Rechtssatz RS0074624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074624
Geschäftszahl
1Ob709/86; 1Ob24/87; 4Ob535/88; Bsw22520/93; Bsw45508/99; Bsw44009/05; Bsw23279/14; Bsw6281/13; Bsw10211/12 (Bsw27505/14); Bsw18052/11
Entscheidungsdatum
31.01.2019
Rechtssatz
Den nationalen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, wenn sie die Einweisung einer Person als geisteskrank verfügen, weil sie dabei in erster Linie Beweise zu bewerten haben. Es müssen aber drei Minimalvoraussetzungen für die Einweisung gegeben sein; die Geisteskrankheit muß überzeugend dargelegt worden sein, sie muß von ihrer Art und ihrem Schweregrad her die Einweisung rechtfertigen und diese darf nicht länger ausgedehnt werden, als die Geisteskrankheit besteht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 709/86
Entscheidungstext OGH; AUSL EGMR 28.01.1987 1 Ob 709/86
Veröff: SZ 60/12 = NZ 1988,78
- 1 Ob 24/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 24/87
Veröff: SZ 60/155
- 4 Ob 535/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 535/88
Veröff: ÖA 1989,169
- Bsw 22520/93
Entscheidungstext AUSL EGMR 24.10.1997 Bsw 22520/93
Vgl; nur: Es müssen aber drei Minimalvoraussetzungen für die Einweisung gegeben sein; die Geisteskrankheit muß überzeugend dargelegt worden sein, sie muß von ihrer Art und ihrem Schweregrad her die Einweisung rechtfertigen und diese darf nicht länger ausgedehnt werden, als die Geisteskrankheit besteht. (T1); Beisatz: Die Feststellung, dass die Geisteskrankheit, die die Einweisung eines Beschwerdeführers rechtfertigte, nicht mehr bestehe, muss nicht automatisch zur sofortigen Freilassung des Beschwerdeführers ohne Auflagen führen. Dies würde den Ermessensspielraum bei der Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit in bedenklicher Weise einschränken. Insofern kann in Einzelfällen die Entlassung auch unter Bedingungen und Auflagen ausgesprochen sowie unter gewissen Umständen auch aufgeschoben werden. Wesentlich ist, dass die Aufschiebung der Entlassung nicht grundlos erfolgt. Die Verlängerung einer Anhaltung nach Wegfall der Geisteskrankheit verletzt jedoch Art 5 Abs 1 MRK, wenn die Anhaltung nur deshalb fortgesetzt wird, weil die zuständige Behörde keine konkreten Maßnahmen für die Beschaffung eines notwendigen Heimplatzes setzen kann. (Johnson gegen das Vereinigte Königreich). (T2); Veröff: NL 1997,272
- Bsw 45508/99
Entscheidungstext AUSL EGMR 05.10.2004 Bsw 45508/99
Vgl; nur T1; Veröff: NL 2004,231
- Bsw 44009/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 27.03.2008 Bsw 44009/05
nur T1; Veröff: NL 2008,79
- Bsw 23279/14
Entscheidungstext AUSL EGMR 07.01.2016 Bsw 23279/14
Auch; Veröff: NL 2016,30
- Bsw 6281/13
Entscheidungstext AUSL EGMR 02.06.2016 Bsw 6281/13
nur T1; Veröff: NL 2016,223
- Bsw 10211/12
Entscheidungstext AUSL 04.12.2018 Bsw 10211/12
Anm: Veröff: NL 2018,526
- Bsw 18052/11
Entscheidungstext AUSL 31.01.2019 Bsw 18052/11
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074624
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19870128_OGH0002_0010OB00709_8600000_004