Der von der Sachwalterin gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist berechtigt.
Da die Vorinstanzen nicht über eine Anhaltung im Sinne der §§ 16 ff EntmO entschieden (§ 22 EntmO), sondern eine pflegschaftsgerichtliche Maßnahme (§ 23 Abs. 1 und 3 EntmO, § 282 ABGB) getroffen haben, ist das Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht nach § 24 Abs. 3, letzter Satz, EntmO unzulässig, sondern nach § 16 AußStrG zu beurteilen. Danach ist die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nichtigkeit anfechtbar.Da die Vorinstanzen nicht über eine Anhaltung im Sinne der Paragraphen 16, ff EntmO entschieden (Paragraph 22, EntmO), sondern eine pflegschaftsgerichtliche Maßnahme (Paragraph 23, Absatz eins und 3 EntmO, Paragraph 282, ABGB) getroffen haben, ist das Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht nach Paragraph 24, Absatz 3,, letzter Satz, EntmO unzulässig, sondern nach Paragraph 16, AußStrG zu beurteilen. Danach ist die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nichtigkeit anfechtbar.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103; EFSlg. 52.757 u.v.a.), sondern auch dann, wenn sich eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch setzt (SZ 23/289; EFSlg. 44.647, 52.758 u.v.a.). Einen solchen Verstoß, nämlich die Verletzung des Grundrechtes auf Freiheit, macht die Sachwalterin in ihrem Rechtsmittel dem Sinne nach geltend, wenn sie beanstandet, daß der von der zweiten Instanz bestätigte Beschluß des Erstrichters die Anhaltung der Behinderten ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage für ein Jahr genehmige und dabei die Verantwortung für die Berücksichtigung des Wegfalles der Antstaltsbedürftigkeit dem Krankenhaus übertrage, das doch der gerichtlichen Kontrolle zu unterliegen habe.
Nach Art. 5 Abs. 1 MRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den dort aufgezählten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, und zwar u.a. dann, "wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist" (lit. e). Art. 5 Abs. 1 MRK enthält ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention im österreichischen Rechtsbereich keine Ermächtigung staatlicher Organe zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese Beschränkungen müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein (SZ 54/108; JBl. 1988, 105 u.a.). Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf nur "auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg" erfolgen und über die in Art. 5 Abs. 1 MRK normierten materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen (SZ 54/208). Die zwangsweise Anhaltung eines Geisteskranken ist nach österreichischem Recht von Gerichten anzuordnen (vgl. §§ 17, 23 Abs. 3 EntmO; § 50 KAG) oder zu genehmigen (§ 22 EntmO). Die Entscheidung über die Anhaltung von Personen unter Sachwalterschaft kommt nicht dem nach § 16 Abs. 1 zuständigen Bezirksgericht (Anhaltungsgericht), sondern dem Pflegschaftsgericht zu (SZ 27/130; SZ 40/83 zur Zeit der Geltung der Entmündigungsordnung; JBl. 1988, 105 zur neuen Rechtslage). § 282 Satz 2 ABGB bildet die gesetzliche Grundlage für die Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung eines Behinderten in einer Krankenanstalt für Geisteskranke durch das Pflegschaftsgericht (JBl. 1988, 105). Dem Pflegschaftsgericht ist bei einer solchen Entscheidung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen; es müssen aber drei Minimalvoraussetzungen für die Einweisung gegeben sein: Die Geisteskrankheit muß überzeugend dargelegt worden sei, sie muß von ihrer Art und ihrem Schweregrad her die Einweisung rechtfertigen, und die Einweisung darf nicht länger ausgedehnt werden, als die Geisteskrankheit besteht (EGMR EuGRZ 1979, 650 !654 , EuGRZ 1985, 642 !644 , EuGRZ 1986, 8 !9 ; JBl. 1988, 105; 1 Ob 24/87).Nach Artikel 5, Absatz eins, MRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den dort aufgezählten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, und zwar u.a. dann, "wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er geisteskrank ist" (Litera e,). Artikel 5, Absatz eins, MRK enthält ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Menschenrechtskonvention im österreichischen Rechtsbereich keine Ermächtigung staatlicher Organe zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen; diese Beschränkungen müssen vielmehr durch das innerstaatliche Recht gedeckt sein (SZ 54/108; JBl. 1988, 105 u.a.). Der Freiheitsentzug nach innerstaatlichem Recht darf nur "auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg" erfolgen und über die in Artikel 5, Absatz eins, MRK normierten materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht hinausgehen (SZ 54/208). Die zwangsweise Anhaltung eines Geisteskranken ist nach österreichischem Recht von Gerichten anzuordnen vergleiche Paragraphen 17, 23, Absatz 3, EntmO; Paragraph 50, KAG) oder zu genehmigen (Paragraph 22, EntmO). Die Entscheidung über die Anhaltung von Personen unter Sachwalterschaft kommt nicht dem nach Paragraph 16, Absatz eins, zuständigen Bezirksgericht (Anhaltungsgericht), sondern dem Pflegschaftsgericht zu (SZ 27/130; SZ 40/83 zur Zeit der Geltung der Entmündigungsordnung; JBl. 1988, 105 zur neuen Rechtslage). Paragraph 282, Satz 2 ABGB bildet die gesetzliche Grundlage für die Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung eines Behinderten in einer Krankenanstalt für Geisteskranke durch das Pflegschaftsgericht (JBl. 1988, 105). Dem Pflegschaftsgericht ist bei einer solchen Entscheidung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen; es müssen aber drei Minimalvoraussetzungen für die Einweisung gegeben sein: Die Geisteskrankheit muß überzeugend dargelegt worden sei, sie muß von ihrer Art und ihrem Schweregrad her die Einweisung rechtfertigen, und die Einweisung darf nicht länger ausgedehnt werden, als die Geisteskrankheit besteht (EGMR EuGRZ 1979, 650 !654 , EuGRZ 1985, 642 !644 , EuGRZ 1986, 8 !9 ; JBl. 1988, 105; 1 Ob 24/87).
Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat (8 Ob 504/84; 5 Ob 70/74; 1 Ob 24/87; Welser, Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Anhaltung, JBl. 1973, 501), ist die Anhaltung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Angehaltene geisteskrank ist und sonst die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährden würde. Andere Gründe, wie etwa Zweckmäßigkeit der Unterbringung oder Pflege eines Geisteskranken in der geschlossenen Anstalt, sieht das Gesetz nicht als Anhaltungsgründe vor. Im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Norm des Art. 5 Abs. 1 lit. e MRK und die dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hiezu kann auch die Bestimmung des § 22 EntmO nur dahin verstanden werden, daß Selbst- oder Gemeingefährlichkeit vom Gericht zu prüfende Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anhaltung sind (1 Ob 24/87).Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochen hat (8 Ob 504/84; 5 Ob 70/74; 1 Ob 24/87; Welser, Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Anhaltung, JBl. 1973, 501), ist die Anhaltung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Angehaltene geisteskrank ist und sonst die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährden würde. Andere Gründe, wie etwa Zweckmäßigkeit der Unterbringung oder Pflege eines Geisteskranken in der geschlossenen Anstalt, sieht das Gesetz nicht als Anhaltungsgründe vor. Im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Norm des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK und die dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hiezu kann auch die Bestimmung des Paragraph 22, EntmO nur dahin verstanden werden, daß Selbst- oder Gemeingefährlichkeit vom Gericht zu prüfende Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anhaltung sind (1 Ob 24/87).
Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anhaltung der Behinderten in den letzten Jahren bestanden haben und derzeit noch bestehen, kann auf Grund der Aktenlage nicht beurteilt werden. Seit der Beendigung des Entmündigungs- und dem Beginn des Pflegschaftsverfahrens im Jahre 1980 wurde noch nie ein psychiatrisches Gutachten über den Zustand der Behinderten eingeholt, obwohl erst ein solches Gutachten den überzeugenden Beweis der Geisteskrankheit bilden kann (EGMR EuGRZ 1986, 8 !9 ). Nicht einmal den Berichten des Landes-Sonderkrankenhauses kann in allen Fällen entnommen werden, daß die Behinderte im Zeitpunkt ihrer Einlieferung anderen gefährlich gewesen wäre oder Selbstmordabsichten gehabt hätte, ja nicht einmal, daß ihr Spitalsaufenthalt im Hinblick auf eine notwendige oder zumindest zweckmäßige Behandlung erforderlich gewesen wäre. Eine psychiatrische Untersuchung ist gewiß nicht bei jeder Einlieferung erforderlich; da hier aber das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zuletzt im Entmündigungsverfahren, also vor dem 23. Jänner 1980, eingeholt wurde, ist eine neuerliche Begutachtung erforderlich, um die Anstaltsbedürftigkeit der Betroffenen beurteilen zu können. Da die Betroffene - wie schon im Beschluß 4 Ob 615/87 ausgeführt - auch nach ihrer Entlassung ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob der Beschluß, mit dem ihre Anhaltung genehmigt worden war, zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist (SZ 39/83), wird ein solches Gutachten auch dann einzuholen sein, wenn die Betroffene bisher nicht in die Anstaltspflege zurückgekehrt sein sollte.
Der Rechtsmittelwerberin ist darin zuzustimmen, daß der Beschluß des Erstrichters, die Anhaltung der Behinderten für ein Jahr zu genehmigen, weder in dem Bericht des Landes-Sonderkrankenhauses noch in dem der Sachwalterin eine Rechtfertigung findet, haben doch beide von einer weitgehenden Besserung der Behinderten gesprochen. Aus welchen Erwägungen der Erstrichter dennoch der Meinung war, die Anstaltsbedürftigkeit der Behinderten bestehe auch dann weiter, wenn diese zeitweilig entlassen werden könne, ist seinem Beschluß nicht zu entnehmen. Die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, dieser Beschluß gereiche der Betroffenen nicht zum Nachteil, weil die Anstalt ohnehin verpflichtet sei, dem Pflegschaftsgericht eine allfällige Besserung des Zustandes der Behinderten mitzuteilen, kann nicht geteilt werden. Wie die Sachwalterin zutreffend ausführt, würde damit die gerichtliche Kontrolle, ob die Anhaltung in jedem einzelnen Fall gerechtfertigt ist, aufgehoben und die Anhaltung allein in die Verantwortung der Krankenanstalt übertragen werden. Aus diesen Gründen waren in Stattgebung des Revisionsrekurses die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung aufzutragen. Die Genehmigung der Anhaltung für einen längeren Zeitraum im Voraus wird nur dann in Frage kommen, wenn - auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychiatrie - festgestellt werden kann, daß die oben dargestellten Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Krankenanstalt in dem vorgesehenen Zeitraum mit Sicherheit, wenngleich durch zwischenzeitige Besserungen unterbrochen, gegeben sein werden; andernfalls käme nur die Genehmigung einer Anhaltung in jedem einzelnen Fall in Frage.