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Rechtssatz RS0089602

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089602

Geschäftszahl

1Ob4/94; 15Os98/16z; 11Os61/17f

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) gemäß Paragraph 9, StGB kann auf zweifache Weise entstehen: Der Täter kann irrtümlich glauben, der von ihm verwirklichte Sachverhalt beinhalte generell keinen Verstoß gegen die Rechtsordnung (direkter Verbotsirrtum); er kann aber auch die generelle Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen, dieses im konkreten Fall jedoch dennoch für erlaubt halten, weil er irrtümlich einen nicht existierenden Rechtfertigungsgrund annimmt oder die Grenzen eines existierenden Rechtfertigungsgrundes verkennt (indirekter Verbotsirrtum). Allerdings ist nicht jeder Irrtum über rechtliche Vorschriften ein Irrtum über die Bewertung der Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens, wie er im Paragraph 9, StGB vorausgesetzt wird. Erkennt jemand zB bei normativen Tatbildmerkmalen den sozialen Gehalt eines Sachverhaltselementes deshalb nicht, weil er über Rechtsvorschriften irrt, so fehlt ihm schon der Vorsatz bezüglich des Merkmales. Es liegt ein Tatbildirrtum vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 4/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94
  • 15 Os 98/16z
    Entscheidungstext OGH 12.10.2016 15 Os 98/16z
    Vgl; Beisatz: Hier: Irrtum über die Rechtswidrigkeit der geförderten Ein‑ und Durchreise in § 114 Abs 1 FPG betrifft § 5 Abs 1 StGB. (T1)
  • 11 Os 61/17f
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 61/17f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Dokumentnummer

JJR_19940622_OGH0002_0010OB00004_9400000_004