Rechtssatz RS0074578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074578
Entscheidungsdatum
22.06.1994
Rechtssatz
Art 5 Abs 1 MRK enthält ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention im österreichischen Rechtsbereich keine Ermächtigung staatlicher Organe zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese Beschränkungen müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein (so schon SZ 54/108; JBl 1988,105). Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf nur "auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg" erfolgen und über die in Art 5 Abs 1 MRK normierten materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen.Artikel 5, Absatz eins, MRK enthält ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention im österreichischen Rechtsbereich keine Ermächtigung staatlicher Organe zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese Beschränkungen müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein (so schon SZ 54/108; JBl 1988,105). Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf nur "auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg" erfolgen und über die in Artikel 5, Absatz eins, MRK normierten materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074578
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0040OB00535_8800000_003