--, dem Grunde nach anerkannten und zahlten sie unter Geltendmachung eines Eigenverschuldens des Klägers von einem Drittel den Betrag von S 371.136,57,--. Weiters anerkannten sie das Feststellungsbegehren im Umfange von zwei Dritteln. Nach entsprechender Einschränkung dehnte der Kläger sein Leistungsbegehren um den Verdienstentgang für die Jahre 1991 bis 1994 von zusammen S 576.142,30 auf S 1,138.867,30 aus. Das (eingeschränkte) Feststellungsbegehren blieb aufrecht.
Der Kläger brachte vor, das Alleinverschulden an den von ihm erlittenen Unfall treffe den Erstbeklagten.
Die Beklagten wendeten ein, daß der Kläger nicht am Fahrbahnrand gegangen sei; das begehrte Schmerzengeld sei überhöht und ein Verdienstentgang nicht verursacht worden, weil der Kläger bereits vor dem Unfall arbeitsunfähig gewesen sei.
Nach etwa 3-jähriger Verfahrensdauer verstarb der Klagevertreter im Juni 1994. Mit Beschluß vom 23.6.1994 stellte das Erstgericht die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO fest. Dieser Beschluß wurde dem Kläger nicht zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.2.1995 beantragte der Kläger die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. Daraufhin erhoben die beklagten Parteien den Einwand der Verjährung und brachten vor, die Klage sei nicht gehörig fortgesetzt worden, weil das Verfahren nahezu 8 Monate unterbrochen gewesen sei. Der Kläger replizierte darauf mit der Behauptung, sein nunmehriger Vertreter sei im "Verlaßverfahren" seines vorigen Vertreters als mittlerweiliger Stellvertreter bestellt worden. Im Zuge dieser Bestellung habe er mehr als 400 Akten aufzuarbeiten gehabt, so daß der Kläger vom Unterbrechungsbeschluß erstmals im Jänner 1995 informiert worden sei; er habe, nachdem versicherungsrechtliche Fragen und der Verdienstentgang erörtert wurden, seinen nunmehrigen Vertreter mit der Fortsetzung beauftragt und die Vollmacht erteilt.Nach etwa 3-jähriger Verfahrensdauer verstarb der Klagevertreter im Juni 1994. Mit Beschluß vom 23.6.1994 stellte das Erstgericht die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 160, ZPO fest. Dieser Beschluß wurde dem Kläger nicht zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.2.1995 beantragte der Kläger die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. Daraufhin erhoben die beklagten Parteien den Einwand der Verjährung und brachten vor, die Klage sei nicht gehörig fortgesetzt worden, weil das Verfahren nahezu 8 Monate unterbrochen gewesen sei. Der Kläger replizierte darauf mit der Behauptung, sein nunmehriger Vertreter sei im "Verlaßverfahren" seines vorigen Vertreters als mittlerweiliger Stellvertreter bestellt worden. Im Zuge dieser Bestellung habe er mehr als 400 Akten aufzuarbeiten gehabt, so daß der Kläger vom Unterbrechungsbeschluß erstmals im Jänner 1995 informiert worden sei; er habe, nachdem versicherungsrechtliche Fragen und der Verdienstentgang erörtert wurden, seinen nunmehrigen Vertreter mit der Fortsetzung beauftragt und die Vollmacht erteilt.
Das Erstgericht wies das auf Zahlung gerichtete Begehrung wegen Verjährung ab; von einer gehörigen Fortsetzung der Klage könne im Hinblick auf die etwa 8-monatige Untätigkeit des Klägers nach Unterbrechung des Verfahrens nicht gesprochen werden.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück; der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht führte zur Frage der Verjährung aus, daß diese durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen werde, daß die Klage gehörig fortgesetzt wird. Eine nichtgehörige Fortsetzung im Sinne des § 1497 ABGB sei dann anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekunde und dadurch zum Ausdruck bringe, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen sei. Das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als 8 Monaten vom Eintritt der Verfahrensunterbrechung bis zur Verfahrensaufnahme durch den vom Kläger bestellten neuen Vertreter sei an sich geeignet, die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB zu beseitigen. Allerdings habe der Kläger geltend gemacht, daß er erst nach etwa 7 Monaten vom mittlerweiligen Stellvertreter seines verstorbenen Vertreters "vom Unterbrechungsbeschluß" informiert worden sei. Der mittlerweilige Stellvertreter sei erst Anfang August 1994 bestellt worden und habe mehr als 400 Akten aufzuarbeiten gehabt. Bei Richtigkeit dieser Behauptungen des Klägers könnte von einer erheblichen Säumigkeit nicht mehr gesprochen werden. Im Falle einer durch den Tod des Rechtsanwaltes bewirkten Verfahrensunterbrechung könne nämlich gemäß § 160 Abs 2 ZPO auch der Gegner durch entsprechende Antragstellung die Verfahrensfortsetzung bewirken. Die Verzögerung der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sei daher nicht ausschließlich der Sphäre des Klägers, sondern jener beider Streitteile zuzurechnen. Dem mittlerweiligen Stellvertreter des verstorbenen Vertreters des Klägers könnte ohnehin kein Vorwurf gemacht werden, da im Anfall von 400 offenen Rechtsfällen durchaus ein objektiver Grund für eine Verzögerung des erforderlichen Tätigwerdens erblickt werden könnte. Im übrigen trete er nicht in das durch den Tod des Rechtsanwaltes beendete Bevollmächtigungsverhältnis ein, er sei also nicht Vertreter des Klägers und bedürfte, um als solcher angesehen werden zu können, einer gesonderten Vollmacht durch die Partei. Sein Unterlassen könne daher nicht ohne weiteres der Partei selbst zugerechnet werden. Der Kläger wiederum könnte seine eigene Untätigkeit zureichend begründen, wenn er tatsächlich erst nach Ablauf von 7 Monaten vom Tod seines Rechtsanwaltes und damit vom Erfordernis der Namhaftmachung eines anderen Parteienvertreters erfahren hätte. Es wäre daher im Falle der Richtigkeit der vom Kläger dem Verjährungseinwand der beklagten Parteien entgegengesetzten Tatsachenbehauptungen davon auszugehen, daß eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens erfolgt sei. Da über diese Fragen das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen habe, sei dessen Entscheidung aufzuheben. Das Erstgericht werde die vom Kläger beantragten Beweise zur Richtigkeit der seine Untätigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen aufzunehmen und darüber Feststellungen zu treffen haben.Das Berufungsgericht führte zur Frage der Verjährung aus, daß diese durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen werde, daß die Klage gehörig fortgesetzt wird. Eine nichtgehörige Fortsetzung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB sei dann anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekunde und dadurch zum Ausdruck bringe, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen sei. Das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als 8 Monaten vom Eintritt der Verfahrensunterbrechung bis zur Verfahrensaufnahme durch den vom Kläger bestellten neuen Vertreter sei an sich geeignet, die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB zu beseitigen. Allerdings habe der Kläger geltend gemacht, daß er erst nach etwa 7 Monaten vom mittlerweiligen Stellvertreter seines verstorbenen Vertreters "vom Unterbrechungsbeschluß" informiert worden sei. Der mittlerweilige Stellvertreter sei erst Anfang August 1994 bestellt worden und habe mehr als 400 Akten aufzuarbeiten gehabt. Bei Richtigkeit dieser Behauptungen des Klägers könnte von einer erheblichen Säumigkeit nicht mehr gesprochen werden. Im Falle einer durch den Tod des Rechtsanwaltes bewirkten Verfahrensunterbrechung könne nämlich gemäß Paragraph 160, Absatz 2, ZPO auch der Gegner durch entsprechende Antragstellung die Verfahrensfortsetzung bewirken. Die Verzögerung der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sei daher nicht ausschließlich der Sphäre des Klägers, sondern jener beider Streitteile zuzurechnen. Dem mittlerweiligen Stellvertreter des verstorbenen Vertreters des Klägers könnte ohnehin kein Vorwurf gemacht werden, da im Anfall von 400 offenen Rechtsfällen durchaus ein objektiver Grund für eine Verzögerung des erforderlichen Tätigwerdens erblickt werden könnte. Im übrigen trete er nicht in das durch den Tod des Rechtsanwaltes beendete Bevollmächtigungsverhältnis ein, er sei also nicht Vertreter des Klägers und bedürfte, um als solcher angesehen werden zu können, einer gesonderten Vollmacht durch die Partei. Sein Unterlassen könne daher nicht ohne weiteres der Partei selbst zugerechnet werden. Der Kläger wiederum könnte seine eigene Untätigkeit zureichend begründen, wenn er tatsächlich erst nach Ablauf von 7 Monaten vom Tod seines Rechtsanwaltes und damit vom Erfordernis der Namhaftmachung eines anderen Parteienvertreters erfahren hätte. Es wäre daher im Falle der Richtigkeit der vom Kläger dem Verjährungseinwand der beklagten Parteien entgegengesetzten Tatsachenbehauptungen davon auszugehen, daß eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens erfolgt sei. Da über diese Fragen das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen habe, sei dessen Entscheidung aufzuheben. Das Erstgericht werde die vom Kläger beantragten Beweise zur Richtigkeit der seine Untätigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen aufzunehmen und darüber Feststellungen zu treffen haben.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB im Fall der objektiv verzögerten Fortsetzung eines durch den Tod des Rechtsanwaltes des Klägers unterbrochenen Verfahrens nicht vorliege.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 1497, ABGB im Fall der objektiv verzögerten Fortsetzung eines durch den Tod des Rechtsanwaltes des Klägers unterbrochenen Verfahrens nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß die Berufung des Klägers abgewiesen werde; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Parteien nicht Folge zu geben.
Der Rekurs der beklagten Parteien ist zulässig aber nicht berechtigt.