Die Revision ist unzulässig. Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.Die Revision ist unzulässig. Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
Die Revision macht geltend, der zu Protokoll gegebene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe könne nicht als Klage angesehen werden. Er sei von keinem Rechtsanwalt unterfertigt und entspreche nicht den prozessualen Formerfordernissen; ein Verbesserungsauftrag sei nicht erteilt worden.
Ob der Verfahrenshilfeantrag die Verjährung unterbrochen hat, ist nur dann maßgebend, wenn der geltend gemachte Schadenersatzanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB unterliegt und für ihn nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB gilt. Erst nach dreißig Jahren erlischt das Klagerecht, wenn (ua) der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entstanden ist, die nur vorsätzlich begangen werden können. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung (RIS-Justiz RS0034432 und RS0034398; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 5 mwN).Ob der Verfahrenshilfeantrag die Verjährung unterbrochen hat, ist nur dann maßgebend, wenn der geltend gemachte Schadenersatzanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB unterliegt und für ihn nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB gilt. Erst nach dreißig Jahren erlischt das Klagerecht, wenn (ua) der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entstanden ist, die nur vorsätzlich begangen werden können. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung (RIS-Justiz RS0034432 und RS0034398; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1489, Rz 5 mwN).
Der festgestellte Sachverhalt - mehrere absichtlich, wuchtig und gezielt gegen Gesicht und Kopf des Opfers geführte Schläge des Täters mit einem harten Gegenstand, die eine schwere Verletzung zur Folge haben - verwirklicht den Tatbestand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, die mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 84 Abs 1 StGB). Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche fallen daher unter die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB und waren somit bei Klagseinbringung unabhängig davon nicht verjährt, ob der Verfahrenshilfeantrag die Verjährung unterbrochen hat. Die Revision wurde dem Vertreter der Klägerin am 2. 10. 2006 zugestellt, die Frist des § 507a Abs 1 ZPO endete daher am 30. 10. 2006. Die erst am 31. 10. 2006 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung (in der auf die Unzulässigkeit der Revision auch nicht hingewiesen wird) ist daher verspätet.Der festgestellte Sachverhalt - mehrere absichtlich, wuchtig und gezielt gegen Gesicht und Kopf des Opfers geführte Schläge des Täters mit einem harten Gegenstand, die eine schwere Verletzung zur Folge haben - verwirklicht den Tatbestand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, die mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Paragraph 84, Absatz eins, StGB). Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche fallen daher unter die dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB und waren somit bei Klagseinbringung unabhängig davon nicht verjährt, ob der Verfahrenshilfeantrag die Verjährung unterbrochen hat. Die Revision wurde dem Vertreter der Klägerin am 2. 10. 2006 zugestellt, die Frist des Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO endete daher am 30. 10. 2006. Die erst am 31. 10. 2006 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung (in der auf die Unzulässigkeit der Revision auch nicht hingewiesen wird) ist daher verspätet.